Rechtsanwalt Lars Christian Nerbel, Rechtsberater in Bonn
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Donnerstag, 03.12.2015

„Bunte Wände“ bei Auszug des Mieters müssen nicht hingenommen werden.



von
Lars Christian Nerbel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Leitsatz

Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Der Fall:

Zwischen den Jahren 2007 und 2009 mieteten 2 Mieter von einer Vermieterin eine Doppelhaushälfte an. Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen, strichen danach einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gaben es in diesem Zustand bei Mietende zurück. Die Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 Euro auf.

Die Vermieterin klagte unter teilweiser Verrechnung der von den Mietern geleisteten Kaution die Kosten der Schadenbeseitigung ein. Die Mieter forderten widerklagend die Rückzahlung der geleisteten Kaution ein.

Das Urteil:

Der BGH gibt der Vermieterin Recht und führt aus, dass Mieter gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie eine in neutrale Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgeben.

Der Mieter verletzt lt. BGH seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht. 

Praxistipp:

Das dargestellte Urteil stärkt die Interessen der Vermieter. Zwar muss es der Vermieter hinnehmen, dass der Mieter die Wohnung während der Mietzeit nach seinen persönlichen Vorlieben streicht. Endet jedoch das Mietverhältnis, so überwiegt das Interesse des Vermieters an einer möglichst zügigen Weitervermietung der Mietsache. Der Mieter muss daher bei Auszug die von ihm aufgebrachten grellen Farben wieder durch neutrale Farben ersetzen.

Der BGH bestimmt im Rahmen des Urteils, dass die Beseitigung von grellen Farben nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen zu fassen ist. Vielmehr verletzt der Mieter seine mietvertragliche Pflicht, wenn bei Rückgabe der Wohnung der ausgefallene farbliche Zustand nicht beseitigt wird. Der Vermieter hat daher auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht oder nicht wirksam erfolgt ist.

Allerdings hat der Vermieter vor der Geltendmachung von Schadenersatz zu beachten, dass dem Mieter zuvor eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen ist. Die kurzen Verjährungsfristen des § 548 BGB sind zu beachten. Der Vermieter hat bei seiner Schadensberechnung zudem einen angemessenen Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen. Eine frühzeitige qualifizierte Beratung ist im Zuge der Durchsetzung daher dringend anzuraten.

 

Bezug:

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 vorhergehend: LG Gießen, 07.11.2012 - 1 S 71/12;AG Friedberg, 10.02.2012 - 2 C 176/10 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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