Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 09.05.2026

Neue Entwicklung im Zusammenhang mit dem Verbot von Blitzerwarn-Apps



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Blitzer-Warn-Apps als Gefahr für die Verkehrssicherheit

Blitzerwarner-Apps sind im Alltag weit verbreitet. Glaubt man Umfragen, so nutzen 49 % der Autofahrer den Blitzer-Warner. Hierdurch will sich der Verkehrsteilnehmer selbst vor Geschwindigkeitsüberschreitungen und Geldbußen schützen. „Blitzerwarnapps“ stellen nach Auffassung des Gesetzgebers eine Möglichkeit dar, sich der Rechtsordnung zu entziehen. Sie würden schließlich in den App-Stores z. B. mit den Worten angepriesen, die App habe der Person „schon viele Male den Lappen bewahrt“. Mit der Verkehrssicherheit seien die Apps nicht vereinbar, da Nutzer von Warnapps dadurch ungeahndet zu schnell fahren wollten und direkt nach dem angezeigten Radargerät in der Regel wieder beschleunigten. Das unterscheide die App von anderen Systemen im Auto, die einem sagen, wie schnell man fahren darf. Marktführer sind etwa die Apps „blitzer.de PRO“ oder das Gerät „Ooono“. 

Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1c Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Das Verwenden von sog. Radarwarner-Apps auf dem Handy stellt nach § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Nr. 247 des Bußgeldkatalogs mit einer Geldbuße von 75 € und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) geahndet wird. 

Geringes Entdeckungsrisiko und neue politische Vorschläge

Bußgeldverfahren wegen dieses Vorwurfs sind in der Praxis sehr selten. Das Risiko des Aufdeckens eines Verstoßes ist sehr gering, da dazu die Polizei das Handy des Fahrzeugführers kontrollieren müsste. Die Einleitung von Bußgeldverfahren beruht daher derzeit eher auf Zufallsfunden. Selbst im Falle von Anhaltekontrollen kann der Verkehrsteilnehmer die App auf dem Smartphone oft noch rechtzeitig deaktivieren. Der Bundesrat hat am 19.12.25 im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften daher eine Verschärfung des Verbots gefordert. Er sieht Handlungsbedarf, um die Modernisierung des Straßenverkehrsrechts fortzuführen, die Effizienz von Verfahren zu erhöhen und die Verkehrssicherheit nachhaltig zu stärken. Nach dem Vorbild andere Länder, wie Frankreich hat der Bundesrat vorgeschlagen, solche Apps gänzlich zu verbieten, denn sie verfolgten ja keinen anderen Zweck als die Umgehung der Rechtsverfolgung. Rechtswidrig müsste es schon sein, die Apps zu installieren. Die Bundesregierung hat jedoch eine Gesetzesänderung zwischenzeitlich abgelehnt. Es bedürfe keines gänzlichen Verbots von sog. Blitzerwarn-Apps, da die Nutzung dieser Dienste während der Fahrt bereits nach geltendem Recht untersagt sei. Es gebe keinen empirischen Nachweis, dass eine runtergeladene App zu mehr regelwidrigem Verhalten im Straßenverkehr führe. 

Bewertung

An der derzeitigen Rechtslage wird sich voraussichtlich daher erst einmal nichts ändern, so dass der Besitz oder Download solcher Anwendungen weiterhin legal bleibt. Bußgeldrechtlich relevant bleibt weiterhin das „betriebsbereite Mitführen“ der Apps. Es fragt sich, ob hinter der Gesetzesinitiative zum Verbot von Blitzer-Apps die Befürchtung steckt, dass infolgedessen weniger geblitzt wird, wodurch weniger Einnahmen durch Geldbußen vorhanden sind. Zwar gibt keine eindeutige, deutschlandweite Statistik, die beweist, dass durch die Verwendung von Warngeräten weniger Bußgelder vereinnahmt werden, eine insgesamt abnehmende Anzahl von Geschwindigkeitsverstößen ist jedoch stark zu vermuten. 

Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.