Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 09.03.2021

Aufstellen von Blitzer-Attrappen

Amtsanmaßung



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Aus welchem Grund auch immer erfreut sich das Thema des Aufstellens von Blitzer-Attrappen auf dem Privatgrundstück direkt an einer Straße einer ungeahnten Aktualität. So befindet sich aktuell im Koblenzer Vorort Lay ein solcher unechter Starenkasten auf der Bundesstraße 49 von Cochem Richtung Koblenz Zentrum.[1]

Strafbarkeit des Aufstellens von Blitzer-Attrappen?

Zu dem Thema hat es in den letzten zwei Jahren eine besondere Häufung von Fällen in der Presse gegeben,[2] zumal gegen einige Aufsteller ein Strafverfahren wegen Amtsanmaßung gem. § 132 StGB eingeleitet wurde. Den Aufstellern ging es im Wesentlichen darum, dass sie dafür sorgen wollten, dass Autofahrer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten.[3] Wo die Autos auf der Straße regelmäßig schnell unterwegs sind, haben Familienväter Angst um ihre eigenen Kinder. Einige Radaranlagen-Nachbauten wirken dabei so echt, dass einige Fahrer aus Angst vor hohen Geldbußen tatsächlich bremsen. 

Verfahrenseinstellungen 

Vor dem Amtsgericht Köln[4] wurde im Jahr 2018 ein Verfahren gegen den Aufsteller eines Fake-Blitzers verhandelt, ihm wurde Amtsanmaßung vorgeworfen. Das Verfahren wurde jedoch wegen geringen Verschuldens gem. § 153 II StPO eingestellt. Das Gericht bewertete sein Verhalten zwar strafbar, aber nachvollzierbar.[5] Vor dem Erbauen der Blitzer-Attrappe hatte der Angeklagte laut Angaben vor Gericht mehrmals Stadt und Polizei kontaktiert und um Geschwindigkeitskontrollen gebeten. In Bayern hat die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen eines entsprechenden Vorfalls gegen Zahlung einer Geldauflage von 300 Euro eingestellt.[6] Fraglich ist, ob sich der Täter mit dem Aufstellen tatsächlich schon mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst bzw. eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Die Verteidigung hatte im Kölner Verfahren dagegen argumentiert, dass eine Amtsanmaßung nach erst dann erfüllt gewesen wäre, wenn die Attrappe auch tatsächlich geblitzt und somit den Anschein einer Geschwindigkeitsmessung erweckt hätte.[7]

Fehlende obergerichtliche Rechtsprechung 

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist zu dem Thema noch nicht ergangen. Im Presseartikel über die neue Blitzerattrappe in Koblenz wird mitgeteilt, dass die Polizei den falschen Starenkasten nicht moniert habe, solange er sich auf dem Privatgrundstück befindet, niemand geblendet oder der Verkehr behindert werde. Tatsächlich erfüllen auch gefakte Blitzer grundsätzlich ihren Zweck, das Tempolimit einzuhalten. Der Presseartikel und das Interview mit der Tageszeitung dürfte jedoch insgesamt dem Ziel des Aufstellers geschadet haben, so dürfte mit dem Erscheinen des Artikels in ganz Koblenz und Umgebung die neue „Radaranlage“ bekannt sein. 


 
[1] Rhein Zeitung v. 30.01.20 („Senior will Raser mit falschem Blitzer bremsen“).
[2] „Amtsanmaßung: Blitzer-Attrappe in der Wedemark“, www.radio-hannover.de v. 21.11.19; „Was die Behörden darüber denken: Falsche Blitzer bremsen Autofahrer aus“, Rhein Zeitung vom 28.11.19.
[3] „Mit der Blitzer-Attrappe gegen Raser: Darf der das?“ Hallertauer Zeitung, 29.10.19; „Falsche Blitzer bremsen Raser aus - ist das erlaubt?“, www.swr.de v. 9.12.19, 
[4] Beschl. v. 10.12.2018, Az. 528 Ds 641/18.
[5] „Auf Bastelstunde folgt Prozess“, www.ntv.de v. 10.12.18; AG Köln zur Amtsanmaßung, www.lto.de v. 10.12.18.
[6] „Familienvater baut Blitzer-Attrappe“, www.sueddeutsche.de v. 24.7.19.
[7] So auch Schäpe, in Rhein Zeitung vom 27.11.17 („Hausbewohner schrecken mit Blitzer-Attrappe Raser ab“).

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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