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„Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit: Die Mitteilung „ich werde das Fahrverbot nicht entfallen lassen“ sowie die Frage „ob er (der Betroffene) bei einer Prostituierten gewesen sei und aus diesem Grund die Aussage verweigere“ sowie die Bezeichnung des Verteidigers als „Amokläufer“ bieten hinreichend Grund für die Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit“
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.