Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 12.01.2021

Begleitetes Fahren ab 17



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Seit dem Jahr 2011 gibt es in ganz Deutschland das Begleitete Fahren mit 17. Dem Fahranfänger wird eine Prüfbescheinigung, noch keine Fahrerlaubnis erteilt. Er muss sich von einer Person begleiten lassen, die das 30. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist.

Punktekonto der Begleitperson 

Anlass, gegen Bußgeldbescheide mit Punkten vorzugehen, ist es oft, dass Eltern als Begleitpersonen gem. § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Rahmen des begleiteten Fahrens ab 17 (BF 17) fungieren wollen. Die begleitende Person darf aber gem. § 48a FeV zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde holt dazu eine Auskunft beim Fahreignungsregister ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Antragstellung, so dass es nicht schadet, wenn bei der begleitenden Person später weitere Punkte hinzukommen. Gegebenenfalls muss gegen Bußgeldbescheide Einspruch und später weitere Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt werden, um zu vermeiden, dass diese im Antragszeitpunkt rechtskräftig sind. 

Punkteabbau der Begleitperson möglich

Im Übrigen könnte die begleitende Person bei einem Punktestand von ein bis fünf im Fahreignungsregister in Flensburg noch einen Punkt freiwillig abbauen, wenn sie an einem Fahreignungsseminar im Rahmen von § 4 Abs. 7 StVG teilnimmt. Ein Punkteabbaukurs ist aber nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig. So könnten die Eltern von zwei noch auf einen Punkt kommen.

Nachträgliche Eintragung einer Begleitperson möglich

Hat zum Beispiel ein Vater eines 17-jährigen Sohnes zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags für das begleitende Fahren noch 2 Punkte, darf er ihn (zunächst) nicht begleiten. Hier könnte nur die Mutter Begleitperson sein, wenn sie höchstens einen Punkt in Flensburg hat. Fällt später für den Vater ein Punkt oder beide Punkte weg (so genannte Tilgung[1]), könnte er sich auch nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde als weitere begleitende Personen auf der Prüfungsbescheinigung eintragen lassen. 

Die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist unbedingt zu empfehlen.

Fussnote:
[1] Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden 2 ½ Jahre nach Rechtskraft getilgt (=aus dem Register gelöscht), Verfehlungen mit 2 Punkten erst nach 5 Jahren seit Rechtskraft.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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