Rechtsanwältin Maike Scheller, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 20.05.2025

Endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Rentenbeginn?



von
Maike Scheller
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Die Vorstellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Rentenalters automatisch endet, hält sich hartnäckig. Doch wie sieht die rechtliche Realität aus? Wann kann ein Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden und was gilt bei einer Weiterbeschäftigung über das Rentenalter hinaus? Dieser Beitrag klärt über verbreitete Irrtümer auf und erläutert die wichtigsten rechtlichen Grundlagen.

 

Kein automatisches Ende bei Renteneintritt

Entgegen der weit verbreiteten Meinung endet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch, wenn ein Arbeitnehmer das Regelrentenalter erreicht oder eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezieht. Das Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich unabhängig vom Rentenbezug weiter, sofern keine andere Regelung im Arbeitsvertrag getroffen wurde.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte Rentenbefristung vereinbart wurde. Diese kann vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Arbeitnehmer das Regelrentenalter erreicht oder eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente bezieht.

 

Kündigung oder Aufhebungsvertrag erforderlich

Liegt keine Rentenbefristung vor, müssen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aktiv werden, wenn sie das Arbeitsverhältnis zum Renteneintritt beenden möchten. In diesen Fällen ist eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich. Arbeitgeber müssen – wie bei jeder Kündigung – die sozialrechtlichen Voraussetzungen beachten, insbesondere dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

Ein Rentenbezug allein ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Es ist gesetzlich unzulässig, eine Kündigung damit zu begründen, dass ein Arbeitnehmer durch die Rente bereits finanziell abgesichert sei.

 

Besonderheiten bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern

Wird das Arbeitsverhältnis über den Renteneintritt hinaus fortgesetzt, gelten im Grundsatz die bisherigen Arbeitsbedingungen weiter. Dennoch gibt es einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, die beachtet werden müssen:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Auch bei Rentnern gilt grundsätzlich die sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab der siebten Woche entfällt jedoch der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Vollrente.
  • Hinzuverdienstgrenze: Seit einigen Jahren ist die Hinzuverdienstgrenze aufgehoben. Das bedeutet, Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
  • Wahlrecht bei der Rentenversicherung: Rentner können wählen, ob sie weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Diese erhöhen ihre Rentenansprüche, reduzieren jedoch den Nettoverdienst. Alternativ kann auf den Arbeitnehmeranteil verzichtet werden.
  • Arbeitslosenversicherung: Hier besteht kein Wahlrecht. Es wird nur noch der Arbeitgeberanteil abgeführt.
     

Weiterarbeit trotz Rentenbefristung

Auch wenn eine Rentenbefristung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich verlängert werden. Zwei Möglichkeiten bestehen:

  1. Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus ohne vertragliche Anpassung – der Arbeitsvertrag läuft unbefristet weiter. Dies birgt jedoch das Risiko, dass der Arbeitgeber nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beenden kann.
  2. Hinausschieben der Rentenbefristung – das Arbeitsverhältnis endet wie vorgesehen mit Erreichen des Rentenalters, wird aber durch Vereinbarung verlängert. Diese Verlängerung ist rechtlich zulässig und kann beliebig oft wiederholt werden.
     

Fazit

Ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Rentenbeginn. Nur bei entsprechender Regelung im Arbeitsvertrag kann das Ende automatisch eintreten. Ansonsten sind Kündigung oder Aufhebungsvertrag notwendig. Die Weiterbeschäftigung von Rentnern ist rechtlich möglich und bietet Vorteile für beide Seiten – erfordert aber auch ein Verständnis für sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig klären, welche Regelung für die Zeit rund um den Renteneintritt getroffen werden soll – auch um rechtliche Sicherheit zu schaffen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.