Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Änderung der Arbeitsbedingungen während der Befristung ist möglich



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht einer Verlängerung des befristeten Vertrages nicht entgegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht in Zusammenhang mit der Verlängerung erfolgt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.01.2006 (7 AZR 178/05) entschieden. Es hat damit die Entfristungsklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen.

Die Arbeitgeberin hatte mit der Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer einjährigen Laufzeit abgeschlossen. Nach ca. neun Monaten änderten die Vertragsparteien den Vertrag einvernehmlich hauptsächlich dahingehend ab, das die von der Arbeitnehmerin zu leistende Wochenstundenzahl von 30 auf 39 Std./Woche erhöht wurde. Daneben vereinbarten sie die Geltung verschiedener allgemeiner Vertragsbedingungen. Die Laufzeit des Vertrags wurde beibehalten. Kurz vor Auslaufen des befristeten Vertrages verlängerten die Parteien den geänderten Vertrag um ein halbes Jahr.
Die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages ist – auch ohne das ein sachlicher Grund für die Befristung vorhanden ist – bis zu zwei Jahren Dauer zulässig, wenn zuvor noch kein Arbeitsverhältnis ( auch kein befristetes Arbeitsverhältnis) zwischen den Parteien bestanden hat. Bei einer kürzeren Befristung ist eine maximal dreimalige Verlängerung des befristeten Vertrages bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig.
Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Dauer für die er abgeschlossen wurde, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Eine Verlängerung eines befristeten Vertrages liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur vor, wenn eine schriftliche Einigung über die längere Laufzeit des Vertrages erfolgt, bevor das Enddatum des bestehenden befristeten Vertrages erreicht ist. Weiterhin handelt es sich nur dann um eine Verlängerung, wenn die Arbeitsbedingungen des befristeten Vertrages beibehalten werden. Es darf also lediglich die Laufzeit verlängert werden, nicht jedoch der Inhalt. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um den unzulässigen Neuabschluss eines befristeten Vertrages. Folge dieser unzulässigen Befristung ist, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Damit ist zu seiner Beendigung eine Kündigung erforderlich.
In seinem Urteil vom 18.01.2006 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass sowohl eine Verlängerung der Befristung als auch die Änderung der Arbeitsbedingungen möglich sind, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen Neuabschluss handelt. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung erfolgt.
Das Anschlussverbot solle den Arbeitnehmer nur davor schützen, dass er im Zusammenhang mit der Verlängerung des befristeten Vertrages gezwungen wird schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren oder dass er durch günstigere Arbeitsbedingungen zu einem Neuabschluss motiviert wird. 
Zukünftig ist also – zumindest theoretisch – die Änderung der Arbeitsbedingungen einen Tag vor bzw. nach der Verlängerung der Vertragsdauer möglich. Um nicht den Schein eines verdeckten Neuabschlusses des befristeten Vertrages aufkommen zu lassen, sollten Arbeitgeber jedoch eine gewisse Zeitspanne zwischen der Änderung des Vertrages und der Verlängerung der Laufzeit vergehen lassen. In diesem Fall ist der zeitliche Abstand schon ein Anzeichen dafür, dass die Änderung nicht in Zusammenhang mit der Verlängerung steht.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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