Die Problemstellung
Im Profisport stellt sich regelmäßig die Frage, ob Spieler, Trainer oder auch Schiedsrichter als Arbeitnehmer (im Sinne von § 611a BGB) einzuordnen sind oder ob sie selbständige Dienstleister sind. Diese Einordnung hat erhebliche Konsequenzen, da von ihr abhängt, ob arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten greifen.
Arbeitnehmereigenschaft nach § 611a BGB
§ 611a BGB definiert Arbeitnehmer als Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in den Diensten eines anderen zur weisungsgebundenen, fremdbestimmten und in persönlicher Abhängigkeit geleisteten Arbeit verpflichtet sind. Entscheidend ist dabei immer eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Kriterien sind insbesondere die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit sowie die Einbindung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners.
Profisportler und Trainer
Bei Profisportlern sprechen oftmals viele Anhaltspunkte für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft. Dies gilt insbesondere im Rahmen des Mannschaftssports. Die betreffenden Sportler sind in der Regel verpflichtet, an Trainingseinheiten teilzunehmen, Spielanweisungen zu befolgen und Vereinsinteressen zu wahren. Zudem nutzen sie regelmäßig die Infrastruktur des Vereins und stehen faktisch in einem Abhängigkeitsverhältnis. Ähnliches gilt für Trainer. Dementsprechend sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts häufig als Arbeitnehmer einzuordnen.
Schiedsrichter im Profifußball
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob Schiedsrichter als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Das Landesarbeitsgericht Köln hat hierzu aktuell entschieden, dass Schiedsrichter im Auftrag des DFB (Deutscher Fußball-Bund) zumindest potenziell Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB sein können (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 16.06.2025, Az. 5 Ta 58/25).
Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war insbesondere, dass Schiedsrichter ihre Einsätze an den einzelnen Spieltagen nicht ohne Begründung absagen dürfen, während der DFB von einer Einteilung unbegründet absehen darf. Hierin sah das Gericht ein Indiz für ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis, wie es für Arbeitsverhältnisse typisch ist. Auch der Umstand, dass Schiedsrichter ihre Arbeitsleistung nur höchstpersönlich erbringen können und zudem eine Monopolstellung des DFB im Fußball existiere, wertete das Gericht als Hinweise für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsrechtliche Folgen
Wird die Arbeitnehmereigenschaft bejaht, ergeben sich für Profisportler, Trainer und Schiedsrichter weitreichende Rechtsfolgen. Insbesondere hat der Sportler einen Beschäftigungsanspruch, der in der Regel auch eine Teilnahme am Training der Profimannschaft umfasst. Zu nennen sind außerdem die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzliche Urlaubsansprüche sowie ein erweiterter Kündigungs- und Diskriminierungsschutz.
Fazit
Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis ist (auch) im Bereich des Profisports eine Einzelfallentscheidung. Während bei Spielern und Trainern im Mannschaftssport die Arbeitnehmereigenschaft häufig zu bejahen ist, könnte die Entscheidung des LAG Köln den Weg dafür ebnen, auch Schiedsrichter künftig verstärkt den arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen zu unterstellen. Es ist daher zu raten, die rechtliche Ausgestaltung der Verträge sorgfältig prüfen zu lassen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.