Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 19.09.2024

Alternativen bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Mit dem Mofa unterwegs?



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Beschuldigte eines Verkehrsstrafverfahrens, wie Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, denen die Fahrerlaubnis vorläufig gem. § 111a StPO entzogen wurde, suchen regelmäßig nach Alternativen, um weiterhin begrenzt mobil zu bleiben. Unter Umständen liegt sogar eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein vor. § 69 StGB bestimmt, dass das Gericht dem Beschuldigten neben der Hauptstrafe die Fahrerlaubnis entzieht, wenn er eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

 

Teilnahme am Straßenverkehr mit separater Mofa-Prüfbescheinigung

Vielen fällt dann ihre Mofa-Prüfbescheinigung ein, die sie vor Jahrzehnten absolviert haben. Diese haben sie als Jugendliche im Alter von 15 Jahren einmal erworben. Die Mofa-Prüfbescheinigung wurde aber seit dem Bestehen der Fahrerlaubnis der Klasse B nicht mehr benötigt. 

Derjenige, der eine separate Mofa-Prüfbescheinigung besitzt, darf trotz (vorläufiger) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO durch Beschluss bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein rechtskräftiges Urteil oder Strafbefehl gem. §§ 69, 69a StGB von ihr Gebrauch machen. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.[1] Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat auf eine ggf. vorliegende Prüfbescheinigung selbst keine Auswirkung.[2] Wer also im Besitz einer Prüfbescheinigung zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, darf nach der Entziehung weiterhin Mofas führen.

Die Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt Personen ab 15 Jahren lediglich zum Lenken von Mofas auf 25 km/h gedrosselten AM-Rollern und deren dreirädrigen Ablegern.

Keine Prüfbescheinigungen bedürfen gem. § 76 Nr. 3 FeV Personen, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.[3] Sie dürfen aus Gründen des Besitzstandsschutzes auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung ohne besondere Prüfbescheinigung Mofa fahren.[4] Als Nachweis genügt ein Personalausweis.

 

Vorgehen bei Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung 

Oftmals können Beschuldigte ihre alte Mofa-Prüfbescheinigung nicht mehr wiederfinden, zumal sie jahrzehntelang nicht mehr zum Einsatz kam. Bei der Prüfbescheinigung handelt es sich nicht um eine Fahrerlaubnis, es erfolgt daher auch keine Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER). Normalerweise erhält man eine solche Bescheinigung beim TÜV, nachdem man dort den Pkw Führerschein vorlegt. Da sich dieser jedoch bereits in Verwahrung befindet, fällt diese Möglichkeit erst einmal weg.

Bei Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung muss man sich für die Ausstellung einer Ersatz-Prüfbescheinigung an die Technische Prüfstelle wenden, die die Prüfbescheinigung ausgestellt hat. Dafür ist nicht die Führerscheinstelle, sondern der jeweilige TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS zuständig. Die Daten für die Prüfbescheinigung werden jedoch meist nur 10 Jahre gespeichert. Ist die Prüfbescheinigung bereits älter, kann sie nicht wiederbeschafft werden und der Lehrgang müsste wiederholt werden.

 

Sollte in einer derartigen Konstellation Beratungsbedarf bestehen, können Sie gern auf uns zukommen.


 
[1] BayObLG zfs 1993, 67.
[2] Kretschmer, in Münchener Kommentar zum StVR, 2016, § 69 Rn 9.
[3] Fromm, NJ 2018, 273.
[4] AG St. Wendel VM 2004, 40.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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