Rechtsanwalt Ingo Zils, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 15.06.2021

Die SE & Co. KG

Nachfolger-Hybrid der GmbH & Co. KG?



von
Ingo Zils
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dirk Waldorf
Rechtsanwalt Ingo Zils-Fuhrmann

Die bevorzugte Wahl der GmbH & Co. KG als Rechtsform insbesondere für den Mittelstand und konkret für Familienunternehmen hängt zuvorderst mit der hiermit einhergehenden Verknüpfung von personengesellschaftsrechtlichen Merkmalen und solchen einer juristischen Person sowie der Vermeidung der persönlichen Haftung nebst Möglichkeit - abweichend vom an sich das Personengesellschaftsrecht bestimmenden Grundsatz der Selbstorganschaft - eine Fremdgeschäftsführung einzusetzen, zusammen. 

Immer größer wird allerdings die Zahl der GmbH & Co. KGs, bei denen die Gesellschafter die Komplementär‐GmbH durch eine SE ersetzen., womit sich zugleich die Frage nach der Ursache hierfür stellt.

Neben dem Umstand, dass die SE kraft Rechtsform für Internationalität steht, liegt ein wesentlicher Grund für die zunehmende Bedeutung der SE mit Blick auf die Rolle als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft insbesondere in den Gestaltungsspielräumen bezüglich der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft. Zentraler Aspekt ist hier die Möglichkeit, das bestehende Mitbestimmungsniveau vor Erreichen der relevanten Schwellenwerte von 500 (Drittelbeteiligungsgesetz; „DrittelbG“) bzw. 2000 (Mitbestimmungsgesetz; „MitbestG“) Arbeitnehmern „einzufrieren“ und mit Blick auf die Zurechnungsnorm des § 4 MitbestG eine Zurechnung der Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft auf die SE zu vermeiden. Personengesellschaften (also auch die KG) gehören als solche nicht zu den nach dem DrittelbG oder MitbestG mitbestimmungspflichtigen Rechtsformen. Die GmbH & Co. KG, konkret die Komplementär-GmbH, wird jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 MitbestG der Mitbestimmung unterworfen, wenn die Kommanditisten die Mehrheit in der KG und der Komplementär-GmbH innehaben (sog. beteiligungsidentische GmbH & Co. KG; gilt jedoch auch für die sog. Einheits-GmbH & Co. KG). Auf die SE hingegen findet die Zurechnungsnormen des § 4 MitbestG rechtsformbedingt keine Anwendung, weder direkt noch analog. Eine SE & Co. KG kann folglich auch dann mitbestimmungsfrei bleiben, wenn sie mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt. 

Familien- und mittelständische Unternehmen, die vor Zukäufen von Unternehmen nebst Belegschaft stehen, sollten den rechtzeitigen Austausch der Komplementär-GmbH durch eine (Vorrats-) SE insoweit im Auge halten.

Soweit neben vorgenannten Aspekten auch eine Börsennotierung – unter gleichzeitiger Wahrung des größtmöglichen Einflusses der Gründer insbesondere auf die Geschäftsführung – angestrebt wird, kann die SE & Co. KGaA eine weitere interessante Rechtsformvariante darstellen. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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