Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller, Rechtsanwalt in Koblenz

Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Koblenz
Frau Kaiser-Thorn
0261 - 404 99 - 26
0261 - 404 99 - 36
Bonn
Frau Muss
0228 - 972 798-203
0228 - 972 798-209

Kompetenzen

Projektentwicklungs- und Projektsteuerungsrecht, Ziviles Baurecht (BGB, VOB/B), Architekten- und Ingenieurrecht, Vertragsgestaltung, Vergaberecht, Grundbuchrecht, Grundstücksrecht

Zusatzqualifikationen
Ehrenämter
Richter beim Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz (ab 2020)

Richter beim Anwaltsgericht des Bezirks der Rechtsanwaltskammer Koblenz (bis 2019)

Mitgliedschaften
Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Informationstechnologien im DAV

Fortbildungen
AIA-Symposium
 
  • HOAI - EU Vertragsverletzungsverfahren: Wie geht es weiter?
  • Immer mehr immer teurer - wohin etnwickeln sich die Berufshaftpflichtschäden?
  • Schwachstellen an Flachdächern


AIA-Symposium
  mit Zusatz
  • Gerichtliches Beweisverfahren in der Versicherungspraxis
  • Schwächen des gerichtlichen Beweisverfahrens aus Sachverständigensicht
  • Reformbedarf des selbständigen Beweisverfahrens - pro und contra


Aktuelle Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht

Brandschutzrecht für Baujuristen

Haftpflichtversicherungen für die am Bau Beteiligten

Bauverträge mit in- und ausländischen Nachunternehmen

Die neue HOAI 2013

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Bau- und Architektenrecht

Die 10 typischen Haftungsfallen der Architekten, Ingenieure und Projektplaner

Verjährung im Bau- und Architektenrecht

Das optimale Vergabeverfahren

Veröffentlichungen
Selbständiges Beweisverfahren und Drittbeteiligung, Bonn 1994

HOAI-Synopse 2013 - 2009 - 2002 als Buch

Die strikte Alternativität zwischen Erfüllung und Mängelrechten als Verjährungsfalle für den Besteller, NZBau 2018, 398

Mitzuverarbeitende Bausubstanz – das honorarrechtliche Hochreck, ING-Letter Heft 1/2018, S. 4f

LG Koblenz - Ausbau und Betriebsaufnahme können durch einstweilige Verfügung erzwungen werden, IMR 2017, 1106

(Nicht-) Erhebung von Sachverständigenkosten im Bauprozess, zusammen mit Herrn Semmrich, IBR 2017, 1038

Nebenkosten: Die Liquidation mit Einzelnachweis kann auch mit einerPauschalabrechnung kombiniert werden, ING-Letter Heft 4/2017, S. 4f

Nebenkosten – weit mehr als Telefon- und Fotokopiekosten, ING-Letter Heft 3/2017, S. 8f

Kostenermittlung – Budgetrahmen bei Auftragserteilung festlegen, ING-Letter Heft 2/2017, S. 3f

Kostenermittlung – Doppelfunktion der Kostenberechnung, ING-Letter Heft 1 / 2017

LG Koblenz - Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt!, IBR 2017, 13

Kostenermittlungen im Planungsrecht -  Grundlagen, ING-Letter Heft 4, Dezember 2016, S. 4

Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt, in ibr-online

Die Abrechnung des Architekten- oder Ingenieurvertrages nach freier Kündigung des Auftraggebers, ING-Letter Heft 3, Oktober 2016, S. 4

Die Folgen der (un-)berechtigten Kündigung des Architekten- oder Ingenieurvertrages aus wichtigem Grund, ING-Letter Heft 2, Mai 2016, S. 4

Die Kündigung des Planervertrages aus wichtigem Grund: Wo liegt die Grenze der Zumutbarkeit, ING-Letter Heft 1, März 2016, S. 3

Das Koppelungsverbot: Eine weitgehend unbekannte Besonderheit des Architekten- und Ingenieurrechts, ING-Letter Heft 4, Dezember 2015, S. 3

Die Bauhandwerkersicherungshypothek: Sicherungsmittel des Werkunternehmers im Zusammenhang mit der Architektenvergütung, ING-Letter Heft 3, Oktober 2015, S. 3

Verwertung von Vertragserfüllungssicherheiten für Mängel am Gemeinschaftseigentum, NJW 2015, 1201

Die Bauhandwerkersicherung: Wirksames Sicherungsmittel zur Sicherung der Vergütungsansprüche auch der Planer, ING-Letter Heft 2, Mai 2015, S. 4

Weitgehend unbekannt aber wirksam: Baugeld – Ein Stichwort zur Durchsetzung von Honorarforderungen, ING-Letter Heft 1, März 2015, S. 3

Haftungsbeschränkungen im Planervertrag – Viele oft verwendete Klauseln sind unwirksam, in ING-Letter Heft 4, Dezember 2014, S. 4

Architektenvertrag und Akquisition: Kein Sonderrecht für Planer!, IBR 2014, 1018

Haftungsbeschränkungen im Planervertrag – Möglichkeiten und Grenzen, in ING-Letter Heft 3, Oktober 2014, S. 4

alle Einträge Berücksichtigung individueller Besonderheiten bzw. gestörter Gesamtschuldnerausgleich, in ING-Letter Heft 2, Mai 2014, S. 4 f

Gesamtschuldnerausgleich: Feste Regeln für eine Quotierung können nicht aufgestellt werden, in ING-Letter Heft 1, März 2014, S. 3

OLG Koblenz - Stufenvertrag: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung!, IBR 2014, 90

Gesamtschuldner und Erfüllungsgehilfen, in ING-Letter Heft 5, Dezember 2013, S. 5

Architektenvertrag und Akquisition, IBR 2013, 1223  

Fälligkeit der Honorarforderung der Ingenieure und Architekten, in ING-Letter Heft 4, Oktober 2013, S. 4

Fälligkeit der Ingenieur- oder Architektenleistung, in ING-Letter Heft 3, Juli/August 2013, S. 3

Bindungswirkung aufgrund erteilter Schlussrechnung in ING-Letter Heft 2, Mai 2013, S. 5

Vertragsstrafenoption nicht angekreuzt: Keine Vertragsstrafe vereinbart!, Anm. zu BGH, Urt. v. 20.06.2013 - VII ZR 82/12, in IBR 2013, 462

Akquisition oder Auftrag? in ING-Letter Heft 1, März 2013, S. 4

Stufenweise Beauftragung: Bei Abruf nach dem 17.08.2009 gilt die HOAI 2009!, Anm. zu LG Koblenz, Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12, in IBR 2013, 293

Bauherr sachkundig beraten: Architekt muss nicht auf eigene Fehler hinweisen!, Anm. zu OLG Koblenz, Urt. v. 17.01.2013 - 1 U 215/12, in IBR 2013, 160

Risikoabsicherung durch den Bauherrn in Rhein-Zeitung Koblenz

Vorsicht bei Mängelrüge und Fristsetzung in Rhein-Zeitung Koblenz

Absicherung bauvertraglicher Ansprüche des Bauherrn in Rhein-Zeitung Koblenz

Absicherung bauvertraglicher Ansprüche des Unternehmers in Rhein-Zeitung Koblenz

Kostenvoranschlag und Werklohnrechnung in Rhein-Zeitung Koblenz

Schlüsselfertig: Was bekommt der Bauherr für sein Geld? in Rhein-Zeitung Koblenz

Ständige Rubrik "Basiswissen" für Architekten und Ingenieure, die dem Planer die wichtigsten Begriffe des Honorar- und Haftungsrechts erläutert, 4x jährlich im HDI ING Letter

Im Baurecht

Vortragstätigkeiten
Rechtliche Hinweise zum neuen BWV-Recht

Einführung in das Vergabe- und Vertragsrecht - Grundlagen für die Praxis

Bei Vereinen und Verbänden

Baurechtliche Fortbildungsveranstaltungen

Digitale Visitenkarte

Kontaktformular


Neues Mandat oder

Neue Mandate können wir erst nach Prüfung des Sachverhaltes und eventueller Interessenkollisionen annehmen. Zunächst erhalten Sie eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach werden wir Ihnen kurzfristig eine Nachricht über die Annahme des Mandats zukommen lassen. Erst mit unserer positiven Antwort kommt der Anwaltsvertrag zu Stande.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart wird.  Mit Ausnahme der Gebühren in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten, sowie einzelnen sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit dann nach dem Gegenstandswert und Tätigkeitsabschnitten.  Es gilt zusätzlich eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 € für Post- und Telekommunikation. Weitere Auslagen sind nach dem RVG möglich. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie die Kosten Ihres Anwaltes selbst tragen, auch wenn Sie in der Sache obsiegen. Wir sind berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Geldbeträge an den Auftraggeber wird bei Beträgen bis EUR 250,00 eine Hebegebühr in Höhe von EUR 2,50 erhoben. Im Falle der Auszahlung von Beträgen über EUR 250,00 gilt die gesetzlich nach Betrag gestaffelte Hebegebühr.

Vermerken Sie bitte in Ihrer Nachricht, wenn Sie zunächst die Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren durch uns wünschen. Unter Umständen werden wir einen Vorschuss bei Ihnen anfordern. Wir bieten Ihnen die Zahlung per Überweisung, Scheck oder bar (persönlich in der Kanzlei in Koblenz) an. Selbstverständlich übernehmen wir ebenfalls die wesentlichen Schritte der Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung. Teilen Sie uns bitte die für Sie zuständige Zweigstelle und die Versicherungsnummer mit. Wenn Sie dies wünschen und es die Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit zulässt, können wir auch zunächst eine Deckungsschutzzusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung anfragen, bevor wir in der Sache tätig werden.

Sie sind jederzeit zur Kündigung des Mandats berechtigt. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht des Dienstvertragrechts.

Verbraucher haben das nachfolgende Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz, Telefon: 0261 / 40499-0, Telefax: 0261 / 40499-38, anwaelte@caspers-mock.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Bei neuen Mandaten bitten wir um folgende zusätzliche Angaben

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

Füllen Sie das folgende Aktenzeichenfeld bitte nur aus, wenn Sie schon einmal Mandant bei uns waren.



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