Die Insolvenzordnung gibt jeder natürlichen Person im Sinne des § 304 InsO die Möglichkeit, sich seiner Verbindlichkeiten durch eine sogenannte Restschuldbefreiung zu entledigen.
Hierzu bedarf es einer Insolvenzeröffnungsantrages des Schuldners entsprechend der Regelung des § 305 InsO und des § 287 InsO.
Nach Durchlaufen der Dauer der Abtretungserklärung von grundsätzlich sechs Jahren wird dem Schuldner regelmäßig eine Befreiung von seiner Restschuld erteilt. Damit kann der Schuldner wieder einen Neuanfang beginnen.
Seit dem 01.07.2014 besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Dauer der Abtretungserklärung und damit des Insolvenzverfahrens auf fünf bzw. drei Jahren nach § 300 InsO.
Wichtig ist hierbei, dass die Ausnahmen von der Erteilung der, der Restschuldbefreiung unterfallenden Forderungen im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage stark ausgeweitet werden, vgl. § 302 Nr. 1 InsO.