Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 23.01.2024

Ist die Warnung anderer Autofahrer vor Geschwindigkeitsmessungen rechtswidrig?

Welche Regeln für Radarwarn-Apps und Lichtzeichen gelten



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Bußgeldrechtliche Relevanz von Radarwarner-Apps

Das Verwenden von sog. Radarwarner-Apps auf dem Handy stellt nach § 23 Abs. 1c Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Nr. 247 des Bußgeldkatalogs mit einer Geldbuße von 75 € und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) geahndet wird. Dies ist vielen Verkehrsteilnehmern vor allem durch Veröffentlichungen in den Medien auch bekannt. Hierdurch will sich der Verkehrsteilnehmer selbst vor Geschwindigkeitsüberschreitungen und Geldbußen schützen. Das Risiko des Aufdeckens eines Verstoßes ist jedoch sehr gering, da dazu die Polizei das Handy des Fahrzeugführers kontrollieren müsste. 

 

Warnung des entgegen kommenden Verkehrs durch Hupe oder Lichthupe

Wie verhält es sich aber, wenn sich Autofahrer gegenseitig vor Blitzern warnen, z.B. durch Gestiken oder mit Hupe oder Lichthupe? Es ist im Alltag weit verbreitet, den Gegenverkehr auf diese Weise darauf aufmerksam zu machen, dass eine mobile Geschwindigkeitsmessung unmittelbar bevorsteht. Andere Verkehrsteilnehmer sollen dadurch „kollegial“ vor Geldbußen bewahrt werden. Der Straftatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist zunächst eindeutig nicht einschlägig,[1] da nicht vereitelt wird, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Es geht nämlich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit. Die Warnung etwa von entgegen kommenden Fahrzeugen durch Gesten oder Lichthupe fällt auch nicht unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO, da dazu keine elek­tro­ni­sche Ge­räte verwendet werden. 

Legal ist das Verwenden der Hupe oder Lichthupe zur Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen dennoch nicht, da „Schall- und Leucht­zeichen“ nur als Warnzeichen bei einer Gefährdung abgegeben werden dürfen. In § 16 StVO ist geregelt, dass Schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt, oder wer sich oder Andere gefährdet sieht. Eine Geschwindigkeitsmessung stellt aber keine Gefährdung dar. 

 

Verwarnungen bei missbräuchlichen Leuchtzeichen

Es fällt jedoch bei missbräuchlichen Leucht- oder Schallzeichen nur eine Verwarnung von 5 EUR (Tatbestandsnummer 116006 und 116000) an und kein Punkt in Flensburg. Tatsächlich sind Leuchtzeichen für entgegenkommende Fahrzeuge regelmäßig irritierend. Der Grund solcher Leuchtzeichen ist für den Gegenverkehr oftmals nicht nachvollziehbar und kann mehrere Ursachen haben, z.B. ein defektes Frontlicht oder eine tatsächlich bevorstehende Gefahrenstelle.

 

Wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet, so sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 


 
[1] Cramer, in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, StGB, § 258 Rn 6.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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