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Mietwohnungen werden nicht allzu selten an Freunde und Verwandte vermietet. Weil man kein Unmensch sein will, verlangt man dabei meist nicht die vollständige Miete. Die Kosten will man weiterhin als Vermieter erstattet bekommen. Dabei gilt es einiges zu beachten.
Der volle Abzug ist nämlich nur möglich, wenn die vereinbarte Miete zumindest 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bei Unterschreitung dieser Schwelle erfolgt kein vollständiger Ausschluss, doch wird dann nur ein Teil der Kosten anerkannt. Dieser Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.
Doch wonach richtet sich die ortsübliche Marktmiete?
Der örtliche Mietspiegel gibt einen Vergleichswert für Wohnungen der gleichen Art, Lage und Größe an. Die Ermittlung dessen richtet sich vorrangig nach dem örtlichen Mietspiegel. Existiert ein solcher nicht, können entweder eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder zu benennende Vergleichswohnungen herangezogen werden.
Entscheidet man sich für die Benennung von Vergleichswohnungen hat dies unter Nennung von Größe und Adresse der Wohnungen zu erfolgen. Außerdem müssen mindestens drei Wohnungen benannt werden. Zwei oder gar eine Wohnung reichen nicht aus.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.