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Dienstag, 29.03.2022

Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von Kryptowährungen



von
Lucas Bell
Rechtsanwalt

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Kryptowährungen sind in letzter Zeit in aller Munde. Die Kursschwankung bieten Chancen aber auch Risiken. Doch sollte beim Verkauf nicht die Gefahr der Besteuerung außer Acht gelassen werden.

Kryptowährungen sind vereinfacht gesagt digitale Währungen mit einem speziell verschlüsseltem Zahlungssystem außerhalb staatlicher Kontrollmechanismen. Durch diese Mechanismen wird der Zugriff begrenzt und dem Inhaber zugleich eine Art Eigentumsnachweis zugewiesen. Eine Kopie ist anders als bei einer einfachen Bilddatei nicht möglich.

Die Besteuerung des Gewinnes kommt meistens über die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht.  Steuerbar ist dabei unter anderem die Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung.

Wirtschaftsgüter sind alle Sachen und Rechte sowie vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung man sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich und einzeln oder im Zusammenhang mit einem Betrieb übertragbar sind.

Dies hat zuletzt auch das Finanzgericht Baden-Württemberg für die Kryptowährung bejaht. Es sieht diese als vermögenswerten Vorteil an, da sie neben der Zahlungsfunktion aufgrund der besonderen Verschlüsslung einer Wertsteigerung zugänglich ist, die durch den Verkauf abgeschöpft werden kann. Der momentan rege Handel zeigt zudem das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf.

Daher sollte man beim Verkauf die Veräußerungsfrist im Auge behalten. Veräußert man nach einem Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei. Geduld lohnt sich hier also, auch wenn der Reiz des schnellen Geldes manchmal höher ist.

Die Revision beim Bundesfinanzhof ist momentan anhängig. Wie dieser entscheidet, dürfte auch für den Handel mit anderen verschlüsselten digitalen Gütern wie NFT’s relevant sein.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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