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Photovoltaikanlagen können rechtlich so eingeordnet werden, dass sie keine Gebäudeteile sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewährleistung. Voraussichtlich wird dies auch auf Batteriespeicher anzuwenden sein. Es gelten dann nur zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung ab Ablieferung.
Daneben kann es natürlich noch eine Herstellergarantie geben. Diese wird vom Hersteller erbracht. Die Garantiebedingungen sind allerdings meistens sehr restriktiv, so dass man sich - so lange die Gewährleistung noch läuft - vom Anlagenbauer nicht an den Hersteller verweisen lassen sollte.
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Mangel am Stromspeicher durch ein Softwareupdate des Herstellers verursacht wurde.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.