Der Rechtstipp unseres Rechtsanwaltes Dr. Christian Cloos behandelt die rechtlichen Aspekte der privaten Fotonutzung im Internet, mit einem besonderen Fokus auf das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Urheberpersönlichkeitsrecht: Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört etwa das Recht des Fotografen auf Namensnennung. Außerdem kann der Fotograf verhindern, dass sein Foto in einem abträglichen Kontext verwendet wird. All dies kann zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führen.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Fotos von Personen fallen unter personenbezogene Daten. Eine wirksame Einwilligung zur Nutzung muss freiwillig und informiert erfolgen. Verstöße gegen die DSGVO können die Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz hier begleiten.
Ausnahmen und Privilegien: Die DSGVO gilt nicht für rein private oder familiäre Fotonutzungen ohne kommerziellen Zweck. Allerdings überschreitet die Veröffentlichung auf öffentlich zugänglichen Social-Media-Accounts diese Privilegien, wie beispielsweise das Landgericht Frankfurt entschieden hat.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.