Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Fornauf, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 07.12.2018

Promillegrenzen in der Übersicht



von
Dr. jur. Marc Fornauf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

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Alkohol im Straßenverkehr führt leider häufig nicht nur zu Unfällen, sondern kann auch erhebliche Auswirkungen für die betroffenen alkoholisierten Fahrer, die im Vorfeld nicht bedacht werden, dann aber – wenn man auffällig geworden ist – zu massiven Folgeproblemen führen können. In erster Linie drohen strafrechtlich bzw. bußgeldrechtlich Sanktionen, Geldstrafen, nicht so häufig Freiheitsstrafen oder Geldbußen, daneben können sich mit Auswirkungen auf die Nutzung des Führerscheins (Fahrverbot) oder sogar auf die Fahrerlaubnis selbst, also die behördliche Anerkennung der grundsätzlichen Eignung für den Straßenverkehr ergeben.

Oftmals wollen Mandanten bereits beim ersten telefonischen oder persönlichen Kontakt mit dem Anwalt wissen, was nun konkret droht, nachdem die eigenen Ermittlungen im Internet Fürchterliches erahnen lassen. Ist der erste Schock der Verkehrskontrolle oder des Verkehrsunfalls verarbeitet, folgt meist mit der Einleitung eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens der zweite und für den Betroffenen meist der eigentlich Problematische.

Hauptsächlich kommen grundsätzlich drei Vorwürfe zur Anwendung, der einfachste ist die Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), es folgt sogleich der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) und der schwerwiegendste in diesem Zusammenhang der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB.[i] Wird festgestellt, dass man als sich verantwortlicher Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr fortbewegt, droht die Anwendung der beiden erstgenannten Tatbestände, wobei die Abgrenzung nach harten und weichen Kriterien durch die Praxis erfolgt (man spricht von abstrakten Gefährdungsdelikten). Verursacht man darüber hinaus mit seiner alkoholbedingten Fahrt einen Unfall oder auch nur einen sog. Beinahe-Unfall droht eine Strafverfolgung wegen Straßenverkehrsgefährdung. Die Einordnung als sog. Beinahe-Unfall kann dabei mitunter sehr schwierig sein und hängt nicht zuletzt auch von den Wertungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ab.[ii]

Dieser Beitrag soll sich aber darauf konzentrieren, zu welcher Einordnung der beim Fahrer festgestellte Alkoholisierungsgrad führen kann: Mit anderen Worten: Der Promillewert ermöglicht eine erste Zuordnung, welcher konkrete Tatbestand und welche Rechtsfolgen grundsätzlich in Betracht kommen können. Insofern lassen sich folgende Promille-Schwellenwerte unterscheiden:

Sog. 0,0 Promille

Vorab und etwas außerhalb des Rasters ist die seit dem 01.08.2007 geltende sog. Null-Promillegrenze für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre zu beachten. Dabei wird der Wert 0,0 Promille nicht ausdrücklich im Gesetz genannt. Der Gesetzgeber wollte ein vollumfassendes Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit regeln (ausgenommen sind aber sowohl Arzneimittel als auch die berühmte Weinbrandbohne).[iii] Die Praxis behilft sich zur Nachweisbarkeit im konkreten Einzelfall aber doch mit der Forderung nach einem konkret festgestellten Wert. Man liest insoweit von Werten zwischen 0,15 bis hin zu 0,3 Promille, die gefordert werden.

Die Folgen einer Alkoholfahrt sind ein Bußgeld von 250 € und Punkten in Flensburg. Zwar ist kein Fahrverbot vorgesehen, aber der betroffene Fahranfänger wird eine Nachschulung zu absolvieren haben und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.

0,3 Promille

Überraschenderweise kann man sich bereits mit einem Wert von 0,3 Promille strafbar machen. Das liegt einerseits daran, dass die Entwicklungen im Straf- und Bußgeldrecht sowohl in Rechtsprechung als auch in Gesetzgebung unabhängig voneinander sind, andererseits muss quasi der Nachweisbarkeit und den Wirkungen des Alkohols Tribut gezollt werden muss. Denn Alkohol wirkt bei jedem unterschiedlich. Man spricht daher in dem Bereich von 0,3 bis 1,09 Promille von der sog. relativen Fahruntüchtigkeit, für die der Promillewert aber nur ein Beweisanzeichen bzw. ein simples Indiz darstellt. Der Betroffene kann die Unterstellung der Fahruntüchtigkeit durch sein individuelles Auftreten/Verhalten widerlegen. Hervorzuheben ist, dass der Promillewert in einem Strafverfahren nur dann gerichtlich überprüfbar und verwertbar ist, wenn die sog. Blutalkoholkonzentration festgestellt wird, weshalb es beim Verdacht einer Straftat immer auch zu einer Blutentnahme kommen muss (anders im Bußgeldverfahren, dazu gleich).

Zusätzlich zu dem festgestellten Promillewert müssen bei der relativen Fahruntüchtigkeit sog. Ausfallerscheinungen des Betroffenen festzustellen sein, die als weitere Beweisanzeichen geeignet sind, die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Betroffenen zu vermitteln. Von – wenn auch unterschiedlicher – Bedeutung sind dabei folgende tatsächliche Umstände: Zunächst in seiner Person liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung (innere Umstände), sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse (äußere Umstände) und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Betroffenen (sog. Ausfallerscheinungen), das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muss. Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu.[iv] Dabei sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen umso geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration und je ungünstiger die objektiven und subjektiven Bedingungen der Fahrt des Betroffenen sind.

Klassische Beispiele für Ausfallerscheinungen sind das Fahren in Schlangenlinien, enthemmte und besonders risikobehaftete Fahrmanöver oder das nachher durch Polizeibeamte oder Ärzte festzustellende Lallen oder der schwankende Gang des Betroffenen. Bei letzterem ist dann aber auszuschließen, dass diese nicht auch die Folge eines möglicherweise eingetretenen Unfallereignisses sein können und nicht ausschließlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen sind. Bloße Nachlässigkeiten oder Verletzungen der allgemeinen Sorgfaltspflicht, wie beispielsweise das Übersehen anderer Verkehrsteilnehmer, das Überfahren einer roten Ampel, das bloße Von-der-Straße-Abkommen bei nasser Fahrbahn lassen aber noch nicht zwingend einen Schluss auf die Fahruntüchtigkeit zu. Es kommt immer auf die Bewertung an, ob sich der jeweilige betroffene Fahrzeugführer ohne Alkoholeinfluss anders verhalten hätte.

Bundesweit unterschiedlich gehandhabt wird die Frage, ob bei einem eingetretenen Unfallereignis dieses selbst wiederum als Ausfallerscheinung gewertet werden darf. Rechtlich ist dies durchaus umstritten, führt allerdings in der Konsequenz zu einer rechtswidrigen Doppelverwertung. Richtigerweise müssen also zu einem Schaden bzw. einer Gefährdung noch mindestens eine weitere Ausfallerscheinung hinzutreten, um sicher von einer Fahruntüchtigkeit ausgehen zu können.

Letztlich führt dies zu der kuriosen Situation, dass bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen zwar ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu bejahen sein kann, nicht hingegen ein bußgeldrechtlich relevantes.

0,5 Promille

Ab einem Wert von 0,5 Promille kann es zu einer Überschneidung zwischen der eben dargestellten relativen Fahruntüchtigkeit und der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a StVG kommen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Ausfallerscheinungen zu bejahen sind. Dann genießt gemäß § 21 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Ahndung als Straftat Vorrang. Sind Ausfallerscheinungen zu verneinen, so verbleibt es im Bereich von 0,5 bis 1,09 Promille bei der Anwendung des § 24a StVG.

In Abgrenzung zum Strafverfahren sieht das Bußgeldverfahren gewissermaßen eine Nachweiserleichterung vor, was nicht zuletzt auch dem Phänomen massenhaften Auftretens zu schulden ist. Denn da es unverhältnismäßig wäre, immer den Nachweis einer Blutalkoholkonzentration nach einer ärztlichen Blutentnahme zu verlangen, genügt in diesen Fällen für den Nachweis der Alkoholisierung auch ein Atemalkoholtest (0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft). Es sind dann auch keine weiteren Sicherheitsabschläge vorzunehmen. Voraussetzung ist aber stets ein standardisiertes Verfahren (z. B. Messgerät Dräger Alcotest 7110evidential bzw. 9510DE) und die Einhaltung folgender Grundbedingungen: Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten, Kontrollzeit von zehn Minuten für der AAK-Messung, Doppelmessung im Zeitabstand von maximal fünf Minuten und Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten.[v]

Der Bußgeldkatalog sieht in den Tatbestandsnummern 424600 – 424650 Geldbußen von bis zu 3000,- € sowie Fahrverbote von bis zu 3 Monaten vor. Die Rechtsfolgen sind ja nach Vorbelastung gestaffelt.

1,1 Promille

In Abgrenzung zur oben bereits beschriebenen relativen Fahruntüchtigkeit ist ab einem Wert von 1,1 Promille von der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Aus ihr folgt, dass unwiderleglich vermutet wird, dass der Betroffene nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (Ausnahme: Fahrrad). Ein Entlastungsbeweis ist ausgeschlossen.

1,6 Promille

Nach ständiger Rechtsprechung wird leidglich beim Führen eines Fahrrades die absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Wert von 1,6 Promille angenommen. Aktuell wird vom durchaus gewichtigen Verkehrsgerichtstag 2015 wegen eines fehlenden vergleichbaren Bußgeldtatbestandes ein solcher ähnlich dem § 24a StVG mit einem Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille gefordert.

Dem Wert von 1,6 Promille kommt darüber hinaus noch eine weitere Bedeutung zu: Nach Entziehung einer Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer Alkoholfahrt wird seitens der Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung gefordert, wenn bei der Anlasstat ein Wert oberhalb 1,6 Promille festgestellt wurde und hierauf die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dies ergibt sich aus § 13 Nr. 2c) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

2,0 bzw. 3,0 Promille

Eher weniger Bedeutung für die grundsätzliche Tatbestandsmäßigkeit, sondern vielmehr nur für die Bemessung einer Strafe haben die Grenzwerte von 2,0 bzw. 3,0 Promille. Sind diese erreicht, so ist zugunsten des Betroffenen regelmäßig vom Vorliegen verminderter Schuld (2,0 Promille) bzw. vom gänzlichen Ausschluss der Schuld (3,0 Promille) auszugehen. Dem Betroffenen kommt dann ein Schuldmilderungsgrund auf der ersten oder ein Schuldausschlussgrund auf der zweiten Stufe zugute. Die Tat ist dem Betroffenen dann nicht in vollem Umfang oder gar nicht persönlich vorwerfbar. An den Rechtsfolgen ändert sich insoweit allerdings nur wenig. Statt einer Trunkenheitsfahrt bzw. einer Straßenverkehrsgefährdung verwirklicht der Betroffene dann unter Umständen den sog. Vollrausch gemäß § 323a StGB bzw. statt des § 24a StVG den § 122 OWiG, deren Rechtsfolgen aber wiederum auf die ursprünglichen Tatbestände verweisen, diese aber nach oben limitieren.

Vorsatz/Fahrlässigkeit

Sämtliche Tatbestände können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Rechtlich nicht ganz unumstritten ist die Frage, wie auf das Vorliegen eines Vorsatzes, also die bewusste und gewollte Entscheidung einen Tatbestand zu verwirklichen geschlussfolgert werden kann, wenn sich der Betroffene gleichsam in einem alkoholisierten Zustand befindet. Die Rechtsprechung bedient sich hierfür nicht abschließender und vor allem nicht zu systematisierender Einzelfallprüfungen.

Im Hinblick auf die Geldbußen in Bußgeldverfahren ist zu berücksichtigen, dass die Regelgeldbußen grundsätzlich von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgehen, weshalb im Falle eines Vorsatzes, der insbesondere bei wiederholter Begehung vorliegen soll, die Geldbußen mindestens verdoppelt werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot

Macht sich der Betroffene nach § 316 StGB oder § 315c StGB strafbar, sieht das Gesetz als Rechtsfolge gemäß § 44 StGB die Verhängung eines Fahrverbotes von einem bis zu (neuerdings) sechs Monaten vor, wobei ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Diese hingegen ist regelmäßig die vorgesehene Rechtsfolge, wenn einer der angesprochenen Tatbestände verwirklicht wird. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StGB. Das Fahrverbot wirkt quasi als Auffangtatbestand für eine unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, die in der Regel in der zugrundeliegenden Strafbarkeit zum Ausdruck kommt. Beide können (ausnahmsweise) nebeneinander angeordnet werden. Sinnvoll ist dies z. B., wenn der Angeklagte auch von der Führung eines Mofas oder eines anderen Kraftfahrzeugs, das nicht fahrerlaubnispflichtig ist, ausgeschlossen werden soll oder wenn zwar bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausgenommen werden sollen, der Täter aber für einen kürzeren Zeitraum generell kein Kraftfahrzeug führen soll. Sofern das Strafgericht keine ausdrückliche Entscheidung zur Fahreignung getroffen hat, hindert ein ausgesprochenes Fahrverbot die Verwaltungsbehörde im weiteren Verlauf nicht an einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG), so dass auch in einem sich anschließenden Verwaltungsverfahren erst die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen kann.

Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) führt das Fahrverbot (§ 44 StGB) nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot darf nur für eine bestimmte Zeit von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden. Während die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung ausschließlich der Absicherung des Straßenverkehrs dient, indem die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrzeugführer geschützt werden soll, bedarf es für ein Fahrverbot nicht zwingend eines Bezuges zum Straßenverkehr. Das Fahrverbot erfüllt hingegen als Nebenstrafe vielmehr eine Denkzettel- und Warnfunktion.

Als Folge einer Ordnungswidrigkeit kommt lediglich die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht, wobei ein solches auf drei Monate begrenzt ist (§ 25 Abs. 1 StVG). Eine weitere Abweichung von strafrechtlichem und bußgeldrechtlichem Fahrverbot zeigt sich in der Vollstreckung., ein strafrechtliches Fahrverbot beginnt in dem Moment, in dem der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 StGB), ein bußgeldrechtliches hingegen mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Es kann dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2a StVG aber auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das Fahrverbot erst später wirksam werden zu lassen, nämlich dann, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft.

Rechtsschutzversicherungen

Die Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung richtet sich zunächst nach dem individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit dürften im Falle eines Bußgeldverfahrens grundsätzlich übernommen werden, wohingegen bei Strafverfahren eine Kostenübernahme meist nur dann gewährt wird, wenn letztlich keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise die Folge ist.

 

Fußnoten:

[i] Weitere Tatbestände sind grundsätzlich denkbar, so bspw. für den Fall, dass bei einem alkoholbedingt verursachten Verkehrsunfall ein anderer verletzt oder gar getötet wird, eine fahrlässige Körperverletzung oder gar Tötung.

[ii] Nach der Auffassung der Rechtsprechung muss für die Annahme einer konkreten Gefahr eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende nahe liegende Gefahr erforderlich sein, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeute, wenn keine plötzliche Wendung eintrete (BGH, Urt. v. 15.02.1963 – 4 StR 404/62, in: NJW 1963, 1069). Ein Beinahe-Unfall soll dabei ein Geschehen beschreiben, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu dem Ergebnis gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“ (BGH, Urt. v. 30.03.1995 – 4 StR 725/94, in: NJW 1995, 3131; BGH, Urt. v. 04.12.2002 – 4 StR 103/02, in: NJW 2003, 836).

[iii] In den Gesetzesmaterialien BT-Drs. 16/5047, S. 9 heißt es: „Es wird bei Fahranfängern bewusst von der Konzeption abgerückt, das bußgeldbewehrte Verbot auf einen bestimmten Gefahrengrenzwert abzustellen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Normierung eines wie auch immer bestimmten Gefahrengrenzwerts ist mit der Gefahr verbunden, dass sich Normadressaten an diese Promillegrenze „herantrinken“ und sie möglicherweise auch überschreiten. Dies gilt insbesondere, weil die Einführung einer absoluten Null-Promille-Grenze vor allem aus messtechnischen und medizinischen Gründen problematisch ist und eine Grenzwertbestimmung einschließlich des erforderlichen Sicherheitszuschlages für die Alkoholmessung im Bereich von 0,1 bis 0,3 Promille liegen müsste. Soll daher ein möglichst umfassendes Verbot normiert werden, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu führen, muss die Regelung auf den Konsum von Alkohol unmittelbar vor und während der Fahrt abstellen. Die Vorschrift stellt auf den Konsum alkoholischer Getränke ab und nimmt die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente oder Lebensmittel von dem Verbot aus. Die Einnahme von Arzneimitteln (Hustensäften, Tinkturen und ähnlichen Mit- teln) und der Genuss alkoholhaltiger Süßwaren (z. B. Weinbrandbohnen) erfüllen daher den Tatbestand nicht. „Unter der Wirkung“ solcher Getränke steht ein Betroffener, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration (im Spurenbereich) im Körper vorhanden ist.

[iv] BGH, Urt. v. 22.04.1982 – 4 StR 43/82, in: NJW 1982, 2612.

[v] Vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 03.04.2001 – 4 StR 507/00, in: NJW 2001, 1952

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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