Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hans Rudolf  Sangenstedt, Rechtsberater in Bonn
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Samstag, 12.09.2009

Artikelreihe zur HOAI: Teile 2, 3, 4, 5; Anlagen 1 - 14



von
Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt
Rechtsanwalt

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Die über den allgem. Teil 1 der HOAI hinausgehenden weiteren Vorschriften gliedern sich in 4 weitere Teile (Teile 2 – 5).

Die Teile 2 – 4 regeln die Honorarparameter über die zusammen mit dem allgem. Teil 1 die Honorarhöhe für die in den Leistungsbildern definierten Leistungen bestimmt wird. Das Honorarermittlungssystem ist nicht zwingend einzuhalten, entscheidend ist, dass die Honorarhöhe bei einer Kalkulation über die Honorarparameter im zulässigen Bereich zwischen Mindest- und Höchstsatz liegt. Der Teil 5 regelt den Übergang von der alten zur neuen HOAI.

Darüber hinaus hat die neue HOAI eine Anlage die sich in 14 Ziff. gliedert. Gliederungspunkt Ziff. 1 erfasst 1:1 die nicht mehr in die neue HOAI übernommenen alten Leistungsbilder. In Ziff. 2 sind die in den neuen Leistungsbildern nicht mehr aufgenommenen Besonderen Leistungen aufgeführt. Diese sind also auch aus der alten HOAI herausgefallen. Unter Ziff. 3 sind Objektlisten aufgestellt worden, die bei der Bestimmung der Honorarzone zugezogen werden müssen ( § 5 Abs. 4 HOAI). Unter den Ziff. 4 – 14 sind die Grundleistungen zu den Leistungsbildern der Teile 2 – 4 definiert. Die Grundleistungen werden jetzt als Leistungen bezeichnet. Ein entsprechender Verweis auf die Anlagen befindet sich jeweils bei den Leistungsbildern.

Die Teile 2, 3 und 4 haben diejenigen Leistungsbilder zum Inhalt, deren Honorarregelungen zwingend für die zugeordneten Leistungen sind. Diese Teile der HOAI regeln insoweit verbindlich den Leistungsinhalt und zugeordnetes Honorar über die Honorarparameter des § 6 Abs. 1 HOAI, a. K. (bei Flächenplanungen, Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten), Leistungsbild, Honorarzone und Honorartafel. Bei Leistungen im Bestand treten Zuschläge nach §§ 35, 36 HOAI hinzu soweit Objekte betroffen sind nach § 2, Ziff. 1 HOAI. Also grundsätzlich immer, naturgemäß nicht bei Flächenplanungen, sondern bei Gebäuden, raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerken und Anlagen der technischen Ausrüstung. Das Mindestsatzgebot gilt auch für die Teile 2, 3, 4 so dass bei einer Beauftragung mit Leistungen aus diesen Teilen der jeweilige HOAI Mindestsatz gilt, soweit bei Auftragserteilung kein anderer, also ein höherer Satz vereinbart worden ist (§ 6 Abs. 2, 6 HOAI).

Mit unverbindlichen Preisen versehene Leistungen sind in den Anhang der HOAI aufgenommen worden und werden dort als „Beratungsleistungen“ unter den Ziff. 1. – 1.5.8 geführt. Dort befinden sich die aus der alten HOAI heraus gefallenen Leistungsbilder. Diese Leistungsbilder sind ihrerseits auch mit Honorartabellen versehen, die um 10 % erhöht sind genau wie dies bei den verbindlichen Leistungsbildern geschehen ist. Die „Beratungsleistungen“ sollen Orientierungswerte zu den Honorarparametern, a. K., Leistungsbild, Honorarzone, Honorartafeln mit jeweiligen Mindest- und Höchstsätzen bereit stellen. Ob die Berechnung nach diesen Parametern zu „üblichen Preisen“ nach § 634 Abs. 2 BGB führt steht nicht fest, da diese Preise bisher verordnet waren und insoweit eine Üblichkeit überhaupt nicht festgestellt worden ist.

Besondere Leistungen der Anlage unter Ziff. 2 ff. werden nur vergütet bei einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung, §§ 3 Abs. 3; 1 Abs. 1, 6; Anlage Ziff. 2 ff.. Wobei die Höhe des Honorars für die Besonderen Leistungen frei bestimmt werden kann. Die Anlage 4 – 14 beinhalten die jeweiligen Grundleistungen der Leistungsbilder. In den Leistungsbildern der Teil 2, 3 und 4 sind nur die LPh´s aufgeführt, nicht aber die Grundleistungen. 

Regelungsinhalt, Leistungsbilder, Grundleistungen, Besondere Leistungen

HOAI alt Teile II – XII,

HOAI neu Teile 2, 3, 4: Anlage 1. – 1.5.3; Anlagen 4 – 14, Anlage 2

Objektplanung für Gebäude

Freianlagen und raumbildende Ausbauten

  • 15
  • 33, Gebäude, raumbildende Ausbauten, Grundleistungen Anlage 11, Bes. Leistungen: Anlage 2.6
  • 38, Freianlagen, Bes. Leistungen: Anlage 2.7

Gutachten und Wertermittlungen

  • § 33, 34

Keine Regelungen

Flächennutzungsplan

Bebauungsplan

  • 37
  • 40
  • 18, Flächennutzungsplan, Grundleistungen: Anlage 4, Bes. Leistungen: Anlage 2.1 ff.
  • 19, Bebauungsplan, Grundleistungen: Anlage 5, Bes. Leistungen: Anlage 2.2 ff.

Landschaftsplan

Grünordnungsplan

Landschaftsrahmenplan

Umweltverträglichkeitsprüfung

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Pflege- und Entwicklungsplan

  • 45 a
  • 46
  • 47

 

  • 48 a

 

  • 49 a

 

  • 49
  • 23, Grundleistungen: Anlage 6, Bes. Leistung: Anlage 2.3 ff.
  • 24, Grundleistungen: Anlage 7
  • 25, Grundleistungen: Anlage 8, Bes. Leistung: Anlage 2.4 ff.

 

Beratungsleistung: Anlage Ziff. 1.1 ff.

 

  • 26, Grundleistungen: Anlage 9

 

  • 27, Grundleistungen: Anlage 10, Bes. Leistungen: Anlage 2.5

Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

  • 55
  • 42, Grundleistungen: Anlage 12, Bes. Leistungen: Anlage 2.8 ff.
  • 46, Grundleistungen: Anlage 12, Verkehrsanlagen, Bes. Leistungen: Anlage 2.9 ff.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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