Rechtsanwalt Prof. Dr.  Hans Rudolf  Sangenstedt, Rechtsberater in Bonn
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Samstag, 12.09.2009

Artikelreihe zur HOAI: Der allgemeine Teil



von
Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt
Rechtsanwalt

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Im Teil I. der alten HOAI waren die allgemeinen Vorschriften, die für die Teile II bis XIV galten, zusammengefasst waren Tatsächlich waren aber allgemeine Prinzipien der Honorierung aus dem Teil II, Leistungen bei Gebäuen, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten entwickelt worden. Dies ist im neuen allgemeinen Teil der neuen HOAI nicht mehr so. In der alten HOAI lieferte der Teil II jeweils die Vorlagen für eine Vielzahl der allgemeinen Bestimmungen, die auch in den übrigen Teilen der HOAI und damit bei den übrigen Leistungsbildern zur Anwendung kamen, z. B. die Prinzipien der Ermittlung der anrechenbaren Kosten, der Zuschläge, Leistungswiederholungen, zeitliche Trennung der Ausführung, Aufträge über mehrere Objekte, Einzelleistungen bei Objekten usw. Der Teil II der alten HOAI war fast schon ein „heimlicher allgemeiner Teil“ für die übrigen Teile.

Der neue allgemeine Teil nimmt für sich in Anspruch, durchgängige Prinzipien für alle gesetzlich geregelten Honorargrundlagen zu liefern.

Da die neue HOAI in ihrem allgemeinen Teil deshalb für alle Planer gilt, die bisher in den ihnen zugeordneten HOAI-Teilen immer Rückverweisungen auf den Teil der Objektplanung fanden, hier nun eine systematische Zusammenstellung von alten und neuen Regelungsprinzipien des allgemeinen Teils, die durchgängig Anwendung finden. Hinzutreten die jeweiligen besonderen Grundlagen des Honorars in den Teilen 2-5, die den einzelnen Leistungsbildern zugeordnet sind.

 

 

Regelungsinhalt

HOAI allg. Teil, alt

HOAI allg. Teil, neu

Anwendungsbereich

  • 1
  • 1, unverändert. Honorarregelungen gelten für jedermann, der auf besonderer vertraglicher Grundlage Leistungen erbringt, die in der HOAI preisrechtlich geregelt sind. Die Honorare sind bindend für jedermann. Architekten- oder Ingenieureigenschaft nicht Voraussetzung

Begriffsbestimmungen

  • 3, Nr. 1-12
  • 2 Nr. 1-19, im Detail geändert, ergänzt um Nr. 12 Def. der allgemein anerkannten Regel der Technik Nr. 13 Def. Kostenschätzung, Nr. 14 Def. Kostenberechnung, Nr. 15 Def. Honorarzonen

Leistungen und Leistungsbilder

  • 2

Abs. 1: Gliederung Leistungsbilder in Grundleistungen und Besondere Leistungen

Abs. 2: Grundleistungen und Leistungsphasen

Abs. 3: Def. Besondere Leistungen

  • 3

Abs. 1: Verbindliche Honorarregelung, Ausnahme Beratungsleistungen des Anhangs

Abs. 2: Def. Leistungsbilder, Abgrenzung zu Änderungen, Leistungsziel, Leistungsumfang, Leistungsablauf und Vergütung

Abs. 3: Besondere Leistungen, freie Honorarvereinbarung

Abs. 4: Def. allg. Gliederung der Leistungsbilder in LPh 1-9, Ausnahme Abs. 5, Leistungsbild Tragwerksplanung, LPh 1-4, Abs. 6, Leistungsbild Flächenplanungen in LPh 1-5

Abs. 7: Bewertung Leistungsphasen in %

Abs. 8: Erörterungspflicht jeder Leistungsphase mit AG

anrechenbare Kosten

  • 9 Abs. 2 USt. nicht Bestandteil der a. K
  • 10 Abs. 3: Fiktion der ortsüblichen Preise
  • 4: Def. über a.g.R.d.T. oder ortsübliche Preise oder ö.r. Kostenvorschriften unter Zugrundelegung der DIN 276 jeweils ohne USt.

Abs. 2 Fiktion der ortsüblichen Preise

 

Honorarzonen (HZ)

Def. und Punktekatalog jeweils innerhalb der einzelnen Leistungsbilder der Teile II bis XIII

  • 5 Abs. 1: Def. HZ für Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung I-V von sehr geringe Planungsanforderungen bis sehr hohe Planungsanforderungen

Abs. 2: für Landschaftspläne, Planung, Technische Ausrüstung HZ I-III von geringe Planungsanforderungen bis hohe Planungsanforderungen

Abs. 3: für Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne HZ I, HZ II, durchschnittliche bis hohe Planungsanforderungen

Abs. 4: Verweis auf Regelbeispiele und Bewertungspunkte in den jeweiligen Leistungsbildern der Teile 2-4

Grundlagen des Honorars

  • § 10 Abs. 1, 52 Abs. 1, 62 Abs. 1, 69 Abs. 1, 78 Abs. 2, 89 Abs. 2, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1
  • 6 Abs. 1: Def. der Honorarparameter, a. K., Flächen oder Verrechnungseinheiten, Leistungsbild, Honorarzone, zugehörige Honorartafel, Bestandsleistungen nach §§ 35, 36

Abs. 2: Honorargrundlage: Kostenschätzung oder Kostenberechnung oder schriftliche Festlegung einer Baukostenvereinbarung

Regelungsinhalt Honorarvereinbarung

  • 4 Abs. 1 schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung zwischen Mindest- und Höchstsatz

Abs. 2 Abweichung vom Mindestsatz schriftlich in Ausnahmefällen zuzügl. schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung (Abs. 1, 4)

Abs. 3 Abweichung von Höchstsätzen schriftlich bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen

Abs. 4 Def. Mindestsatz bei fehlender Schriftform im Zeitpunkt der Auftragserteilung

  • 5 Abs. 4 a
  • 7 Abs. 1: schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung zwischen Mindest- und Höchstsatz

Abs. 2: a. K. außerhalb der Tafelwerte freie Honorarvereinbarung

Abs. 3: Mindestsatzunterschreitung durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen

Abs. 4: Überschreitung Höchstsätze nur bei außergewöhnlich oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung

Abs. 5: schriftliche Honoraranpassungspflicht bei Änderung Leistungsumfang, Änderung der a. K. während der Laufzeit des Vertrages

Abs. 6: Mindestsatzfiktion bei fehlender schriftlicher Vereinbarung im Zeitpunkt der Auftragserteilung

 

 

 

 

 

Abs. 7: wie § 5 Abs. 4 a: Erfolgshonorar bei Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher Lösungsmöglichkeiten 20 % des vereinbarten Honorars bei schriftlicher Vereinbarung, neu Malushonorar bis 5 % des vereinbarten Honorars bei fest vereinbarten a. K.

Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

  • 5 Abs. 1, Abs. 2
  • 8 Abs. 1: identisch § 5 alt Abs. 1

Abs. 2 identisch § 5 alt Abs. 2

Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

  • 19 Abs. 1, Abs. 2 mit Honorarerhöhungsmöglichkeit für Vorplanung und Entwurfsplanung, ebenso § 58, § 75 wie vor + Objektüberwachung
  • 9 Abs. 1: Honorarerhöhungsmöglichkeit Vorplanung und Entwurfsplanung auf Höchstsatz Grundlagenermittlung bzw. Vorplanung bei Bauleitplänen, Gebäuden, raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung

Abs. 2: Erhöhungsmöglichkeit für Objektüberwachung als Einzelleistung bei Gebäuden.

Abs. 3: vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grundordnungsplänen, Erhöhung von 50 auf 60 %,

 

mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen

  • § 20, 52 Abs. 8, 69 Abs. 7
  • 10: mehrere Vorentwurfsplanungen für das selbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen löst Vertragspflicht über volle Prozentsätze dieser LPh aus, bei jeder weiteren Vor- und Entwurfsplanung anteilige Prozentsätze der entsprechenden Leistungen

Auftrag über mehrere Objekte

  • 22 Honorarabminderung für gleiche, spiegelgleiche oder im Wesentlichen gleichartigen Gebäude, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen Verhältnissen errichtet werden oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten entsprechend § 52 Abs. 8, 69 Abs. 7
  • 11 Abs. 1: Zusammenrechnung der a. K. für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen, der gleichen HZ, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gebaut, als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben, und genutzt.

Abs. 2: im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen oder Objekte Typenplanung oder Serienbauten, Wiederholung 1-4, Honorarabminderung für die LPh 1-7 50 %, ab 5.-7. Wiederholung 60 %, ab 8. Wiederholung 90 %

Abs. 3: Anwendung Abs. 2, auch wenn Leistungen im Auftrag, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien war auch bei fehlendem zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang

Abs. 4: Nichtanwendung auf Flächenplanung

Planausschnitte

 

  • 12 Honorarbeschränkung auf die Berechnung des bearbeiteten Planausschnittes

Interpolation

 

  • 13 Grundsatz der linearen Interpolation der Honorare zu den a. K.

Nebenkosten (NK)

  • 7 Abs. 1:

schriftl. Vereinbarung des Erstattungsausschlusses bei Auftragserteilung möglich

  • 14 Abs. 1: unverändert wie § 7 Abs. 1

Abs. 2: NK-Definition wie § 7 Abs. 2 ohne Ziff. 8

Abs. 3: unverändert wie § 7 Abs. 3, Einzelnachweis pauschale Vereinbarung, Schriftlichkeit bei Auftragserteilung

Zahlungen

  • 8 Abs. 1: Fälligkeitsregelung, vertragsgerechte Leistungserbringung, prüfbare Honorarschlussrechnung, Überreichung

Abs. 2: Abschlagszahlungsanspruch für nachgewiesene Leistungen

Abs. 3: NK auf Nachweis soweit keine andere schriftliche Vereinbarung

Abs. 4: andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden

  • 15 Abs. 1: unverändert

Abs. 2: Abschlagszahlungen nur bei vertraglicher Vereinbarung in angemessenen zeitliche Abständen für nachgewiesene Leistungen

Abs. 3: unverändert wie § 8 Abs. 3

Abs. 4: unverändert wie § 8 Abs. 4

Umsatzsteuer (USt.)

  • 9 Abs. 1: Anspruch auf Ersatzumsatzsteuer auf Honorare und um Vorsteuer gekürzte NK

Abs. 2: Umsatzsteuer nicht Bestandteil der a. K. als Grundlage der Honorarermittlung

  • 16 Abs. 1: Umsatzsteuer auf Honorare und NK

Abs. 2: Auslagen entgeltneutral durchreichbar einschl. USt.

 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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