Rufen Sie mich an: 0228 - 972 798 203
E-Mail:
Im Teil I. der alten HOAI waren die allgemeinen Vorschriften, die für die Teile II bis XIV galten, zusammengefasst waren Tatsächlich waren aber allgemeine Prinzipien der Honorierung aus dem Teil II, Leistungen bei Gebäuen, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten entwickelt worden. Dies ist im neuen allgemeinen Teil der neuen HOAI nicht mehr so. In der alten HOAI lieferte der Teil II jeweils die Vorlagen für eine Vielzahl der allgemeinen Bestimmungen, die auch in den übrigen Teilen der HOAI und damit bei den übrigen Leistungsbildern zur Anwendung kamen, z. B. die Prinzipien der Ermittlung der anrechenbaren Kosten, der Zuschläge, Leistungswiederholungen, zeitliche Trennung der Ausführung, Aufträge über mehrere Objekte, Einzelleistungen bei Objekten usw. Der Teil II der alten HOAI war fast schon ein „heimlicher allgemeiner Teil“ für die übrigen Teile.
Der neue allgemeine Teil nimmt für sich in Anspruch, durchgängige Prinzipien für alle gesetzlich geregelten Honorargrundlagen zu liefern.
Da die neue HOAI in ihrem allgemeinen Teil deshalb für alle Planer gilt, die bisher in den ihnen zugeordneten HOAI-Teilen immer Rückverweisungen auf den Teil der Objektplanung fanden, hier nun eine systematische Zusammenstellung von alten und neuen Regelungsprinzipien des allgemeinen Teils, die durchgängig Anwendung finden. Hinzutreten die jeweiligen besonderen Grundlagen des Honorars in den Teilen 2-5, die den einzelnen Leistungsbildern zugeordnet sind.
Regelungsinhalt
HOAI allg. Teil, alt
HOAI allg. Teil, neu
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Leistungen und Leistungsbilder
Abs. 1: Gliederung Leistungsbilder in Grundleistungen und Besondere Leistungen
Abs. 2: Grundleistungen und Leistungsphasen
Abs. 3: Def. Besondere Leistungen
Abs. 1: Verbindliche Honorarregelung, Ausnahme Beratungsleistungen des Anhangs
Abs. 2: Def. Leistungsbilder, Abgrenzung zu Änderungen, Leistungsziel, Leistungsumfang, Leistungsablauf und Vergütung
Abs. 3: Besondere Leistungen, freie Honorarvereinbarung
Abs. 4: Def. allg. Gliederung der Leistungsbilder in LPh 1-9, Ausnahme Abs. 5, Leistungsbild Tragwerksplanung, LPh 1-4, Abs. 6, Leistungsbild Flächenplanungen in LPh 1-5
Abs. 7: Bewertung Leistungsphasen in %
Abs. 8: Erörterungspflicht jeder Leistungsphase mit AG
anrechenbare Kosten
Abs. 2 Fiktion der ortsüblichen Preise
Honorarzonen (HZ)
Def. und Punktekatalog jeweils innerhalb der einzelnen Leistungsbilder der Teile II bis XIII
Abs. 2: für Landschaftspläne, Planung, Technische Ausrüstung HZ I-III von geringe Planungsanforderungen bis hohe Planungsanforderungen
Abs. 3: für Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne HZ I, HZ II, durchschnittliche bis hohe Planungsanforderungen
Abs. 4: Verweis auf Regelbeispiele und Bewertungspunkte in den jeweiligen Leistungsbildern der Teile 2-4
Grundlagen des Honorars
Abs. 2: Honorargrundlage: Kostenschätzung oder Kostenberechnung oder schriftliche Festlegung einer Baukostenvereinbarung
Regelungsinhalt Honorarvereinbarung
Abs. 2 Abweichung vom Mindestsatz schriftlich in Ausnahmefällen zuzügl. schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung (Abs. 1, 4)
Abs. 3 Abweichung von Höchstsätzen schriftlich bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen
Abs. 4 Def. Mindestsatz bei fehlender Schriftform im Zeitpunkt der Auftragserteilung
Abs. 2: a. K. außerhalb der Tafelwerte freie Honorarvereinbarung
Abs. 3: Mindestsatzunterschreitung durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen
Abs. 4: Überschreitung Höchstsätze nur bei außergewöhnlich oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung
Abs. 5: schriftliche Honoraranpassungspflicht bei Änderung Leistungsumfang, Änderung der a. K. während der Laufzeit des Vertrages
Abs. 6: Mindestsatzfiktion bei fehlender schriftlicher Vereinbarung im Zeitpunkt der Auftragserteilung
Abs. 7: wie § 5 Abs. 4 a: Erfolgshonorar bei Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher Lösungsmöglichkeiten 20 % des vereinbarten Honorars bei schriftlicher Vereinbarung, neu Malushonorar bis 5 % des vereinbarten Honorars bei fest vereinbarten a. K.
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Abs. 2 identisch § 5 alt Abs. 2
Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
Abs. 2: Erhöhungsmöglichkeit für Objektüberwachung als Einzelleistung bei Gebäuden.
Abs. 3: vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grundordnungsplänen, Erhöhung von 50 auf 60 %,
mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Auftrag über mehrere Objekte
Abs. 2: im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen oder Objekte Typenplanung oder Serienbauten, Wiederholung 1-4, Honorarabminderung für die LPh 1-7 50 %, ab 5.-7. Wiederholung 60 %, ab 8. Wiederholung 90 %
Abs. 3: Anwendung Abs. 2, auch wenn Leistungen im Auftrag, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien war auch bei fehlendem zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang
Abs. 4: Nichtanwendung auf Flächenplanung
Planausschnitte
Interpolation
Nebenkosten (NK)
schriftl. Vereinbarung des Erstattungsausschlusses bei Auftragserteilung möglich
Abs. 2: NK-Definition wie § 7 Abs. 2 ohne Ziff. 8
Abs. 3: unverändert wie § 7 Abs. 3, Einzelnachweis pauschale Vereinbarung, Schriftlichkeit bei Auftragserteilung
Zahlungen
Abs. 2: Abschlagszahlungsanspruch für nachgewiesene Leistungen
Abs. 3: NK auf Nachweis soweit keine andere schriftliche Vereinbarung
Abs. 4: andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden
Abs. 2: Abschlagszahlungen nur bei vertraglicher Vereinbarung in angemessenen zeitliche Abständen für nachgewiesene Leistungen
Abs. 3: unverändert wie § 8 Abs. 3
Abs. 4: unverändert wie § 8 Abs. 4
Umsatzsteuer (USt.)
Abs. 2: Umsatzsteuer nicht Bestandteil der a. K. als Grundlage der Honorarermittlung
Abs. 2: Auslagen entgeltneutral durchreichbar einschl. USt.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.