Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Lenkzeiten II: Nachträgliche Schließung der Ahndbarkeitslücke im Fahrpersonalgesetz?



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Der deutsche Gesetzgeber hatte das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz, FPersG) in § 8 nicht rechtzeitig an die seit dem 11. April 2007 in Kraft getretene neue EG Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr angepasst. Die Bußgeldvorschriften des § 8 Fahrpersonalgesetz verwies nämlich seinerzeit auf eine veraltete, bereits am 10.04.07 außer Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.[1] Dieses gesetzgeberische Versäumnis hatte zahlreiche Freisprüche zur Folge, da es sich um eine Fehlverweisung handelte und nicht angenommen werden konnte, dass das FPersG i.V.m. der alten Verordnung weiter gelten soll, obwohl die neue Verordnung bereits in Kraft getreten ist.[2] Jedenfalls vom 10.04.07 bis 14.07.07 bestand eine Strafbarkeitslücke.[3]

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich das Fahrpersonalgesetz am 06.07.07 (BGBl. I, 1270) geändert und die in Bezug genommenen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die Verordnung Nr. 561/2006 ersetzt. Das Änderungsgesetz ist am 13.07.07 verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten. Wer seitdem gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten verstößt, muss also wieder mit erheblichen bußgeldrechtlichen Konsequenzen rechnen. Damit aber nicht genug: Der Gesetzgeber hat durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes in § 8 Abs. 3 FPersG auch Verstöße bedacht, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden. So hat der Gesetzgeber die so genannte Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) für nicht anwendbar erklärt. Hier heißt es: „Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.“ Ohne die zuletzt genannte Vorschrift wäre es auch künftig zu glatten Freisprüchen bei Verstöße gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten, die noch zur Zeit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, gekommen. § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) hat ein Rückwirkungsgebot für das mildere Gesetz zum Inhalt. Es kommt dem Betroffenen im Bußgeldverfahren nämlich grundsätzlich zugute, wenn der Gesetzgeber nach seiner Tat eine leichtere Strafe vorsieht. War die Tat in der Zeit zwischen Begehung und gerichtlicher Entscheidung einmal nicht mit Geldbuße bedroht, so ist diese Zwischenregelung als mildestes Gesetz anzuwenden und eine Ahndung ausgeschlossen.

Wenn der Gesetzgeber dieses Prinzip nunmehr außer Kraft setzt, greift er in das Vertrauensschutzprinzip ein, da der Gesetzgeber trotz der zum Freispruch führenden Ahndungslücke zu einer strengeren Beurteilung zurückfindet.[4] Dem Betroffenen würde eine günstige Gestaltung der Rechtslage nachträglich wieder entzogen. Trotz dieser Bedenken ist die höchstrichterliche Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.98, 1 Ss 437/98) in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der Gesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz vom 30.04.1998 (BGBl. I S. 823) eine Fehlverweisung auf eine EWG-Verordnung vorgenommen hatte und später die Parallelvorschrift aus dem Strafgesetzbuch (§ 2 III) für nicht anwendbar erklärte[5], zu diesem Ergebnis gekommen, dass das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 103 II GG nicht verletzt sei. Die Vorschriften über die Meistbegünstigung seien disponibel.[6] Folgt man dieser Entscheidung, so wären nach aktueller Rechtslage Verstöße gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten, die vor April 2007 begangen wurden, wieder ahndbar. Die Entscheidung ist jedoch bis zuletzt stark umstritten geblieben,[7] zumal sie zusätzlich auch gegen den verfassungsrechtlich garantierten Verstoß der willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG) verstoßen würde. Rechtshängige und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren würden nämlich willkürlich ungleich behandelt. Zur Erinnerung: Die Rechtsprechung hatte die Betroffenen freizusprechen, wenn ihr Gerichtstermin wegen Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten vor dem 14.07.07, dem Tage des Inkrafttretens des neuen Fahrpersonalgesetzes, stattfand. Hier galt die Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 OWiG noch. Ist aber eine Terminierung der Hauptverhandlung aus organisatorischen Gründen erst danach möglich, so müsste der Betroffene nach der Gesetzesänderung mit einer Bestrafung rechnen. Die praktische Konsequenz des neuen Fahrpersonalgesetzes würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass ein Betroffener, der aufgrund der Geschäftslage des Amtsgerichts erst Ende des Jahres seinen Gerichtstermin hat, ein Bußgeld zu befürchten hätte, während sich der Betroffene, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Gericht musste, über einen Freispruch freuen könnte. Dies ist aber evident willkürlich. Eine derart disparate Rechtsanwendung wäre unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, so dass sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.[8] Es darf nicht allein von der Geschäftslage der Gerichte davon abhängen, ob es vor deutschen Gerichten zu Bestrafungen oder Freisprüchen kommt. Die Erwägung, gesetzgeberische Versäumnisse zu heilen, ist auch nicht als sachlicher Grund für unterschiedliche Regelungen anerkannt. Gleichwohl besteht das Bundesamt für Güterverkehr in innerdienstlichen Weisungen offenbar auf einer Ahndung zurückliegender Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz. Einige Amtsgerichte sind bereits einen eleganten mittleren Weg gegangen und stellen derartige Bußgeldverfahren regelmäßig aus Gründen der Opportunität gem. § 47 II OWiG ein, da sie eine Ahndung nicht für geboten halten. Dies ist bei Geldbußen bis zu einhundert Euro ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich, wenn diese erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Letztlich steht fest, dass die Frage Ahnbarkeit von Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten weiterhin, auch nach der partiellen Schließung der Gesetzeslücke im deutschen Fahrpersonalgesetz, hoch brisant bleibt und voraussichtlich die höchstrichterliche Rechtsprechung befassen wird.

[1] Fromm, Gesetzeslücke im deutschen Fahrpersonalgesetz führt zur Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten, TranspR 6-2007, S. 225 f. 
[2] TranspR 6-2007, S. 267 f. 
[3] Beschluss des OLG Koblenz vom 11.05.2007- 1 Ss 113/07, NJW 32/2007, S. 2344;  zfs 8/2007, S. 471 f. 
[4] Rogall, in Karlsruher Kommentar zum OWiG,§ 4 Rn 20; a.A. Bode, zfs 2007, S. 472 
[5] § 30a BNatSchG a.F. 
[6] NStR-RR 1999, S. 379. Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes bei Lenkzeiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 29-11-1989 - 2 BvR 1491, 1492/87, NJW 1990, 1103. 
[7] Rogall, in Karlsruher Kommentar zum OWiG,§ 4 Rn 20. 
[8] BVerfGE 74, 102 (127) = NJW 1988, 45 m. w. Nachw.

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