Wenn ein Teil der Werkstattrechnung offenbleibt
Wenn nach einem Unfall wird das Fahrzeug repariert ist und die Rechnung bei der Kaskoversicherung eingereicht wurde, geht der Versicherungsnehmer davon aus, dass damit alles erledigt ist. Oftmals folgt dann aber die böse Überraschung: Die Versicherung kürzt ihre Leistung, weil einzelne Arbeiten angeblich nicht erforderlich waren oder die Werkstatt zu viel berechnet habe.
Für den Versicherungsnehmer ist das besonders ärgerlich. Er hat die Hauswerkstatt gerade deshalb beauftragt, weil er die notwendigen Reparaturschritte regelmäßig nicht selbst beurteilen kann. Trotzdem kann er auf einem Teil der Rechnung sitzen bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat nun erstmals höchstrichterlich entschieden, wer in der Kfz-Kaskoversicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Das Ergebnis ist für Versicherungsnehmer ungünstig: Grundsätzlich verbleibt dieses Risiko bei ihnen.
Was ist das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko beschreibt die Gefahr, dass eine Reparaturwerkstatt Arbeiten oder Kosten abrechnet, die sich später als nicht erforderlich oder nicht berechtigt herausstellen. Dazu gehören beispielsweise unnötige Reparaturschritte, überhöhte Ansätze für Material und Arbeitszeit oder Arbeiten, die berechnet, tatsächlich aber nicht ausgeführt wurden.
Der Versicherungsnehmer kann solche Fehler häufig weder erkennen noch verhindern. Das allein verpflichtet die Kaskoversicherung nach der neuen Entscheidung jedoch nicht, jede Position der Werkstattrechnung zu übernehmen.
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug der Klägerin vollkaskoversichert und nach einem Unfall repariert worden. Die Versicherung zog von der Werkstattrechnung 389,01 Euro ab. Ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren.
Die Versicherungsnehmerin verlangte dennoch den restlichen Rechnungsbetrag. Ihre Klage blieb vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen
Ansprüche gegen die eigene Kaskoversicherung beruhen auf dem Versicherungsvertrag. Welche Kosten der Versicherer übernehmen muss, richtet sich deshalb nach den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, den sogenannten AKB.
Im entschiedenen Fall war die Erstattung der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ vereinbart. Darunter fallen nach der amtlichen Mitteilung nur Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer für eine fachgerechte Reparatur tätigen würde. Objektiv unnötige, nicht durchgeführte oder aufgrund einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise überhöhte Positionen muss die Versicherung danach grundsätzlich nicht ersetzen.
Kaskoversicherung ist nicht Haftpflichtversicherung
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gelten grundsätzlich andere Regeln. Dann richtet sich der Anspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung. Im Haftpflichtschadensrecht trägt grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko. Der Geschädigte soll regelmäßig nicht für Fehler der Werkstatt einstehen müssen, auf deren Arbeitsweise er keinen Einfluss hat.
Bei der Kaskoversicherung verlangt der Versicherungsnehmer dagegen eine Leistung aus seinem eigenen Vertrag. Die Grundsätze des Haftpflichtschadensrechts lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres übertragen.
Dies führt zu einem wichtigen Unterschied: Dieselbe Werkstattrechnung kann je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich behandelt werden. Beim Haftpflichtschaden liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Beim Kaskoschaden kommt es auf das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers an.
Nicht jede Kürzung ist berechtigt
Das Urteil erteilt Kaskoversicherern keinen Freibrief für pauschale Kürzungen. Ob eine Rechnungsposition tatsächlich unnötig oder überhöht ist, kann von technischen Feststellungen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängen.
Im entschiedenen Fall hatte die Versicherungsnehmerin zudem keine Weisung der Versicherung zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt befolgt. Hat der Versicherer eine bestimmte Werkstatt vorgegeben oder wurde ein Tarif mit Werkstattbindung vereinbart, kann eine andere Bewertung erforderlich sein.
Kürzt die Versicherung berechtigt, entfällt die Forderung der Werkstatt nicht automatisch. Das Versicherungsverhältnis und der Reparaturvertrag sind getrennt zu prüfen. Wurden Arbeiten nicht beauftragt, nicht ausgeführt oder fehlerhaft abgerechnet, können dem Versicherungsnehmer Einwendungen gegen die Werkstattrechnung zustehen.
Was Versicherungsnehmer beachten sollten
Vor einer Reparatur empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Zu klären ist insbesondere, ob eine Freigabe erforderlich ist oder eine Werkstattbindung besteht. Reparaturauftrag, Kostenvoranschlag, Rechnung und Korrespondenz sollten vollständig aufbewahrt werden.
Kürzt der Versicherer die Rechnung, sollte eine konkrete Begründung angefordert werden. Anschließend ist zu prüfen, ob die beanstandeten Kosten tatsächlich nicht erforderlich waren und ob Ansprüche oder Einwendungen gegenüber der Werkstatt bestehen.
Fazit
Nach einem Kaskoschaden führt die Vorlage einer Werkstattrechnung nicht automatisch zu deren vollständiger Erstattung. Berechnet die Werkstatt objektiv unnötige, nicht ausgeführte oder unangemessen teure Arbeiten, kann die Kaskoversicherung ihre Leistung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen kürzen.
Betroffene sollten dann sowohl die Begründung des Versicherers als auch die Werkstattrechnung, den Reparaturauftrag und die vereinbarten Versicherungsbedingungen prüfen lassen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.