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Dienstag, 21.07.2020

Geschwindigkeitsverstöße vor und nach der StVO-Novelle 2020

Rechtliche Konsequenzen aus dem Verstoß gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Aufgrund von Fehlern im Gesetzgebungsverfahren wird derzeit rege diskutiert, ob die erst zum 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle ganz oder in Teilen unwirksam ist. Über die Verletzung des sogenannten Zitiergebots des Grundgesetzes (Art. 80 I GG) hatten wir jüngst berichtet

In einer neuen Verordnung hätte die Rechtsgrundlage für die neue Verordnung angegeben werden müssen. Es fehlt der Novelle aber an einem Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG. Weder im Bundesverkehrsministerium noch bei den beteiligten Bundesländern war das Fehlen des Verweises auf die Vorschrift aufgefallen. Es lohnt sich, hierüber erneut zu berichten, da sich die Neuigkeiten zu dem Thema in den letzten Wochen und Tagen überschlagen haben. Es fragt sich, welche rechtliche Konsequenzen der Formfehler für Bußgeldverfahren vor und nach dem 28.04.2020 hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 28.04.2020

Aufgrund des Fehlers im Gesetzgebungsverfahren und der damit verbundenen Gesetzeslosigkeit versuchen sich einige Bundesländer zwischenzeitlich dahin gehend zu retten, dass sie die Behörden anwiesen, den alten Bußgeldkatalog für alle offenen Verfahren anzuwenden, u.a. Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.[1] Man wolle nicht an einer nichtigen Verordnung festhalten. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich Geldbußen mit Fahrverboten weiterhin möglich wären, aber erst bei gravierenden Geschwindigkeitsverstößen ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts.

Demgegenüber stellen diverse Bußgeldstellen laufende Verfahren, also Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 28.04.2020, ein. Die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel hat mitgeteilt, dass wegen der Ungültigkeit des Bußgeld-Katalogs 60.000 Verfahren in Hessen betroffen seien.[2] Auf der Homepage des Zentralen Bußgeldstelle Kassel[3] findet man bereits einen Vermerk, dass von Anrufen bezüglich der Ungültigkeit des Bußgeldkatalogs abzusehen ist. Hierin heißt es:

„Nichtigkeit Bußgeldkatalog-VO - Die Zentrale Bußgeldstelle bittet von Anfragen zur Teilnichtigkeit der Bußgeldkatalog-VO (BKatV) abzusehen. Neue und laufende Verfahren werden von Amts wegen nach der zuvor geltenden BKatV bearbeitet. Noch nicht rechtskräftige Verfahren werden von Amts wegen eingestellt. Zum Umgang mit bereits rechtskräftigen Verfahren wird noch eine bundeseinheitliche Regelung erwartet.“

Auch die zentrale Bußgeldstelle Speyer, die Blitzer in Rheinland-Pfalz bearbeitet, hat bereits viele Verfahren eingestellt. Ganz offensichtlich gehen die Bußgeldstellen auch von einer Unwirksamkeit der StVO-Novelle aus, mit der Folge, dass derzeit für Geschwindigkeitsüberschreitung weder Geldbußen noch Fahrverbote verhängt werden dürfen.

Die Nichtigkeit bezieht sich auch auf Geringgeldbußen im Verwarnungsbereich. So wurden bekanntlich auch für Bagatellen die Geldbußen erheblich erhöht. Statt 15 EUR Verwarnung liegt diese bis zu 10 km/h zu schnell ab dem 28.04.20 bei 30 EUR. Viele Bußgeldstellen haben in letzter Zeit auf die Unwirksamkeit der StVO-Novelle bereits reagiert und legen die alten Verwarnungsgelder von 15 EUR zugrunde.

Auswirkungen auf Verfehlungen nach altem Bußgeldkatalog

Noch immer befinden sich bundesweit hunderttausende Bußgeldverfahren nach altem Recht bei der Bußgeldstelle oder vor den Amtsgerichten. Ungeklärt sind derzeit noch die Auswirkungen der Nichtigkeit der neuen StVO-Novelle auf Altverfahren. Aus der gerichtlichen Praxis ist bekannt, dass vielfach Bußgeldrichter derart reagieren, dass sie nur abwinken und argumentieren, der Formfehler betreffe nur neuere Verfahren. Dies hätte die Konsequenz, dass ein Fahrzeugführer für eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 27.4.2020 verurteilt werden könnte, einen Tag später wäre dasselbe Verhalten jedoch nicht mehr bußgeldrechtlich relevant. Diese Gesetzesanwendung lässt sich auch nicht mit dem sog. „Meistbegünstigungsprinzip“ des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Einklang bringen. Der Richter muss nämlich das mildeste Gesetz anwenden, also die mildere aktuelle Gesetzeslage. Gewissermaßen muss also das neue nichtige Gesetz als mildestes Gesetz angewendet werden. 

Rückgabe von Führerscheinen

Aufgrund der zeitlichen Entwicklung liegt eine überschaubare Anzahl bereits bestandskräftiger Bußgeldbescheide vor. Hat der Betroffene die Geldbuße akzeptiert und bereits gezahlt und ggf. seinen Führerschein schon abgegeben, wird er einen Gnadenantrag bei der Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft stellen müssen, um die Löschung eines Punkteeintrages oder die Aufhebung eines Fahrverbotes bzw. Rückzahlung der Geldbuße zu erreichen. Wurde der Führerschein nach Bestandskraft bereits abgegeben, kann im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die unverzügliche Herausgabe des Führerscheins beantragt werden. Die ersten Bundesländer haben bereits damit begonnen, Führerscheine zurückzugeben.[4]

Ausblick

Ein Sprecher des Bundesverkehrsministers wurde dahin gehend zitiert, dass "unter Hochdruck an einer raschen Klärung gearbeitet" werde. Zur Schließung der Ahndungslücke ist aber ein neues Gesetzgebungsverfahren notwendig. Es sind derzeit wohl keine politischen Mehrheiten mehr dafür vorhanden, Fahrverbote erneut schon ab 21 km/h zu schnell innerorts bzw. 26 km/h außerorts anzuordnen.

Es sollte aufgrund der Komplexität der Materie sowie des völlig uneinheitlichen Vorgehens der Behörden unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 

Nachweise:

[1] www.welt.de v. 2.7.2020 („Erste Bundesländer setzen wegen Formfehlers strenge Fahrverbots-Regeln außer Kraft“).
[2] www.hessenschau.de v. 9.7.2020 („Bußgeld-Katalog ungültig: 60.000 Verfahren in Hessen betroffen“)
[3] https://rp-kassel.hessen.de.
[4] www.n-tv.de vom 14.07.20 („Scheuers Vollbremsung StVO-Novelle könnte in der Tonne landen“).

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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