Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 07.03.2026

Wiedererkennen von Motorradfahrern nach Geschwindigkeitsüberschreitungen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Zu den bevorstehenden wärmeren Jahreszeiten beginnt die Hauptsaison für Motorradfahrer. Bei schönem Wetter werden gerade an Wochenenden viele Motorradfahrer auf die Straßen gelockt. Leider häufen sich dann auch schwere Unfälle auf den Straßen. Bei selbstverschuldeten Unfällen liegt eine häufige Ursache in verbotswidrigen Überholmanövern und nicht angepasster oder überhöhter Geschwindigkeit. 

Probleme bei der Ermittlung des Kraftradführers

Durch den Schutzhelm werden bei Motorradfahrern regelmäßig große Teile des Gesichts verdeckt, so dass eine Identifizierung des Fahrers erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Hält die Polizei den Fahrzeugführer nicht sofort nach Entdeckung der Ordnungswidrigkeit an, was in der Praxis beim Messverfahren „Police-Pilot-System“ durch nachfahrende Polizeifahrzeuge erfolgt, sind Maßnahmen zur Identifizierung des Kraftradführers völlig untauglich, zumal Motorräder keine vorderen Kennzeichen haben. Nur wenigste Messverfahren sind in der Lage, hintere amtliche Kennzeichen zu erfassen. 

Wurde ein amtliches Kennzeichen nach Geschwindigkeitsüberschreitungen abgelesen, was die Seltenheit ist, steht die Bußgeldstelle unter enormem Zugzwang bei der Ermittlung des Motorradfahrers. Es droht - angesichts der nur dreimonatigen Verjährungsfrist (§§ 24, 26 III StVG) - das Verfolgungshindernis der Verjährung (§ 31 OWiG), das zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens führt.

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse

Versagen alle sonstigen Maßnahmen der Bußgeldstelle und Polizei, fragt sich, ob zur Klärung der Fahreridentität ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen den Halter ergehen darf. Hierdurch wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) eingegriffen. Auch bei Ordnungswidrigkeiten ist eine Durchsuchung nicht nur beim Verdächtigen (§ 102 StPO), sondern auch bei dritten Personen (§ 103 StPO) möglich. Die in der Strafprozessordnung enthaltenen Vorschriften zur Durchsuchung von Wohnungen beim Beschuldigten oder Dritten sind sinngemäß auf das Bußgeldverfahren über § 46 I OWiG anwendbar.

Zweck der Durchsuchung ist in Fällen der Fahrerermittlung das Auffinden von Beweismitteln. Beweismittel müssen im Durchsuchungsbeschluss konkretisiert werden, so dass keine Zweifel beim Betroffenen oder den vollziehenden Beamten über zu beschlagnahmende Gegenstände entstehen. Bei einer Ordnungswidrigkeit mit einem Kraftrad kann etwa ein Durchsuchungsbeschluss darauf abzielen, die Motorradbekleidung beim Betroffenen aufzufinden. Passen die gefundenen Bekleidungsgrößen zur Statur des Halters, spricht dies gegen ihn. 

Zentral kommt es bei Durchsuchungsbeschlüssen wegen einer im Raum stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit darauf an, ob die Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Durch den anordnenden Richter muss eine – eigenverantwortliche – hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist zwar nicht grundsätzlich von Durchsuchungsanordnungen abzusehen. Allerdings sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je weniger schwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat wiegt. Ferner ist die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln bei der Abwägung zu berücksichtigen. Bei einer nicht schwerwiegenden Verfehlung überwiegt das in der Verfassung verankerte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) gegenüber dem Verfolgungsinteresse des Staates. Bei Eingriffen in einem Bußgeldverfahren ist ein angemessenes Verhältnis zu wahren zwischen Mittel und Zweck des Eingriffs sowie seiner Schwere einerseits und der Bedeutung des Verfahrens andererseits. Dass eine „schwerwiegende Ordnungswidrigkeit“ bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 km/h vorliegt, bedarf keiner weiteren Erwähnung. Im Übrigen wird der Begriff von der Rechtsprechung höchst unterschiedlich ausgelegt. Keine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit soll nach Auffassung in der Rechtsprechung eine Verfehlung ohne Fahrverbot sein. Gemessen hieran habe der Staat diesen Verstoß als eher minderes Unrecht eingestuft, vgl. LG Freiburg, Beschl. v. 03.02.2014 – 3 Qs 9/14.

Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.