Rechtsanwältin Erika Braun, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 11.11.2025

Dashcams im Straßenverkehr – was ist erlaubt?



von
Erika Braun
Rechtsanwältin

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Immer mehr Autofahrer nutzen Dashcams, um Unfälle aufzuzeichnen und sich im Streitfall rechtlich abzusichern. Doch rechtlich ist der Einsatz solcher Kameras nicht unproblematisch. Das dauerhafte und heimliche Filmen des Straßenverkehrs kann Datenschutzrechte verletzen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Kennzeichen und Gesichter anderer Verkehrsteilnehmer dürfen nur in engen Grenzen erfasst und gespeichert werden.

Dashcam-Aufnahmen können im Ernstfall wertvolle Beweise liefern. Sie sind objektiv und nachvollziehbar – und somit oftmals aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Wichtig ist jedoch, dass die Aufnahmen rechtlich zulässig entstanden sind. Dabei spielt vor allem die Frage eine Rolle, ob eine Aufnahme anlassbezogen oder dauerhaft war.

Anlassbezogen bedeutet, dass die Kamera nur kurzfristig aufzeichnet und nur im Falle eines tatsächlichen Ereignisses, etwa eines Unfalls, dauerhaft Daten speichert. Möglich machen dies Modelle mit sogenannter Loop-Funktion oder einem Erschütterungssensor. Dauerhafte Aufnahmen ohne konkreten Anlass hingegen sind datenschutzrechtlich kritisch und können sogar rechtswidrig sein.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 entschieden, dass auch rechtswidrig entstandene Aufnahmen in bestimmten Fällen als Beweismittel verwertbar sein können – sofern die Interessenabwägung zugunsten der Wahrheitsfindung ausfällt. Entscheidend sind hierbei die Schwere des Eingriffs in die Rechte Dritter und der Beweiswert der Aufnahme im konkreten Verfahren.

Wer eine Dashcam einsetzen möchte, sollte auf datenschutzfreundliche Geräte achten, die nur kurzzeitig aufzeichnen und automatisch überschreiben. Auf Tonaufnahmen und Dauerbetrieb sollte verzichtet werden. So lassen sich Beweissicherung und Datenschutz am besten miteinander vereinbaren.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.