Rechtsanwalt Dirk Waldorf, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 26.03.2020

Handlungsfähig bleiben – Vorsorge durch Vollmachten in der Corona-Krise



von
Dirk Waldorf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ingo Zils
Rechtsanwalt

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Das Coronavirus hat das Land in den Ausnahmezustand versetzt und nicht nur der Wirtschaft von jetzt auf gleich den Boden entzogen. Auch im gesellschaftlichen Bereich gilt derzeit nur noch ein Gebot - nämlich Abstand halten, um sich und seine Mitmenschen zu schützen!

Um auch in Zeiten von Quarantäne, Kontakverboten, Abstandwahrung sowie möglicher eigener Erkrankung infolge einer Infektion größt mögliche Handlungsfähigkeit zu wahren, zumal die Dauer der Einschränkungen heute noch nicht feststeht, kann die Erteilung von Vollmachten ein geeignetes Mittel sein. Nachfolgend haben wir etwaige aktuell typisch relevante Vollmachtstypen und -inhalte aufgeführt, über die Sie aus gegebenem Anlass nachdenken sollten:

Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist nur durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte handlungsfähig. Gibt es mehere Geschäftsführer oder Vorstände? Sind diese bei Bedarf alleine handlungsfähig? Wenn nicht, können diesbezügliche Anpassungen oder die Einräumung von Prokruren oder Handlungsvollmachten geboten sein. Es sollte sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf gerichtlich bestellte „Not-Geschäftsführer“ nicht erforderlich werden wird.

Stimmrechtsvollmacht als Gesellschafter

Soweit eine virtuelle Gesellschafterversammlung rechtlich oder tatsächlich nicht in Betracht kommt, kann der Teilnehmerkreis durch entsprechende Bündelung von Stimmrechten bezüglich einzelner Vertreter im Wege der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten das Mittel der Wahl sein, wobei die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zu beachten sind.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und bspw. vertragliche und insbesondere finanzielle Angelegenheiten oder sonstige andere Bereiche zu regeln, wenn Sie dies nicht mehr selbst bewältigen können.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so etwa die Bestellung eines gerichtlich bestellten Betreuers verhindern.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten

Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung entsprechender Vollmachten und beraten Sie zu einer geeigneten Gestaltung. Wir lassen Sie mit den sich nun stellenden anspruchsvollen Herausforderungen nicht alleine.  

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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