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Dienstag, 10.03.2020

Das Coronavirus im Fokus des Reiserechts



von
Dieter Kessler
Rechtsanwalt

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Derzeitig überstürzen sich die Meldungen, die die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) betreffen. Das Virus löst eine Atemwegserkrankung (Covid-19) aus, die unter Umständen lebensgefährliche Folgen haben kann. 
Es ist nicht nur China betroffen, nicht nur asiatische Staaten, sondern auch Italien (Lombardei und Padua), Teneriffa, und auch die Schweiz – also letztlich alles Reiseländer, die für eine entspannte und sorgenfreie Reise in Frage kommen. Das Virus wirft in diesen Fällen Rechtsfragen auf, die vielfältig sind. Pauschalreisende fragen sich, ob der in ein virusgefährdetes Land geplante Urlaub nicht besser doch gestoppt werden sollte.

Derzeitig kommt es vor, dass Reiseveranstalter aus Sorge um das Gelingen der Reise die Reise insgesamt absagen. Es wird der Reisepreis zurückgezahlt und gegebenenfalls auch die Kosten für Extraleistungen wie Ausflüge, Veranstaltungen etc. In diesen Fällen wird der Reiseveranstalter eben auch auf den außergewöhnlichen Umstand des aufgetretenen Coronavirus hinweisen können, was aber auch bedeutet, dass Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bei Absage der Reise nicht gegeben sind: Außergewöhnliche Umstände lassen keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

Bei aller Gefährlichkeit: solange der Reiseveranstalter selbst die Reise nicht absagt, ist die eigene Stornierung natürlich – wie bei allen Reisen – zwar möglich, aber eben denkbar auch mit finanziellem Verlust verbunden. Besteht für das betreffende Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, ist dies gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Umstandes, der zur Stornierung rechtfertigt unter Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Anders ist es bei den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes: hier wird zwar auf verschiedene außerge­wöhn­liche Gegebenheiten hingewiesen: sie rechtfertigen aber keine Stornierung mit Anspruch auf Rück­zahlung des Reisepreises. Zur Erläuterung: Stornieren kann und darf der Reisende immer: für ihn wird eben interessant, ob er dann den Reisepreise zurückerhält oder nicht. Es empfiehlt sich also grundsätzlich derzeitig und aus gegebener Veranlassung auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachzusehen, ob nun gerade für diese Land – oder eine bestimmte Region – eine Reisewarnung besteht.

Unter Umständen wird der Reisende, wenn er sich bereits am Zielort befindet, mit einer Quarantäne – im Hotel oder im Viertel – konfrontiert. Natürlich wird diese nach den jeweiligen Normen des entsprechenden Landes angeordnet; entsprechen § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz wird man aber davon ausgehen können, dass eine solche Maßnahme zwingend ist und durchgesetzt werden kann. 
Auch hier ist es entscheidend, ob Anzeichen dafür bestehen, dass der Reiseveranstalter seine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, was dann Schadensersatzansprüche (materiell und immateriell) auslösen kann. Ist die Quarantäne jedoch – nur – Folge einer behördlichen Anordnung, k a n n  ein Minderungsanspruch für die entsprechenden Tage bestehen (sicher nicht 100%, da ja Übernachtung, Freizeitgestaltung und Essen noch verbleibt), könnte aber auch wegen des Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, der nicht voraussehbar war, wegfallen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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