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Der Bundesgesetzgeber hat ein umfassendes Gesetzpaket verabschiedet mit dem temporäre Änderungen der Gesetzeslage, auch für Mieter und Vermieter, einhergehen.
Hiernach ist wesentlicher Bestandteil der Regelungen eine temporäre Kündigungsbeschränkung für Vermieter bei ausbleibender Mietzahlung der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020.
Solchen Mietern, die aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre Miete für den genannten Zeitraum nicht zahlen (können), soll aufgrund dieses Zahlungsrückstands nicht gekündigt werden können. Es obliegt dem Mieter darzulegen, dass seine Zahlungsausfälle eine Folge der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie darstellen und hierauf zurückzuführen sind. Der Zeitraum von April 2020 bis Juni 2020 soll durch Verordnung bis zum 30.09.2020 verlängert werden können.
Aufgrund der Zahlungen, die ein Mieter von April 2020 bis Juni 2020 nicht leistet, soll nach dem Willen des Gesetzgebers erst ab Juli 2022 wieder gekündigt werden können. Somit entfällt für den genannten Zeitraum ein erhebliches Druckpotenzial des Vermieters.
Kündigungen aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Miete von April 2020 bis Juni 2020 sollen jedoch unberührt bleiben und sind somit weiterhin möglich.
Es ist jedoch zu beachten, dass ein Moratorium betreffend die Zahlungen der Miete nicht vorgesehenen ist. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete besteht unverändert weiter. Dieser Anspruch des Vermieters ist daher auch weiterhin (gerichtlich) durchsetzbar. Die Verzugszinsen sind dem Vermieter zu zahlen.
Die (temporären) Gesetzesänderungen sollen zudem für sämtliche Mietverhältnisse gelten, insbesondere auch Gewerberaummietverhältnisse und Pachtverträge.
Die Anwendungen dieser Regelungen sollen Geltung haben bis zum 30.06.2022.
Für Fragen hierzustehen wir gerne zur Verfügung.
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