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Ingo Zils
Rechtsanwalt
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Das Coronavirus hat das Land in den Ausnahmezustand versetzt und der Wirtschaft von jetzt auf gleich den Stecker gezogen. Der renommierte Ökonom Kenneth Rogoff der Harvard-Universität, der Finanzkrisen der vergangenen 800 Jahre untersucht hat, beschreibt die Symptome und Folgen für die Wirtschaft als noch nie – selbst in Kriegzeiten – dargewesen, nämlich mit Schockwirkungen auf Angebots- und Nachfrageseite zugleich.
Viele Gesellschaften sehen sich infolge massiven Umsatzwegfalls nun mit akut auftretenden Liquiditätsenpässen konfrontiert. Die Kosten lassen sich oftmals nicht gleichlaufend derat minimieren, wie zum Teil die Einnahmen wegbrechen. Das Greifen der politisch avisierten Maßnahmen kann ebenso wie die Bearbeitung entsprechender Förderanträge dauern.
Der Eintritt der Insolvenz scheint – ohne Handeln der Politik – oftmals nur eine Frage (kurzer) Zeit zu sein. Die Eilmeldung der Restaurantkette Vapiano vom 20. März 2020 bestätigt dies: „Aufgrund des drastischen Umsatz- und Einnahmenrückgangs ist zum heutigen Tag der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit für die Vapiano SE eingetreten“.
Was gilt es jetzt aus Unternehmenssicht im Hinblick auf die Sicherung der Liquidität zu beachten, welche Handlungsoptionen können sich ergeben:
Zögern Sie nicht, Ihre Kosten zu hinterfragen und die Ihnen zur Seite stehenden Möglichkeiten – z.B. in Form des erweiterten Kurzarbeitergeldes – zu nutzen. Als Geschäfstführer, Vorstand bzw. Inhaber der Unternehmen zählt es zu Ihren, auch und gerade juristisch gebotenen Pflichten, fortlaufend einen Liquiditätsstatus zu erstellen (lassen), um die Lage des Unternehmens einschätzen zu können. Hier sind auf etwaige Aufsichtsräte, Beiräte und Gesellschafter in der Pflicht.
Als Option kommt zunächst im begründeten Einzelfall die Stundung von Steuerverbindlichkeiten – auch und gerade im Bereich der Vorauszahlungen - und Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht. Die Politik sichert hier aktuell eine wohlwollende Prüfung zu, Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckung sind avisiert. Automatismen sind aber – derzeit – noch nicht vorgesehen, so dass Ihrerseits aktiv gehandelt werden muss.
Grundsätzlich gilt hier die sog. 3-Wochenfrist. D.h., die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände etc.) von Gesellschaften haben spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Insolvenzantrag zu stellen. Dabei stellte sich im Rahmen der derzeit bestehenden Unwägbarkeiten zudem oftmals die besondere Herausforderung, die sonst oftmals zur Meidung des Insolvenzgrundes der „Überschuldung“ eine positive Fortführungsprognose stellen zu können. Ein pflichtwidriges Unterlassen stellt eine Straftat dar (§ 15a Abs. 4 InsO).
Das Bundesministerium der Justiz will hier zumindest im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht dadurch Abhilfe schaffen, dass für einen Zeitraum bis zunächst 30. September 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll.
Voraussetzung für die Aussetzung soll aber zwingend sein, dass der Insolvenzgrund
Unabhängig hiervon ist dennoch Vorsicht geboten bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten in der aktuellen Situation, wenn ein akuter LIquiditätsengpass besteht. Dennoch neu begründete Verbindlichkeiten können ohne entsprechenden Hinweis an den Geschäftspartner zumindest in die Nähe einer Betrugsstrafbarkeit und zu einem persönlichen Haftungsrisiko des Handelnden führen.
Hier kommt zunächst die Anpassung laufender Finanzierungen durch Verhandlungen mit der jeweiligen Bank in Betracht, bspw. durch Aussetzung der Tilgung oder eine Erhöhung der Linien. Bei neuen Finanzierungen werden die Möglichkeiten der öffentlichen Förderungen, die als politisches Signal zugesagt, aber in ihrer konkreten Ausgestaltung noch ausstehen, zu erwägen sein.
Gerne unterstützen wir Sie auch zu diesen Fragen. Wir lassen Sie mit den sich nun stellenden anspruchsvollen Herausforderungen nicht alleine.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.