Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Samstag, 01.11.2008

Bundeszentralregister und ausländische Vorstrafen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:

Wer im Ausland Verkehrverstöße begeht, kann in Deutschland Nachteile haben. Denn die Behörden tauschen gegenseitig strafrechtliche Urteile gegen ihre Staatsangehörigen aus. In Deutschland werden diese dann in das Bundeszentralregister, Bonn, eingetragen. Auskunft kann der Betroffene verlangen, daneben haben Gerichte und Strafverfolgungsbehörden Einsicht in das Register. Das kann nachteilig für den Betroffenen sein.

Gleich ob als Fernfahrer oder als Urlauber: Wer im Ausland verurteilt wird, kann noch nach Jahren die Folgen zu spüren bekommen. Ein Berufslastkraftfahrer fiel aus allen Wolken. Ihm wurde angekündigt, dass ein Vorfall, der sich vor knapp vier Jahren in Frankreich ereignet haben soll, ins Bundeszentralregister eingetragen werden soll. Zum Verständnis: Das hat nichts mit der Verkehrssünderkartei und den Punkten in Flensburg zu tun.

Gegen den Fahrer war in Frankreich eine Geldstrafe für Verstöße gegen straßentransportrechtliche Rechtsvorschriften verhängt worden. Das Bundesamt der Justiz sieht dafür die Rechtsgrundlage gegeben. Es steht auf dem Standpunkt, dieses Verhalten sei in Deutschland als strafbares Urkundsdelikt einzuordnen. Dagegen argumentierte der Betroffene, die Tat entspreche in Deutschland einem Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz und stelle damit eine Ordnungswidrigkeit dar. Ins Bundeszentralregister können jedoch nur Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass das Verfahren für die Verurteilung im Ausland abgeschlossen ist und die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann. Die Registerbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, die Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidung zu prüfen. Das ist nur im Einzelfall möglich, wenn die vom Betroffenen als unrichtig bekämpfte Verurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.

Ausgeschlossen ist die Aufnahme ausländischen Verurteilungen, die dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard elementarer Verfahrensgerechtigkeit widersprechen oder gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Keine Prüfung. Voraussetzung der Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung ist weiter, dass der zugrundeliegende Sachverhalt in Deutschland mit Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist. Es ist also die beiderseitige Strafbarkeit vom Bundesamt für Justiz zu prüfen.

Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechtstraditionen und -systeme über Jahrhunderte gewachsen sind und erheblich voneinander abweichen. Jedes Strafgesetzbuch eines Nationalstaates weist Besonderheiten auf. Abgesehen vom Kernstrafrecht (Mord, Raub Diebstahl), also Delikten, die überall und zu allen Zeiten bestraft werden, stuft jede Kultur jeweils unterschiedliche Handlungen oder Unterlassungen als verwerflich ein. Oft variiert auch von Land zu Land, ob der Gesetzesverstoß im Strafgesetzbuch, Ordnungswidrigkeitenrecht oder Verwaltungsrecht platziert wird.

Strafen im Ausland können auch unabhängig davon, ob die Strafe vollstreckt wurde, ins Bundeszentralregister eingetragen werden. Das geht aus Paragraf 54 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hervor. Damit entfalten sie dieselben Rechtswirkungen wie inländische Strafurteile.

Damit Eintragungen ins Bundeszentralregister vorgenommen werden, ist noch nicht einmal eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts notwendig. Ausreichend ist eine Verurteilung durch eine dafür zuständige Stelle, die Strafgewalt ausübt.

Hat der im Ausland Verurteilte nach deutschen Vorstellungen kein kriminalstrafwürdiges Unrecht begangen, sind keine deutschen öffentlichen Interessen berührt. Damit ist für die Registerbehörde kein Grund zur Eintragung gegeben.

Wer in der Schweiz oder Österreich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht und einen Strafbefehl erhält beziehungsweise Geldstrafe zu zahlen hat, braucht nichts zu befürchten. Derartige Entscheidungen sind nur mit Ordnungswidrigkeiten zu vergleichen, die nicht im Bundeszentralregister aufgenommen werden.

Der Betroffene kann Einwendungen erheben und einen Antrag auf Entfernung stellen. Bei Ablehnung der Entfernung kann der Betroffene Beschwerde einlegen und die Beschwerdeentscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Tipp: Ein Beschuldigter sollte sich bei einem Tatverdacht dem ausländischen Verfahren stellen und seine Einwände rechtzeitig vorbringen. Unanfechtbare Entscheidungen sollten vermieden werden. So kann auch eine Eintragung in Bundeszentralregister vermieden werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden