Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 13.08.2026

Zulässigkeit von „Devil Eyes“ im Straßenverkehr



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Angesagter, aber unzulässiger Hingucker 

Besonders Lastkraftfahrer meinen, ihre Fahrzeuge mit einer zusätzlichen auffallenden Beleuchtung versehen zu müssen und erfreuen sich an einem Hingucker. Offenbar sind derzeit sog. „Devil Eyes“ (Teufelsaugen) unter Berufskraftfahrer beliebt zu sein. Man kann von einem Trend sprechen. Hierbei handelt es sich um Bildschirme, die hinter der Windschutzscheibe installiert werden. Die Bildschirme erzeugen in LED farbliche und bewegliche Augen. Der Gegenstand wird nicht nur auf Tuningseiten im Internet angeboten, sondern auch über Amazon, ohne auf die verkehrsrechtliche Problematik aufmerksam zu machen. Der Preis liegt bei ca. 30,00 EUR. Hier wird mit einem programmierbaren flexiblen LED-Display geworben. Mithilfe einer App kann man als Fahrzeugführer das Motiv einstellen, die Beleuchtung kann dadurch während der Fahrt wechseln. Während der Fahrt können die Teufelsaugen blinken, zwinkern und zur Seite schauen. 

Einleitung von Bußgeldverfahren

Werden diese von Polizeibeamten entdeckt, werden diese als nicht ordnungsgemäße lichttechnische Einrichtung moniert und Bußgeldverfahren eingeleitet. Zudem wird argumentiert, andere Verkehrsteilnehmer würden dadurch abgelenkt und die eigene Sichtachse gestört. Die Polizei untersagt sogar die Weiterfahrt, so dass der Betroffene die zusätzliche Beleuchtung sofort entfernen muss. Bußgeldbescheide werfen dem Betroffenen konkret vor, ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit sei dadurch wesentlich beeinträchtigt gewesen. Es liege eine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG vor. Der Bußgeldkatalog sieht bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen eine Geldbuße von 180 EUR und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) vor, vgl. Nr. 214a.1 BKat.

Erfolgreiche Verteidigungsstrategie

Seitens der Verteidigung sollte beantragt werden, das Verfahren gem. § 47 OWiG einzustellen, hilfsweise nur ein Verwarnungsgeld zu erlassen, da es an einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit fehlte. Liegt keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor, fällt nur eine geringfügige Verwarnung nach Nr. 221.2 BKat i.H.v. 20 € an. Das AG Osnabrück (Az.: 203 OWi (13 Js 1102/26) 35/26) reduzierte kürzlich auf Antrag des Verteidigers die Geldbuße im schriftlichen Beschusswege gem. § 72 I OWiG auf eine Geldbuße i.H.v. 55 EUR, bei der keine Punkte in Flensburg anfallen.

Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.