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Dienstag, 15.02.2022

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 „Vollregister“ – Geltende Übergangsfristen für die aktive Mitteilungspflicht



von
Dirk Waldorf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Ingo Zils
Rechtsanwalt

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Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 „Vollregister“ – Geltende Übergangsfristen für die aktive Mitteilungspflicht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dirk Waldorf
Rechtsanwalt Ingo Zils-Fuhrmann

Mit Beitrag vom 24.06.2021 (www.caspers-mock.de/publikationen/transparenzregister_wird_vollregister_august_2021.htm) hatten wir bereits darüber informiert, dass der Gesetzgeber die Änderung des Transparenzregisters vom „Auffang- zum Vollregister“ beabsichtigt. Nachdem das Gesetz zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche, kurz E-TraFinG Gw) nun zum 1. August 2021 in Kraft getreten ist, sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG enthaltenden Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen.

Somit sind u. a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

  1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Wichtig ist, dass die vorstehend genannten Übergangsfristen nur für solche Gesellschaften gelten, die sich bislang auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten. 

Falls die Mitteilungsfiktion bislang (unerkannt) nicht beansprucht werden konnte, müsste – zwecks Meidung empfindlicher Bußgelder – unverzüglich eine Meldung zum Transparenzregister erfolgen. 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu einem potentiellen Handlungsbedarf im Hinblick auf Meldungen zum Transparenzregister.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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