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Donnerstag, 12.02.2026

Karnevalsterminierung allein ist kein Befangenheitsgrund

Was würden Sie tun, wenn der Richter Ihren Gerichtstermin auf den 11.11. um 11:11 Uhr terminiert?



von
Simon Esch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10.12.1999 (26 AR 107/99) hat das Gericht klargestellt, dass die Terminierung einer mündlichen Verhandlung auf den 11. November um 11:11 Uhr für sich genommen keinen Grund für einen Befangenheitsantrag darstellt.

Sachverhalt

In mehreren Familiensachen setzte ein Amtsrichter die mündlichen Verhandlungen auf den 11. 11. um 11:11 Uhr an – dem traditionellen Beginn der Karnevalssaison. Eine Beteiligte interpretierte diese ungewöhnliche Zeitwahl so, dass der Richter Ihr Anliegen für einen Scherz hielte, es jedenfalls aber nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit behandle. Daraufhin stellte sie einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Gleichzeitig erhob sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Entscheidung des OLG

Das OLG München wies den Befangenheitsantrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts begründet die ungewöhnliche Terminierung keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO. Hätte der Richter auf den 11.11. um 11:10 Uhr terminiert, wäre dies von der Partei sicher ohne weiteres hingenommen worden. Selbst wenn die Terminsbestimmung auf 11:11 Uhr als ein „kleiner Scherz“ zu verstehen sei, könne eine vernünftig denkende und gelassene Partei daraus keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ableiten. Überempfindlichkeiten der Parteien seien im Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Von Streitparteien werde – auch in Familiensachen – ein gewisses Maß an Gelassenheit erwartet.

Voraussetzungen der Richterablehnung wegen Befangenheit

Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Maßgeblich ist dabei nicht das subjektive Empfinden der ablehnenden Partei, sondern eine objektivierte Betrachtung des Verhaltens oder der Äußerungen des Richters. Bloße Unzufriedenheit mit dem Verfahrensablauf, rechtliche Fehlentscheidungen oder formale Besonderheiten – wie eine ungewöhnliche Terminierung – reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Erforderlich sind vielmehr konkrete Umstände, die den Eindruck erwecken können, der Richter stehe der Sache oder einer Partei nicht unvoreingenommen gegenüber.  

Praxis-Relevanz

Der Beschluss verdeutlicht, dass Befangenheitsanträge kein Instrument zur Sanktionierung unkonventionellen richterlichen Verhaltens sind. Entscheidend bleibt stets, ob objektiv nachvollziehbare Gründe für Zweifel an der richterlichen Neutralität bestehen. In diesem Sinne: Olau!

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.