Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 26.01.2016

§ 71 AO – die unbekannte Norm



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Das Thema Finanzamt ist ein leidiges Thema. Ein Unternehmensführer kann es sich nicht ersparen. Was dennoch die wenigsten Geschäftsführer kennen, ist die Regelung des § 71 AO, die steuerliche persönliche Haftung des Gehilfen für die zu zahlende Steuern eines Täters. Bekannt dürfte sein, dass der Hinterzieher von Steuern, auch Unternehmenssteuern, persönlich für die hinterzogene Steuer haftet. Bekannt ist dann auch, dass im Steuerstrafverfahren die Verjährungsfrist 5 jedoch im Steuerverfahren 10 Jahre beträgt. D.h. der Geschäftsführer haftet am 1.1.2016 noch persönlich für die von ihm mit seinem Unternehmen hinterzogene Umsatzsteuer aus den Jahren 2005 bis 2010, könnte jedoch strafrechtlich hierfür nicht mehr belangt werden. Dies ergibt sich bereits aus § 69 AO, da der Geschäftsführer für die steuerliche Belange der Gesellschaft verantwortlich ist.

Größtenteils unbekannt ist jedoch, dass der sog. Teilnehmer einer Steuerstraftat (§ 370 AO) für die verkürzte Steuer des Täters in Anspruch genommen werden kann (§ 71 AO), wodurch sich eine Erweiterung des Haftungsrisikos ergibt. Die Haftung gilt auch für die angefallenen Zinsen (§ 235 AO). Der (wissentlich arbeitende) Buchhalter haftet somit für die hinterzogene Steuer seines Unternehmens. Der Geschäftsführer eines Lieferantenunternehmens (50 % mit Rechnung und 50 % ohne Rechnung, smile) haftet für die – zu erwartende – hinterzogene Steuer des Empfängerunternehmens und der Abnehmer „schwarzer“ Arbeitsleistung „haftet“ für die hinterzogenen Steuerarten des „Haupt“-täters.

Da sich die hinterzogenen Beträge auf die z.B. nach Lieferung entstandenen, nicht gemeldeten, Gewinne beziehen oder/und z.B. bei einem „Umsatzsteuerkarussell“ auf den Gesamtsteuerbetrag des Gesamtkonstruktes, können die Haftungsbeträge (innerhalb der 10 Jahres Frist) enorm hoch sein. Der „Gehilfe“ bedenkt dies, bei seiner Risikoanalyse, meist nicht ausreichend.

Der Umfang der Haftung wird nur durch den Verkürzungsbetrag (d.h. den tatsächlichen Haftungsschaden) der Steuerstraftat, sowie durch den jeweils zu beweisenden Vorsatz des Teilnehmers begrenzt, wobei natürlich eine Haftung für eine lediglich versuchte Steuerhinterziehung nicht möglich ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Inanspruchnahme des Teilnehmers gem. § 219 S.2 AO nicht subsidiär zu einer vorherigen Inanspruchnahme des eigentlichen Täters möglich ist. Die Entscheidung wen das Finanzamt in Anspruch nimmt steht im Ermessen der Finanzbehörden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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