Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Zahlungsbürgschaften



von
Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Ein Sicherungsbedürfnis im Rahmen von Bauverträgen hat nicht nur der Auftraggeber, der sich um die Leistungsfähigkeit des Unternehmers sorgt. Häufig sind auch die Fälle, in denen trotz mangelfrei erbrachter Leistung der Unternehmer keine Vergütung erhält, weil sein Auftraggeber zahlungsunfähig ist. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten sind Forderungsausfälle für Handwerksbetriebe kaum zu verkraften, so dass Zahlungsansprüche abgesichert und ungesicherte Vorleistungen möglichst vermieden werden sollten.

Ein erster Schritt ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen mit kurzen Zahlungsfristen. Die ausdrückliche Vereinbarung ist anzuraten, weil nach dem Werkvertragsrecht des BGB ein Abschlag nur für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangt werden kann. Damit wäre beispielsweise bei der Errichtung eines Rohbaus für ein Mehrfamilienhaus keine Abschlagszahlung möglich. Abschlagszahlungen sind jedoch nur bedingt als Sicherungsmittel tauglich, da auch die Teilleistungen bereits einen beträchtlichen Wert erreichen können und häufig Streit um den Leistungsstand und Mängel die Auszahlung der Abschläge verzögert.

Eine taugliche Sicherheit für den Unternehmer ist die Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe eines Teiles oder idealerweise in voller Höhe der zu erwartenden Werklohnforderung.

Der Anspruch auf Vertragserfüllungsbürgschaft kann im Bauvertrag vereinbart werden.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten "Bauhandwerkersicherungsgesetz", das am 01.05.1993 bereits in Kraft getreten ist, einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit geschaffen (§ 648a BGB). Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn Auftraggeber die öffentliche Hand ist oder wenn ein Privatmann Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. In diesen Fällen ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Vorleistungsrisiko des Unternehmers gering ist, weil die Privatperson für die Verbindlichkeiten persönlich hafte und das Baugrundstück als Haftungsmasse zur Verfügung stehe. Diese Annahme geht häufig an der Lebenswirklichkeit vorbei, so dass dem Unternehmer in diesen Fällen die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft anzuraten ist.

Außer in den beiden vorgenannten Fällen besteht jedoch der gesetzliche Anspruch auf Einräumung der Sicherheit. Entscheidend ist, dass dieser Anspruch auch durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann. Entsprechende Ausschlussklauseln in Bauverträgen sind unwirksam.

Schließt mithin ein Hochbauunternehmer einen Werkvertrag mit einem Bauträger über die Errichtung des Rohbaus eines Mehrfamilienhauses zu einem Pauschalpreis von EUR 100.000,00, so kann er unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung, aber auch jederzeit während der Bauausführung und selbst noch nach Abnahme Sicherheit für die von ihm zu erbringenden oder erbrachten Vorleistungen bis zur Höhe des noch offenen Vergütungsanspruches und etwaiger Nebenforderungen in Höhe von zusätzlichen 10 Prozent verlangen. Der Auftraggeber ist im Beispielsfall verpflichtet, Sicherheit, regelmäßig in Form einer Bürgschaft, in Höhe von EUR 110.000,00 zu stellen. Die Kosten der Sicherheit, also regelmäßig die Avalzinsen für die Bürgschaft, hat der Unternehmer dem Auftraggeber zu ersetzen.

Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgemäß, so kann ihn der Unternehmer in Verzug setzen und dann seine Leistung verweigern. Darüber hinaus hat der Unternehmer auch die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine Nachfrist für die Stellung der Sicherheit zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, so ist der Vertrag aufgehoben. Einer zusätzlichen Kündigung bedarf es nicht mehr. Kommt es zu einer Vertragsbeendigung auf diesem Wege, so kann der Unternehmer zum einen Vergütung für möglicherweise von ihm erbrachte Teilleistungen verlangen, zum anderen den Ersatz seines Vertrauensschadens beanspruchen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang eine Vermutung für einen "Mindestschaden" in Höhe einer pauschalen Summe von 5 Prozent geschaffen. Erhält der Hochbauunternehmer aus dem vorstehenden Beispielsfall also die Sicherheit trotz entsprechender Nachfristsetzung nicht, so kann er 5 Prozent der um 10 Prozent erhöhten Auftragssumme, mithin EUR 5.500,00 vom Auftraggeber verlangen, ohne dass er seinerseits Leistungen erbracht hat.

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erwähnung können den Anspruch auch Garten- und Landschaftsbauer geltend machen, wenn sie werkvertragliche Leistungen erbringen. Anspruch auf Sicherheit haben auch Architekten, Tragwerkplaner und sonstige Sonderfachleute, die aufgrund eines Werkvertrages für den Bauherrn tätig werden.

Den Interessen eines Werkunternehmers, nach erbrachter Arbeit nicht auf seiner Forderung sitzen zu bleiben, hat der Gesetzgeber also durch den Anspruch auf Sicherheitsleistung Rechnung getragen. Von diesem tauglichen Sicherungsmittel wird in der Praxis allerdings viel zu selten Gebrauch gemacht.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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