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Im Straßenverkehr kann es schnell zu Verstößen gegen die Verkehrsregeln kommen, sei es durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Rotlichtverstoß oder einen Abstandsverstoß. Solche Verstöße können in der Regel mit einem Bußgeld geahndet werden. Allerdings gibt es hier auch Verjährungsfristen zu beachten, die nach drei Monaten ab Begehung der Tat eintreten. Doch wie wirkt sich die Verjährung im Bußgeldverfahren aus und welche Ausnahmen gibt es?
Die Verjährungsfrist läuft ab der Verfehlung im Straßenverkehr und beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist darf die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet, dass ein Bußgeldbescheid nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erlassen werden darf. Die Verjährung kann jedoch unterbrochen werden, etwa durch den Versand eines Anhörungsbogens oder eines Bußgeldbescheids.
Ein Beispiel verdeutlicht die Verjährungsfrist: Wenn am 1.3. ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln begangen wird, wäre die Tat am 31.5. um 24 Uhr verjährt. Ein Bußgeldbescheid, der erst am 1.6. erlassen wird, käme zu spät und es würde ein Verfahrenshindernis vorliegen.
Dabei ist ein „Zeugenfragebogen“ nicht verjährungsunterbrechend. Hier weiß die Bußgeldstelle noch nicht, wer gefahren ist, so dass Ermittlungen sich noch nicht gegen einen konkreten Tatverdächtigen richten. Die Strafverfolgungsorgane werden hier weiterhin versuchen, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass es zu Besuchen der Polizei an der Halteranschrift kommen kann. Ein Zeuge könnte sich in diesem Rahmen z.B. auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, wenn Fahrer des Fahrzeugs sein Bruder oder Vater war.
Was passiert, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist und der Fahrer nicht ermittelt wurde? In diesem Fall kann es zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage kommen. In diesem Fall müsste der Halter des Fahrzeugs 6 Monate bis ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen, um im Wiederholungsfall eine Fahrerermittlung zu ermöglichen.
Es gibt allerdings Ausnahmen von der dreimonatigen Verjährungsfrist. Wenn dem Fahrzeugführer beispielsweise vorgeworfen wird, am Steuer mit berauschenden Mitteln unterwegs gewesen zu sein, gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
Was sollte man tun, wenn ein Bußgeldbescheid verhängt wird, obwohl die Angelegenheit eigentlich verjährt ist? In diesem Fall sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden, da die Angelegenheit sonst rechtskräftig wird. Es empfiehlt sich, einen kompetenten Rechtsanwalt aufzusuchen, um die eigenen Interessen zu wahren.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.