Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 19.04.2019

Einziehung von Fahrzeugen als Folge von Straftaten



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Die klassischen Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafen) sind erfahrungsgemäß häufig nicht geeignet, den Täter von Verkehrsstraftaten hinreichend sicher vor weiteren Taten abzuschrecken, daher konnte überdies schon bisher auch das Fahrzeug, mit dem der Verkehrssünder die Tat begangen hat, eingezogen werden. In das Thema ist frischer Wind gekommen, als im Jahr 2017 das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten ist (§§ 73 ff. StGB). Auch die Überführung der Ordnungswidrigkeit der verbotenen Kraftfahrzeugrennen ins Strafgesetzbuch anlässlich zahlreicher Todesfälle und die gem. § 315f StGB neu vorgesehene Einziehung von Kraftfahrzeugen hat seinen Teil dazu beigetragen. Ein Jahr nach Geltung der Gesetzesneuerung ist die Einziehung im Strafverfahren endgültig auch im Alltag der Gerichte und der Urteilspraxis angekommen und hat auch für das Verkehrsstrafrecht erhebliche Bedeutung. Im Interview werden der neue Paragraf im Strafgesetzbuch sowie die praxisrelevanten Probleme dazu vorgestellt.  

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Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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