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Die klassischen Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafen) sind erfahrungsgemäß häufig nicht geeignet, den Täter von Verkehrsstraftaten hinreichend sicher vor weiteren Taten abzuschrecken, daher konnte überdies schon bisher auch das Fahrzeug, mit dem der Verkehrssünder die Tat begangen hat, eingezogen werden. In das Thema ist frischer Wind gekommen, als im Jahr 2017 das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten ist (§§ 73 ff. StGB). Auch die Überführung der Ordnungswidrigkeit der verbotenen Kraftfahrzeugrennen ins Strafgesetzbuch anlässlich zahlreicher Todesfälle und die gem. § 315f StGB neu vorgesehene Einziehung von Kraftfahrzeugen hat seinen Teil dazu beigetragen. Ein Jahr nach Geltung der Gesetzesneuerung ist die Einziehung im Strafverfahren endgültig auch im Alltag der Gerichte und der Urteilspraxis angekommen und hat auch für das Verkehrsstrafrecht erhebliche Bedeutung. Im Interview werden der neue Paragraf im Strafgesetzbuch sowie die praxisrelevanten Probleme dazu vorgestellt.
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