Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Videoüberwachung von Mitarbeitern



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter weder durch versteckte Kameras noch durch das Mithören von Telefonaten überwachen. Der Arbeitgeber würde hierdurch das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Der Arbeitgeber ist, vor Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, gesetzlich angehalten, die Zustimmung des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) einzuholen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.03.2003 (Aktenzeichen 2 AZR 51/02) in Abweichung hierzu entschieden, dass ein Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung heimlich gefertigte Videoaufzeichnungen als Beweismittel auch vor Gericht verwenden darf, selbst wenn der Betriebsrat vor Installation der Kameras nicht beteiligt wurde.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Mitarbeiterin war in einem Getränkemarkt tätig. Der Inhaber stellte ständig steigende Inventurdifferenzen fest, deren Ursache er nicht finden konnte. Da andere Gründe für die Fehlbestände nicht erkennbar waren, vermutete der Arbeitgeber Unterschlagungshandlungen seiner Mitarbeiterin. Er ließ deshalb zwei versteckte Videokameras im Kasten- und Leergutbereich installieren, in dem die Mitarbeiterin arbeitete. Durch die Auswertung mehrer Videoaufnahmen bestätigte sich der dringende Verdacht, die Mitarbeiterin habe Gelder unterschlagen. Der Arbeitgeber legte die Videoaufnahmen dem Betriebsrat vor und bekam von diesem die Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass die heimliche Überwachung mit Videokameras einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstelle und die Aufnahmen deshalb nicht als Beweismittel genutzt werden dürften. Ferner seien die Aufnahmen auch deshalb als Beweismittel unzulässig, weil der Betriebsrat vor Installation der Kameras nicht beteiligt worden sei. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates führe ebenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot.

Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Instanz die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen und die fristlose Kündigung für wirksam erklärt.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die heimliche Überwachung mit Videokameras zwar ein Eingriff in das durch Art. 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht darstellt, dieser Eingriff jedoch zulässig sei, wenn eine notwehrähnliche Lage vorliege. Eine solche sei anzunehmen, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht für eine Straftat bestehe, die nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln, die das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weniger einschränken, geklärt werden könne. Die fehlende Beteiligung des Betriebsrates vor Installation der Kameras stelle zwar eine Verletzung des Betriebsverfassungsgesetzes dar, führe jedoch nicht dazu, dass die Videoaufnahmen nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen, zumal der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hatte.

Wenn keine andere Möglichkeit zur Aufklärung von Diebstahl, Unterschlag etc. besteht, ist der Arbeitgeber zur Installation von verdeckten Überwachungskameras berechtigt und kann die hieraus gewonnenen Erkenntnisse auch vor Gericht nutzen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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