Rechtsanwalt Eckhard Finke, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 07.06.2017

Verluste im Ertragssteuerrecht



von
Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Gemäß § 2 Abs. 1 EStG werden negative und positive Ergebnisse mehrerer Einkunftsquellen einer Einkunftsart saldiert, so dass sich Verluste und Gewinne ausgleichen können (horizontaler Verlustausgleich). Sollten hierbei nicht alle Verluste ausgeglichen werden, kann auch ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten erfolgen (vertikaler Verlustausgleich).

Ist innerhalb des betroffenen Steuerjahrs ein vollständiger Verlustausgleich nicht möglich, erlaubt § 10d EStG einen Rücktrag des Verlustes (bei Ehegatten begrenzt auf ca. 1 Mio. EUR) in das Vorjahr. Bleiben auch danach weitere Verluste übrig, sind diese auf die Folgejahre vorzutragen.

§ 10d Abs. 2 EStG begrenzt den Verlustvortrag dahingehend, dass Verluste über 1 Mio. EUR nur zu 60 % des übersteigenden Betrages abgezogen werden dürfen (sog. Mindestbesteuerung). Es ist fraglich, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist. Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde und eine Normenkontrollklage hierzu anhängig. Die OFD Frankfurt hat nunmehr angeordnet, dass auf Antrag betroffene Fälle bis zur Klärung auszusetzen sind. Betroffene Steuerpflichtige sollte daher darauf achten, dass etwaige Bescheide nicht bestandskräftig werden, da Ihnen sonst eventuell Verluste verloren gehen können und sie Verluste früher abziehen können, wodurch Steuern gespart werden.

Ein Verlust wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern bereits vom Gesamtbetrag der Einkünfte und somit vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Dadurch gehen solche Abzugsbeträge quasi (teilweise) verloren. Dies hälft der BFH für verfassungsrechtlich unbedenklich.

In einem Beschluss vom 14.04.2016 hat der 9. Senat des BFH die Gesetzesregelung auch dann für verfassungsgemäß erachtet, wenn der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags des § 32a EStG hat, also bei ihm ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, da sein Einkommen zu gering ist. Auch in diesem Fall erfolgt ein Rücktrag bzw. ein Vortrag der Verluste, so dass diese letztlich ohne steuerliche Auswirkung bleiben, da vor wie auch nach Verlustverrechnung die Einkommensteuer Null ist. Es gilt also die Regel Verluste vor Existenzminimum und nicht umgekehrt.

Die Steuergerechtigkeit verpflichtet den Staat nur, ein Existenzminimum nicht mit Steuer zu belasten, aber nicht dieses vorab so zu sichern, dass hiervon bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Betrag freizustellen oder zu separieren.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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