Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 18.11.2020

Unternehmerverantwortlichkeit und „Whistleblower“

Was kann ich tun um meinen Unternehmer(innen)verpflichtungen nachzukommen?



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Sowohl bei Banken, Versicherungen als auch Unternehmen führen Straftaten, Bußgeldverstöße oder anderes Fehlverhalten zu erheblichen materiellen und immateriellen Schäden. Zum einen beschädigen öffentlich werdende Verfahren, bereits im Verdachtsstadium, das Vertrauen auf ein korrektes Handeln und damit die Verlässlichkeit des Unternehmens allgemein und zum anderen werden Kosten und Risiken für das Unternehmen bzw. den/die Unternehmensverantwortlich(e)en ausgelöst. So beeinträchtigt bereits ein Korruptionsverdacht die zukünftigen und gegenwärtigen Auftrags­ver­gaben, das Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit, die Wort-Bild Marke, alle Marketing- und Geschäfts­strukturen, letztlich das Gesamtbild der Wahrnehmung von außen. 

Unternehmerische Verantwortung bedeutet auch hier: Einweisung aller Mitarbeiter auf allen Leitungsebenen und regelmäßige stichprobenartige Überprüfung. Sie bedeutet aber auch das Einführen einer sinnvollen Meldestruktur im Unternehmen, damit die Unternehmensleitung die Möglichkeit hat, früh an innerbetriebliche Informationen zu gelangen. Blockwartmentalität oder Denunziantentum sind dabei jedoch weder erwünscht noch soll solches bestärkt werden. Wichtig ist aber letztlich die Übernahme der unternehmerischen Verantwortung mit Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Stichwort ist hier der Sarbanes-Oxley-Act (SOX) aus dem Jahre 2002. 

Da Hinweisgeber häufig mögliche Nachteile für ihre Person bei Weitergabe ihres Wissens fürchten, bietet sich die Einrichtung Meldestruktur (Whistleblowing) an die den Meldenden schützt.

Verantwortungsvoll handelnde Unternehmen oder Firmen die dem SOX direkt oder mittelbar unterfallen, beauftragen einen Ombudsmann, der vertrauliche Hinweise auf innerbetriebliches oder externes Fehlverhalten mit Bezug auf das Unternehmen annimmt und bearbeitet. Dieser be­auf­tragte Ombudsmann ist dann kraft seines Amtes (Rechtsanwalt) und zusätzlich durch vertragliche Regelungen zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass zwar der geschilderte Sachverhalt weitergeleitet wird, aber nicht – wegen befürchteter Nachteile – die Identität des Meldenden. So werden Sachverhalte, die letztlich das Unternehmen schädigen oder ein Schädigungspotential haben, aufgedeckt oder sogar, aufgrund der betrieblichen Bekanntheit des Modells, verhindert.

Für fast alle Branchen und Unternehmensgrößen macht die Einführung eines Hinweisgebersystems betrieblich Sinn. Nehmen Sie gerne mit Markus Schmuck Kontakt auf.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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