Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Fornauf, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Mittwoch, 10.10.2018

Unfallflucht wird offenbar zum Volkssport?



von
Dr. jur. Marc Fornauf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 761
E-Mail:

titelte die Rheinzeitung dieses Jahr (Ausgabe vom 3.3.2018) anlässlich der jährlich vorgestellten Vorstellung der Verkehrsunfallbilanz des Polizeipräsidiums Koblenz. Zwar sei die Gesamtzahl zurückgegangen, doch bliebe der Wert von 9066 festgestellten Fällen „erschreckend“, zumal die Aufklärungsquote von 42,7 auf 41,8 Prozent gesunken sei.

Doch wann handelt es sich eigentlich um eine Unfallflucht, Fahrerflucht oder wie der Gesetzgeber es weniger dramatisch nennt: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Einblick gewähren, kann aber keinesfalls eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen.

Bereits begrifflich ist hervorzuheben, dass in vielen Fällen niemand wirklich auf der Flucht ist, sondern häufig Unwissenheit darüber herrscht, was genau von einem Unfallbeteiligten verlangt wird. Der gesetzliche Tatbestand formuliert die Pflichten in etwa wie folgt: Ein Unfallbeteiligter muss nach einem Unfall im Straßenverkehr zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen oder eine nach den Umständen angemessene Zeit warten, bis jemand bereit ist, diese Feststellungen zu treffen. Kann er diesen Pflichten deswegen nicht nachkommen, weil er sich nach Ablauf der angemessenen Wartefrist oder aus anderen Gründen berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, muss er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Bedeutung der Strafvorschrift

§ 142 StGB, der das eben zusammengefasste normiert, befindet sich im Abschnitt der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Allerdings liegt es nach überwiegender und zutreffender Auffassung gar nicht so sehr im öffentlichen Interesse, wissen zu wollen, wer an dem Unfall beteiligt war, als vielmehr sicherstellen zu wollen, dass die aus dem Unfallgeschehen ergebenden zivilrechtlichen, zumeist über Versicherungen auszugleichenden Ansprüche auch tatsächlich erfüllt werden.

Unfall im Straßenverkehr

Vor jedem Entfernen steht gewissermaßen ein auslösendes Ereignis, der sog. Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Damit ist ein plötzlich eintretendes Ereignis gemeint, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht ganz belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Klassischerweise ist immer das Aufeinandertreffen eines gesteuerten Kraftfahrzeuges mit einem anderen, einem sonstigen Gegenstand oder gar einer Person Voraussetzung eines solchen Unfallgeschehens. Ein Unfall ist nur dann nicht gegeben, wenn er von allen Beteiligten gewollt war, also bspw. bei gestellten und manipulierten Unfällen. Selbst das Fahren in eine Leitplanke oder gegen einen Bordstein kann schon im Falle einer Beschädigung einen solchen Unfall darstellen und löst die entsprechenden Pflichten aus. Da der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Handlung und Schaden weit verstanden wird, kann auch eine untypische Aktion im Straßenverkehr, die im nachfolgenden ein Unfallgeschehen durch andere auslöst, Pflichten aus § 142 StGB entstehen lassen, wie etwa das Überfahren einer roten Ampel mit einem darauffolgenden Unfall im Querverkehr oder ein plötzliches Abbremsen bzw. Nötigen, das zu einem Unfallereignis hinter einem führt.

Kein Unfall liegt hingegen vor, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen etwaigen Schaden erleidet, was logisch und konsequent ist, weil dann auch keine zivilrechtlichen Ansprüche denkbar sind (problematisch kann dies nur bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen sein).

Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Strafbarkeit, wenn ein etwaiges Unfallereignis gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat. Öffentlich sind alle allgemein mit Fahrzeugen tatsächlich zugänglichen Verkehrsflächen, also auch Fuß- bzw. Radwege oder Privatparkplätze oder private Sonder- und Zufahrtswege. Es kommt nicht darauf an, ob derjenige berechtigt ist, den Verkehrsraum zu benutzen. Allerdings findet dies seine Grenze bei Flächen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, also abgrenzbare Privatgrundstücke oder grundsätzlich umzäunte Gelände, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein sollen. Der typische Fall des meist von selbst wegrollenden Einkaufswagens auf dem Supermarktparkplatz ist bspw. als Unfall zu werten, der die entsprechenden Pflichten auslöst. Bei Parkremplern auf umzäunten Privatparkplätzen oder in privaten Tiefgaragen lohnt sich aber umgekehrt ein genauer Blick, ob es nicht an einem Öffentlichkeitsbezug fehlt.

Schließlich darf es sich nicht bloß um einen reinen Bagatellschaden handeln, wobei diese Grenze gerade bei der Beschädigung fremder Fahrzeuge oftmals sehr schnell überschritten ist. Hier wundert man sich oft, wie teuer ein abgerissener Spiegel, eine neu zu lackierende Stoßstange oder ähnliche Beschädigungen sein können. Die Rechtsprechung setzt diese Grenze dort an, wo üblicherweise auch nicht mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist, und beziffert sie bei etwa nur 25 Euro (!).

Unfallbeteiligter

Nicht nur der Fahrer selbst, sondern jeder, der irgendwie zu dem Unfall beigetragen haben kann und dessen Beteiligung durchaus möglich und nicht allzu fernliegend ist und der am Unfallort im maßgeblichen Zeitpunkt zugegen war, kann sich strafbar machen. Da es letztlich um die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche geht, ist dies durchaus verständlich und zumutbar, da schon streitig sein kann, ob der sich tatsächlich meldende Fahrer auch tatsächlich gefahren ist oder der Beifahrer oder ein anderer Mitinsasse. In der Praxis sind solche Fälle nicht selten, insbesondere wenn der tatsächliche Unfallverursacher seine Beteiligung im Zusammenwirken mit anderen verschleiern möchte, etwa weil er ein Bier mehr als die anderen getrunken hat oder kurze Zeit vorher Betäubungsmittel konsumiert hat. Zudem liegt es gerade im Schutzzweck der Norm, dass auch sämtliche Zeugen zumindest zunächst namentlich erfasst werden, bspw. etwa Radfahrer und Fußgänger, auch wenn deren Beteiligung auf den ersten Blick eher unwahrscheinlich ist. Auch dies kann Folgen für die spätere Beweissituation haben, wenn es um den Streit um zivilrechtlichen Schadensausgleich geht.

Erforderliche Feststellungen

Befinden sich sog. „feststellungsbereite“ Personen am Ort des Unfallgeschehens löst § 142 StGB die Verpflichtung aus, die erforderlichen Mitteilungen zu ermöglichen. Damit sind insbesondere die Personalien des Unfallbeteiligten, sein Fahrzeug, vor allem das amtliche Kennzeichen, und die Art seiner Beteiligung gemeint. Der Unfallbeteiligte muss zur Erfüllung dieser Pflichten so lange am Unfallort verbleiben, bis die Feststellungen getroffen werden konnten, also möglicherweise auch bis zum Eintreffen der Polizei. Hieraus ergeben sich im Wesentlichen eine aktive Vorstellungspflicht, gegebenenfalls auch eine angemessene Wartepflicht.

Letztere folgt unmittelbar, wenn keine „feststellungsbereiten“ Personen anwesend sind. Wie lange jeweils gewartet werden muss, kann dann vom Einzelfall abhängen, also beispielsweise von der Schwere des Unfalls bzw. der vermuteten Schadenshöhe, der Tageszeit oder auch der Witterung, vom Unfallort selbst bzw. von der Frage wann mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist. Sie kann sich einerseits aber auch auf ein Minimum reduzieren, wenn sie sich als unnötige Förmelei darstellen würde, andererseits darf aber auf keinen Fall ohne überhaupt zu warten weitergefahren werden.

Auf die Feststellungen selbst kann im allseitigen Interesse sogar verzichtet werden. Hiervon sollte in der Praxis allerdings nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden, da ein solcher Verzicht nur schwer zu dokumentieren sein wird und darüber hinaus von allen denkbaren Unfallbeteiligten befürwortet werden muss. Ein etwa im Nachhinein sich herausstellendes Abnötigen eines Verzichts oder ein sonst wie erschlichener Verzicht wäre als unwirksam zu betrachten, mit der Folge, dass die erforderlichen Feststellungen unterlassen wurden und der Tatbestand wiederum erfüllt sein kann.

Erforderliche Feststellungen müssen auch dann nicht mehr getroffen werden, wenn der Schaden unmittelbar und sogleich vollständig ersetzt oder der Geschädigte auf einen Ersatz wirksam verzichtet. Erkennt der Unfallbeteiligte seine Schuld ohne jede Einschränkung an und verzichtet der vermeintlich Geschädigte auf weitere Maßnahmen, kann auch hierdurch eine Strafbarkeit entfallen.

Vorsatz und Willensentschluss

Abschließend müssen die eben kurz angerissen objektiven Merkmale des Tatbestandes durch den sog. Vorsatz des Unfallbeteiligten getragen werden. Dieser muss sich also darauf beziehen, dass überhaupt ein Unfall stattgefunden hat, für den er möglicherweise mitursächlich sein kann, dass der Schaden nicht gänzlich unerheblich gewesen ist und dass er selbst als Unfallbeteiligter anzusehen ist, letztlich auch, dass er sich entfernt bzw. dass dadurch die Feststellungen erschwert werden.

In der Praxis wird regelmäßig bestritten, dass ein etwaiges Unfallgeschehen erst gar nicht bemerkt wurde. Die Argumentation verläuft meist so, dass man, wenn man es denn gemerkt hätte, doch ohne weiteres hätte verbleiben können, man sei ja schließlich versichert. Die Bandbreite der durch die Mandanten vorgetragenen Argumente reicht sicher von völlig abwegig bis durchaus plausibel. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die es zunächst im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort über den Weg der Akteneinsicht zu ermitteln gilt.

Als durchaus gefahrträchtig kann auch die Behauptung, insbesondere von älteren Verkehrsteilnehmern, angesehen werden, man habe aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen ein Schadensereignis nicht wahrgenommen bzw. gar nicht wahrnehmen können. Dies kann zwar in strafrechtlicher Hinsicht zum Vorsatzausschluss und damit zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort führen, kann aber durch Weitermeldung an die Fahrerlaubnisbehörde gegebenenfalls dazu führen, dass von deren Seite die grundsätzliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges infrage gestellt wird.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden