Rechtsanwalt Gerrit Diesinger, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 02.03.2020

Update zum Transparenzregister



von
Gerrit Diesinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Obgleich die Regelungen im Geldwäschegesetz zur Einführung des Transparenzregisters bereits seit dem 01.10.2017 in Kraft sind, ist das Transparenzregister in jüngster Zeit wieder verstärkt in den Fokus gerückt. Zu Hintergründen sowie aktuellen Entwicklungen und Risiken dürfen wir an dieser Stelle berichten:

1. Hintergrund

Das Geldwäschegesetz verpflichtet insbesondere juristische Personen wie die GmbH oder die AG und Personenhandelsgesellschaften wie die oHG oder die Kommanditgesellschaft, Informationen zu den  hinter der Gesellschaft stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen, aufzubewahren, zu aktualisieren und im Transparenzregister zu veröffentlichen. Das Gesetz verfolgt damit den Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Wirtschaftlich Berechtigter ist insbesondere diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft hält oder kontrolliert. Ist ein wirtschaftlich Berechtigter nach diesen Maßstäben nicht zu ermitteln, kann auch der gesetzliche Vertreter, beispielsweise der Geschäftsführer der GmbH, als wirtschaftlich Berechtigter gelten.

Veröffentlicht werden bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten dessen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit.

Eine große Erleichterung stellt für Unternehmen dar, dass die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister als erfüllt gelten, wenn sich die wesentlichen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronisch zugänglichen Registern ergeben, wie beispielsweise dem Handelsregister. Man spricht von der sogenannten Mitteilungsfiktion.

Das Transparenzregister wird im Internet unter der Adresse www.transparenzregister.de von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene betrieben. Die Aufsicht über das Transparenzregister führt das Bundesverwaltungsamt.

2. Aktuelle Entwicklungen und Risiken

2.1 Erweiterter Zugang zum Register

Das Transparenzregister war bisher lediglich einem begrenzten Personenkreis zugänglich, insbesondere Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden und sonstigen Personen, die der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde das Transparenzregister, insbesondere soweit Eintragungen von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften betroffen sind, für jedermann geöffnet, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedürfte.

Ausnahmen bestehen weiterhin dann, wenn der wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen eines Antrags an die registerführende Stelle darlegt, dass im Einzelfall eigene schutzwürdige Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die hierzu zunehmende Hürde ist hoch; insbesondere dürfte ein lediglich wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung, etwa bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, nicht ausreichend sein.

2.2 Bußgeldverfahren

Der Verstoß gegen die im Rahmen des Transparenzregisters zu erfüllenden Verpflichtungen der Gesellschaften ist bußgeldbewehrt. Das Bundesverwaltungsamt greift in jüngerer Vergangenheit mögliche Verstöße vermehrt auf.

Die bei vielen Unternehmen bestehende Unsicherheit bezüglich der Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz und die dadurch resultierende Sorge um Bußgelder nutzen aktuell Betrüger aus. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.01.2020 auf seiner Internetseite beispielsweise davor gewarnt, dass Betrüger unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ Unternehmen per E-Mail anschreiben und unter Darlegung rechtlicher Einzelheiten auf die Meldeverpflichtungen zum Transparenzregister und insbesondere bestehende Bußgeldrisiken bei ausbleibender Meldung hinweisen. Die E-Mails spiegeln dem Empfänger vor, die Meldepflichten über eine kostenpflichtige Registrierung auf einer von den Betrügern betriebene Internetseite zu erfüllen.

2.3 Mitteilungsfiktion, insbesondere bei Kommanditgesellschaft

Obgleich die Mitteilungsfiktion praktische Erleichterungen bringt, ergeben sich sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts Tücken im Detail.

Das Bundesverwaltungsamt hält es bei der Kommanditgesellschaft für erforderlich, dass bezüglich der einzelnen Kommanditisten nicht nur dargestellt wird, bis zu welcher Haftsumme der einzelne Kommanditist haftet sondern auch in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Diese Information ergibt sich in der Regel nicht aus dem Handelsregister, sodass die Mitteilungsfiktion nicht greift und eine ergänzende Mitteilung an das Transparenzregister notwendig ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht sämtliche im Handelsregister elektronisch abrufbare Informationen die Mitteilungsfiktion und damit eine Befreiung von der Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen. So fallen beispielsweise die zahlreichen Inhalte der sogenannten Dokumentenansicht des elektronischen Handelsregisters nicht unter die Mitteilungsfiktion.

3. Empfehlung

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Tätigkeit des Bundesverwaltungsamtes in diesem Bereich sowie den sich im Detail stellenden, komplexen Probleme sowohl bei der Frage der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten als auch bei der Frage, ob sich eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion erledigt hat, empfehlen wir die Erfüllung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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