Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 01.08.2010

Der Text unterliegt dem Urheberrecht - eine kleine Einführung in Urheberrechte im Netz



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Stand: August 2010

„Ja und?“ fragen sich viele sicher jetzt. Es ist noch nicht überall angekommen, dass das Internet voll von Urheberrecht ist. In der anwaltlichen Praxis begegnet uns häufig die Denkweise, es seien Musik, Filme, Bilder, Karten oder Texte, die irgendwo kostenlos abgerufen werden können, frei verwendbar. Dies ist leider ein Trugschluss.

Das Urheberrecht geht vom Werk aus und meint damit eben nicht nur das Kunstwerk von Picasso, sondern vielfältige Ausdrucksformen rund um Text, Bild und Ton. Quasi jeder Musiktitel, jeder Film(ausschnitt), jedes Foto und auch sehr viele Texte sind urheberrechtlich geschützt. Es bedarf in Deutschland keiner Kennzeichnung mit dem berühmten ©, keiner Registrierung – ja es muss nicht einmal ein Autor, Texter oder Fotograf genannt sein. Urheberrecht entsteht durch bloßes Erschaffen des Werks.

Der Urheber bestimmt was mit seinem Werk passiert, ob und wie es gezeigt, verbreitet, kopiert wird. Er kann die meisten Rechte an andere Personen übertragen. Passiert etwas ohne seine Zustimmung oder die Zustimmung einer Person, die der Urheber zur Ausübung der Rechte ermächtigt hat, stehen effektive Mittel der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Es kann meist Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Ersatz von Anwaltskosten verlangt werden.

Da es nur selten vorkommt, dass ein Urheber ausdrücklich eine Bestimmung trifft, dass sein Werk durch jeden frei benutzt werden kann, muss man immer davon ausgehen, dass Urheberrechte betroffen sind, wenn man Texte, Bilder, Töne nutzt und weitergibt. Einige Urheber machen ihre Zustimmung immerhin nicht von Geld, sondern nur von bestimmten Bedingungen abhängig. Open Source-Software wird vom Urheber häufig mit der Bedingung in die Welt entlassen, es müssten abgeleitete Weiterentwicklungen wieder Open Source sein. Zwar muss man bei der Nutzung der meisten Open Source-Software nichts zahlen, aber derartige Bedingungen müssen trotzdem beachtet werden.

Äußerst wichtig ist es, sich die Beweislastverteilung zu verinnerlichen. Wer ein geschütztes Werk nutzt, weitergibt o.ä. muss im Streitfall beweisen, dass dies mit Einwilligung des Urhebers geschehen ist. Wer dies nicht beweisen kann, sollte sich besser selbst ans Werk machen und etwas neues kreieren.

DAS Massenphänomen von Urheberrechtsverstößen im Netz ist der Tausch von Musik und Film, meist über sog. Tauschbörsensoftware, wie z.B. Bittorent. Es kann nur jeder davor gewarnt werden, sich auf diese Art die aktuellen Charts, dass tolle alte und überall sonst ausverkaufte Album oder irgendeine Art von Film zu besorgen. Schon das Herunterladen ist verboten. Die Urheber verfolgen hierknallhart ihre Rechte, indem sie sich selbst in den Tauschbörsen tummeln und die IP-Adressen der Benutzer nebst Angaben zum Werk speichern. Früher musste dann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden, um herauszubekommen, welcher (DSL-)Anschlussinhaber zur fraglichen Zeit diese IP-Adresse zugeordnet war. Heute geht dies über gerichtliche Beschlüsse, die meist innerhalb von 1-3 Tagen die Provider verpflichten, die Namen der Anschlussinhaber zu nennen. Leider machen sich die Gerichte an dieser Stelle meist keine große Arbeit mit der Prüfung und winken die Anträge einfach durch. Ein solcher Beschluss hat daher quasi keine Aussagekraft, auch wenn er den dann folgenden Abmahnungen gegen den Anschlussinhaber gerne beigelegt wird.

In der Praxis sind es aber häufig nicht die Anschlussinhaber, sondern eher deren Kinder, die Filesharing betrieben haben. Leider sind auch dann Gerichte sehr streng. Der Anschlussinhaber ist als sogenannter Störer verantwortlich, wenn er nicht zuvor ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Für Gerichte ist der Internetanschluss per se etwas gefährliches – quasi wie die Kerzen am Tannenbaum. Wer nicht schon beim Schmücken des Baums (übertragen: dem Herstellen der Verbindung) einen Feuerlöscher direkt daneben bereitgestellt hat, muss für den Schaden haften, auch wenn er beim Anzünden der Kerzen gar nicht dabei war. Eingeschränkte Benutzerkonten, Port-Sperren, von den Kindern unterschriebene Belehrungen über Urheberrechte – Richter haben in entsprechenden Urteilen schon viel als Sicherheitsmaßnahme von den Anschlussinhabern gefordert.

So muss der Anschlussinhaber häufig nicht nur eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern auch Abmahnkosten zahlen. Die Urheber wollen hier gerne drei- bis vierstellige Beträge sehen, wo es manchmal nur Anspruch auf 100 EUR geben könnte.

Ein echter Klassiker ist auch die Übernahme von Karten als Anfahrtbeschreibungen und ähnliches auf die eigene Webseite. Die Urheber von entsprechendem Kartenmaterial verfolgten noch vor Musik- und Filmindustrie ihre Rechte und sind bis heute sehr aktiv. Der schlaue Webseitenbetreiber wird sich daher die Karten von 1&1 in seine Webseite einbauen, die in vielen Webhosting-Paketen inklusive sind. Alternativ erlaubt auch in vielen Fällen Google Maps die Einbindung einer dann sogar interaktiven Karte in Form eines JavaScripts. Bei beiden Lösungen muss man natürlich Nutzungsbedingungen akzeptieren – übrigens ein kleiner Tipp an dieser Stelle: Wenn man Nutzungsbedingungen akzeptieren muss, spricht immer viel dafür, dass man gerade ein legales Angebot in Anspruch nimmt!

Abschließend noch ein paar Worte zu Fotos. Auch Fotos unterliegen dem Urheberrecht, selbst wenn nur ein Portrait vor einer nichtssagenden Wand oder auch nur die Lasagne auf dem Teller fotografiert ist. Es genügt meist, dass der Fotograf den Winkel der Aufnahme o. ä. gewählt hat. Daher ist es fast immer eine Urheberrechtsverletzung, wenn beispielsweise die von einem Freund geschossenen und von diesem bei Facebook eingestellten Fotos, einfach auf das eigene Profil bei Wer-kennt-wen kopiert werden.

Es gibt große Foto-Datenbanken im Netz, die Rechte an Fotos verkaufen. Zu denken ist hier beispielsweise an Fotos, mit denen man die eigene Webseite verzieren will. Man darf sich hier nicht von einer häufig verwendeten Begrifflichkeit täuschen lassen: Wenn dort „lizenzfreie“ Fotos angeboten werden, heißt dies nicht, dass die Bilder kostenlos für alle Zwecke verwendet werden dürfen. „Lizenzfrei“ hat bei diesen Datenbanken nur die Bedeutung, dass mit Zahlung der einmaligen Lizenzgebühr eine häufig unbegrenzte Zahl an einzelnen Nutzungsvorgängen abgegolten ist. Der Gegensatz sind lizenzpflichtige Bilder, bei denen man zum Beispiel das Recht kauft, das Bild in einer Auflage von 10.000 Stück für einen bestimmten Flyer zu verwenden. Es handelt sich also nur um unterschiedliche Vergütungsmodelle. Auch für die „lizenzfreien“ Bilder muss aber eine Lizenzgebühr gezahlt werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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