Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Gleicher Lohn für Teilzeitbeschäftigte



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Ein Tankstellenbetreiber beschäftigte in seinem Tankstellenshop Vollzeitkräfte zu festen Arbeitszeiten mit einer Stundenvergütung von 15 DM pro Stunde und darüber hinaus Teilzeitkräfte als Aushilfe zu einem Stundenlohn von 13 DM. Eine der Teilzeitkräfte war Studentin und mit der Ungleichbehandlung nicht einverstanden. Sie erhob Klage auf Zahlung des Differenzlohnes in Höhe von 2 DM pro Stunde rückwirkend für einen Zeitraum von 2 Jahren, insgesamt 5.418,- DM zzgl. Zinsen.

Der Arbeitgeber verteidigte sich gegen diese Klage mit der Behauptung, dass die Klägerin mit Vollzeitkräften nicht vergleichbar sei, da sie Studentin sei und keine festen Arbeitszeiten einhalten müsse. Darüber hinaus seien die Ansprüche der Klägerin wegen der im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen verfallen, soweit sie älter als 3 Monate seien.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.04.2001 den Arbeitgeber zur Zahlung des Differenzlohnes für die gesamte rückwirkende Zeit verurteilt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (seit dem 01.01.2001 § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TeilzeitBefrG) darf ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter vergüten, es sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine von diesem Grundsatz abweichende vertragliche Vergütungsvereinbarung ist nichtig. Dies führt dazu, dass die übliche Vergütung vom Arbeitgeber geschuldet wird und diese sich nach der Vergütung der Vollzeitkräfte richtet (hier also: ebenfalls 15 DM pro Stunde für die Studentin).

Das BAG erkennt in dieser Entscheidung ausdrücklich an, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Löhne mit seinen Mitarbeitern – also auch für Vollzeit- und Teilzeitkräfte - vereinbaren kann, der Gleichbehandlungsgrundsatz aber zur Anwendung gelangen muss, sobald der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt. So z. B. wenn alle Vollzeitkräfte den gleichen Lohn erhalten und allen Teilzeitkräften ein niedrigerer Lohn gezahlt wird. Nach den Feststellungen des Gerichtes differenzierte der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung ausschließlich danach, ob die Beschäftigten Vollzeit angestellt oder lediglich als Aushilfen Teilzeit tätig waren. Diese Differenzierung wurde vom BAG nicht als sachdienlich angesehen, obwohl die Teilzeitkräfte den Umfang und die Lage ihrer Arbeitszeit mitbestimmen durften. Wie das BAG zuvor bereits schon einmal entschieden hat, ist die einem Teilzeit Beschäftigten eingeräumte größere Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung kein sachlicher Grund für eine geringere Entlohnung. Auch der Umstand, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Beschäftigung eingeschriebene Studentin war, rechtfertigt nach Ansicht des BAG eine geringere Vergütung nicht. Der Status als Studentin steht in keinem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Der Wert einer Arbeitsleistung ändert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer auch noch Student ist. Eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung kann nach Auffassung des BAG auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Solche berechtigte Differenzierungskriterien konnte der Arbeitgeber jedoch nicht vortragen.

Nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist waren die gegenseitigen Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen, was von der Klägerin versäumt wurde. Hierzu führt das BAG aus, dass der Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (jetzt § 4 Abs. 1 TeilzeitBefrG) als Verstoß gegen ein Schutzgesetz zu werten ist und deshalb eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB vorliegt. Solche deliktischen Ansprüche sind in der Ausschlussfrist des Einzelhandelstarifvertrages (auch in vielen anderen Tarifverträgen) ausdrücklich ausgenommen, so dass die Klägerin für die gesamte Zeit rückwirkend die Lohndifferenz geltend machen konnte.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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