Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

§ 137 I S. 2 StPO in der täglichen Praxis



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Des öfteren lesen Strafverteidiger, die in einer aus mehr als drei Kollegen bzw. Kolleginnen bestehenden Anwaltssozietät tätig sind, und deren Verteidigervollmacht den vollen Kanzleibriefkopf trägt, in ihrer täglichen Praxis gerichtliche Hinweise wie z. B. "(...)" es mag eine Klärung des Mandatsverhältnisses erfolgen. Die §§ 137 I S. 2, 146 a StPO werden als bekannt vorausgesetzt." Verbunden werden solche Hinweise des öfteren mit dem „Hinweis“, Akteneinsicht werde ansonsten nicht gewährt oder ein Einspruch werde verworfen werden.

Der Inhalt der Norm zur Frage der maximalen Verteidigeranzahl ist indes zunächst eindeutig. § 137 I S. 2 StPO: "Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen". Sinn und Zweck dieser Beschränkung der Zahl der Verteidiger ist es, einen Missbrauch der Verteidigungsmöglichkeit zu verhindern, in dem das Verfahren durch Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern verschleppt oder vereitelt wird.

I. Problemstellung

Unproblematisch und erkennbar würde es gegen § 137 I S.2 StPO verstoßen, sobald mehr als drei Verteidiger mit ihrem Mandanten vor die Schranken des Gerichts treten würden und jeder der Anwälte die prozessualen Rechte eines Verteidigers wahrnehmen wollte. Wie aber verhält es sich mit dieser Regelung im rein schriftlichen Verkehr zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigern? Welche Anforderungen kann das Gericht/die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Norm an die Verteidigervollmacht/den Bestellungsschriftsatz stellen und dem Anwalt abverlangen?

Als Möglichkeiten kommen in Betracht, alle Namen in der Kopfzeile von Vollmacht oder Briefbögen bis auf maximal drei zu streichen oder maximal drei Namen zur Hervorhebung zu unterstreichen. Möglich wäre es auch, für jeden Rechtanwalt der Kanzlei eigene Vollmachtformulare vorrätig zu halten oder in jedem Bestellungsschriftsatz die Vollmacht konkret auf einen Anwalt bis drei Anwälte zu beschränken. Da jedoch alle aufgezeigten Wege einen nicht unerheblichen Aufwand darstellen und einem effektiven Büroablauf nicht dienlich sind, ist die Frage aufzuwerfen, ob mit der Verwendung des Sozietätsbriefkopfes (mehr als drei Anwälte) im Bestellungsschriftsatz und/oder auf der Vollmacht, automatisch ein Verstoß gegen § 137 I S. 2 StPO einhergeht und die sich in der regionalen Praxis eingebürgerten Bestellungsmodalitäten überhaupt erforderlich sind.

Die nach wie vor überzeugende Entscheidung des BVerfG führt hierzu aus, dass "(...) der Umstand, dass eine auf mehrere Anwälte lautende Strafprozessvollmacht vorliegt, noch nicht bedeutet, dass jeder der Anwälte "zum Verteidiger bestellt" ist, also eine Stellung eines Verteidigers erlangt hat. (...) Die Erteilung einer auf mehrere Anwälte lautenden Strafprozessvollmacht vermag - für sich alleine - die Verteidigereigenschaft der darin bezeichneten Rechtsanwälte weder zu begründen, noch zu beweisen. Die Vollmachtsurkunde gibt nur darüber Aufschluss, wem der Beschuldigte die Übernahme der Verteidigung angetragen hat; sie enthält eine einseitige Erklärung über die von ihm getroffene Verteidigerwahl. Zur Begründung der Verteidigerbestellung ist aber weiter erforderlich, dass der gewählte Anwalt seine Wahl zum Verteidiger annimmt. (...) Dass dies geschehen ist, geht aus der Vollmachtsurkunde nicht hervor. Die Annahme der Wahl kommt vielmehr üblicherweise darin zum Ausdruck, dass der Anwalt sich im Verfahren - sei es durch ausdrückliche Erklärung, sei es durch schlüssiges Verhalten - zum Verteidiger des Beschuldigten "bestellt"; erst dadurch übernimmt er die ihm zugedachte Rolle des Verteidigers einschließlich der damit verbundenen prozessualen Rechte und Pflichten, die ihm das Strafverfahrensrecht zuweist. (...)"

Daraus geht hervor, dass die Tatsache, dass die Vollmacht nicht z.B. durch Streichung der Namen oder auf andere Weise auf höchstens drei Mitglieder der Sozietät beschränkt ist, nicht beweist, dass sich alle Kanzleimitglieder als Verteidiger bestellt haben. Es dürfen andererseits aber auch nicht mehr als drei Rechtsanwälte die Wahl durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten angenommen haben. Auf den Fall der Verwendung des vollen Sozietätsbriefkopfes auf der Strafprozessvollmacht übertragen bedeutet dies, dass eine Streichung der überzähligen Anwälte, eine ausdrücklich erklärte Beschränkung der Vollmacht oder sonstige in der regionalen Praxis eingebürgerten Vorgehensweisen nicht erforderlich sind, solange sich aus dem Bestellungsschriftsatz ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, wer als natürliche Person die Verteidigung übernommen hat.

II. Auslegung der Bestellungserklärung

Wie kann nun eine solche konkludente Bestellung in der Praxis erfolgen und was erfordert sie? In der Regel wird der Verteidiger gegenüber der Behörde erkennbar für den Beschuldigten tätig, indem er sich schriftlich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wendet, z.B. um sich zu bestellen und Akteneinsicht zu beantragen. Davon ausgehend, dass der Briefkopf mehr als drei Anwälte enthält und nur die Unterschrift die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Sozietätsmitglied erlaubt, so ist im Fall einer unleserlichen Unterschrift nicht von einer ausreichend konkretisierbaren Verteidigerbestellung auszugehen. Wenn hingegen die Unterschrift leserlich ist, so muss zumindest eine konkludente Bestellung durch den Unterzeichnenden als gegeben angesehen werden. Ebenso ist von einer ausreichend konkretisierbaren Bestellung auszugehen, wenn eine Zuordnung durch weitere Angaben im Schriftsatz ermöglicht wird, z.B. durch die Angabe des Sekretariats eines bestimmten mit Namen angegebenen Kanzleimitglieds oder wenn der Unterschrift der Name des Unterzeichnenden in Maschinenschrift anbei gegeben ist.

Es zeigt sich, dass aufgrund der Vielzahl möglicher Bestellungshinweise und dem für die Norm des § 137 I S.2 StPO Ausreichen einer Auslegungsfähigkeit der Bestellung von einem weitem Begriffsverständnis der "konkludent konkretisierbaren Bestellung" auszugehen sein wird.

III. Pluralis majestatis? oder Verstoß gegen § 137 StPO?

Problematisiert wird auch die Frage, ob aufgrund der in einem Schriftsatz an das Gericht gewählten Formulierung auf einen bestimmten Bestellungsumfang geschlossen werden kann. Schreibt der Verteidiger in der ersten Person Singular "ich...", so ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass nur er allein als Verteidiger angesehen werden will. Problematisch kann jedoch schon sein, wenn er in einem Schreiben, dessen Briefkopf mehr als drei Namen enthält in der ersten Person Plural "wir..." schreibt. Klar ist hier, dass der Verteidiger nicht darauf vertrauen kann, dass nur er allein als bestellter Verteidiger angesehen wird. Dieses "wir" bedeutet jedoch nicht automatisch gleich eine Überschreitung der maximal möglichen Verteidigeranzahl des § 137 I S. 2 StPO. Eindeutig ist, dass die Kanzlei als Personenvereinigung nicht "Verteidiger" sein kann. Ebenso dürfte unstreitig sein, dass aus der Formulierung "wir" noch nicht auf eine Bestellung aller einzelnen Anwälte der Sozietät geschlossen werden kann. Die Verwendung der Formulierung „wir..“ erschwert jedoch als ein Kriterium die oben bereits angesprochene Forderung der Auslegbarkeit der Verteidigerbestellung. Ohne eindeutige andere Hinweise, wer als natürliche Person die Verteidigung übernommen hat, wäre ein Verstoß gegen § 137 I S. 2 StPO anzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, ob bereits die Übernahme nur einzelner Verteidigungshandlungen schon ausreicht, um rechtlich eine Verteidigerstellung zu begründen. Dem ist zu widersprechen, da eine einzelne Handlung, wie z. B. ein einfaches Schreiben, mit dem die überlassenen Akten zurückgesandt werden, die Bestellung als Strafverteidiger nicht ausmachen kann. So ist dem OLG Frankfurt zuzustimmen, wenn es sagt, dass wenn ein Rechtsanwalt für den von seinem Sozius verteidigten Beschuldigten einzelne Verteidigungshandlungen vornimmt, er dadurch allein noch nicht die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat. Gefordert werden zumindest mehrere Verteidigungshandlungen, die gemeinsam auf eine bestimmte Bestellung und Verteidigungsanzeige hindeuten, oder eben eine eindeutige Aussage in einem Schreiben, wie z. B. dass die Vollmacht auf einen anderen Rechtsanwalt beschränkt oder erweitert wird.

IV. Berechnung der Verteidigeranzahl

Ein weiteres oft auftretendes Praxisproblem ist die Frage der Berechnung der maximalen drei Verteidiger und dem Verhältnis dieser zum Unterbevollmächtigten oder zum Referendar. § 137 I S. 2 StPO ist so zu verstehen, dass auch durch eine Unterbevollmächtigung nicht die Zahl von drei Verteidigern überschritten werden darf. In diesem Zusammenhang muss aber unterschieden werden, mit welchem Ziel die Unterbevollmächtigung erteilt worden ist, d.h. es ist zu differenzieren, ob der unterbevollmächtigte Anwalt oder der Referendar neben oder anstelle eines der Hauptbevollmächtigten auftreten soll. Bei der Berechnung zählt der Unterbevollmächtigte nur dann mit, wenn er neben dem Hauptbevollmächtigten und nicht an dessen Stelle tätig wird. So ist z.B. der Referendar, der einen Termin in Untervollmacht wahrnimmt, daher nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Er vertritt den ihn beauftragenden Rechtsanwalt nur in dem Termin, wird aber nicht weiter neben ihm tätig. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, da § 137 I S.2 StPO für alle Abschnitte des Verfahrens einen durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern möglichen Missbrauch der Verteidigerrechte zur Prozessverschleppung und Prozessvereitelung verhindern will. Da der Unterbevollmächtigte seine prozessualen Rechte von denen des Hauptbevollmächtigten ableitet, ist ein Missbrauch der Verteidigerrechte durch ihn in seiner Stellung nicht zu befürchten. Eine Ausdehnung der Berechnung der Verteidigerzahl auf ihn ist somit als nicht vom Normzweck gedeckt anzusehen und abzulehnen.

Zumindest so lange, wie er seine prozessualen Rechte aus den Verteidigerrechten des vertretenen Anwaltes ordnungsgemäß ableitet, kann er selbst folglich nicht nach den Kriterien des § 137 I S.2 StPO zurückgewiesen werden. Sobald er jedoch, z.B. durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner erklärten Annahme der Verteidigereigenschaft, aus der Position hinter dem vertretenen Anwalt in eine eigene Verteidigerposition tritt, ist er wieder in die Berechnung der Verteidigeranzahl einzubeziehen. Die Konsequenz dieser Gefahr ist, dass, sollten schon drei Anwälte als Verteidiger bestellt sein, aber nur der Unterbevollmächtigte einer der drei Anwälte im Verhandlungstermin anwesend ist, dieser das volle Verteidigermandat – welches möglicherweise durch den Angeklagten in Form der Erklärung im Sitzungsprotokoll angetragen wird – nicht annehmen darf, wenn er nicht gegen § 137 I S.2 StPO verstoßen will. Der jeweilige Unterbevollmächtigte hat somit auch die Obliegenheit, die Verteidigerbestellungen bezüglich Verteidigeranzahl zu überwachen um nicht gemäß § 137 I S.2, 146a StPO zurückgewiesen zu werden.

Als zusammenfassendes Ergebnis ist festzuhalten, dass der Briefkopf des Vollmachtsformulars nicht über die Bestellung zum Verteidiger entscheidet. Es kommt auf die Auftragserteilung und Auftragsannahme im Verhältnis Beschuldigter - Verteidiger an. Ein Verteidiger einer Anwaltskanzlei mit mehr als drei Kollegen kann nur dann unter Annahme eines Verstoßes gegen § 137 I S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn eine Auslegung der Verteidigerbestellung ausgeschlossen ist und deswegen, zwar nicht die Kanzlei, aber alle Anwälte als Verteidiger gelten müssten. Ist jedoch eine Konkretisierung der Verteidigerbestellung anhand der jeweiligen Umstände erkennbar, so kann ein Verstoß gegen § 137 I S. 2 StPO nicht angenommen werden. Mit der Kenntlichmachung einer erteilten Unterbevollmächtigung in Schriftsätzen entfällt die Möglichkeit und damit das Risiko, dass der in Untervollmacht tätige Anwalt als „Verteidiger“ in die Berechung gemäß § 137 I S.2 StPO aufgenommen wird. Anderweitige, sich regional eingebürgerte, Vorgehensweisen sind abzulehnen, da sie nicht der geltenden gesetzlichen Regelung entsprechen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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