Rechtsanwalt Eckhard Finke, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 23.02.2017

Steuerpflichtige Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins



von
Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Der eingetragene Verein (e.V.) ist eine Körperschaft und unterliegt daher mit seinen erzielten Gewinnen grundsätzlich der Körperschaftssteuer. Tätigt ein Verein Umsätze durch einen entgeltlichen Leistungsaustausch, unterliegen diese Umsätze der Umsatzsteuer von derzeit 19 %, wie bei jedem anderen Steuersubjekt auch.

Die meisten Vereine in Deutschland sind gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag durch das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt. Die Voraussetzungen regeln die §§ 51 bis 68 AO.

Soweit ein gemeinnütziger Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, gilt für diesen Teil der Tätigkeit die Steuerbefreiung nicht. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass er in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Unternehmern ausgeführt wird und daher am „normalen Wirtschaftsleben“ teilnimmt. Der Verein wird hier tätig, wie jeder Unternehmer am Markt. Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt eine Tätigkeit des Vereins, die in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und zu fördern und die Tätigkeit zur Erreichung dieser Zwecke geeignet ist; außerdem darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen, die nicht steuerbegünstigt sind, stehen. Diese steuerbegünstigte wirtschaftliche Tätigkeit nennt man einen Zweckbetrieb. Gewinne aus dem Zweckbetrieb unterliegen nicht der Körperschaftssteuer. Die Umsätze unterliegen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.11.2016 (Az: V R 53/15) die Ballveranstaltung „Nacht der Nächte“ eines Kölner Karnevalvereins mit 1.200 Gästen als nicht dem Zweckbetrieb zugehörig bewertet und die Einnahmen aus der Veranstaltung daher dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % unterworfen, sowie auch die Gewinne der Körperschaftssteuer. Das FG Köln hatte den Fall noch anders entschieden.

Streitig war mithin die Frage, ob hier ein Zweckbetrieb des Karnevalvereins vorlag oder nicht.

Der BFH weist darauf hin, dass alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, um einen Zweckbetrieb anzunehmen. Voraussetzung ist also, dass der Zweckbetrieb dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke (nur) durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der Geschäftsbetrieb nicht in unvermeidbarem größeren Umfang in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Betrieben im Markt steht.

Der vom Verein veranstaltete Ball erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, da der Ball selbst nicht der Brauchtumspflege und der Kulturförderung gewidmet ist, sondern kommerzielle Ziele verfolgt. Nicht jede in den Karnevalswochen durchgeführte gesellige Veranstaltung eines Karnevalvereins mit Kostümierung der Teilnehmer und karnevalistischen Darbietungen sei daher als Zweckbetrieb zu qualifizieren. Die Veranstaltung selbst muss durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein. Dies sei bei einer Karnevalssitzung gegeben. Bei einer sonstigen Veranstaltung reichen karnevalistische Darbietungen und Stimmungsmusik ohne Bezug zur Tradition nicht aus.

Dass der wirtschaftliche Zweckbetrieb einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins leistet und deshalb abstrakt gesehen einer Zweckerreichung dient, reicht für die Steuerfreiheit nicht aus. Schließlich stellt der BFH fest, dass es Konkurrenzveranstaltungen gewerblicher Unternehmen gibt, die in gleicher oder ähnlicher Art gehalten werden.

Die Frage, ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt, ist immer wieder Thema mit der Finanzverwaltung. Die Finanzämter haben in der Vergangenheit solche Fälle oftmals nicht aufgegriffen, um das Vereinsleben nicht zu beeinträchtigen. Das kann sich aber jederzeit ändern – auch mit rückwirkender Überprüfung.  Jeder Verein muss daher damit rechnen, dass er plötzlich in eine entsprechende Prüfung durch das Finanzamt gerät und dann geht es ja immer um die Vergangenheit und damit oft auch um die Existenz des Vereins. Gefährlich sind hier auch Feuerwehrfeste, Sportbälle oder Straßenfeste.

Die Justiz nimmt keine Rücksicht darauf, dass die handelnden Personen ehrenamtlich, unentgeltlich und ohne eigene Vorteile tätig sind. Bei Verfehlungen trifft die handelnden verantwortlichen Personen die volle Härte des Gesetzes, die auch strafrechtliche Sanktionen umfasst, wie aber auch die persönliche Haftung für verwirklichte, aber nicht vom Verein bezahlte Steuerforderungen der Finanzverwaltung. Hier ist daher Vorsicht geboten und jeder Vereinsvorstand sollte die Tätigkeit seines Vereins einmal zu diesem Aspekt überprüfen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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