Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 07.12.2021

Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren

Kann die Berechnung anhand einer Preisliste des Rechteinhabers erfolgen?



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kommt es zu Urheberrechtsverletzungen, wird häufig die Frage relevant, wie der Schadensersatz zu berechnen ist.

Berechnungsmethoden

Hierfür gibt es zunächst einmal drei Berechnungsmethoden

  • Konkreter Schaden
  • Gewinnabschöpfung
  • Lizenzanalogie

Beliebteste Methode: Lizenzanalogie

Da ein konkreter Schaden beim Rechteinhaber meist fehlt und unmittelbare Gewinne mit dem urheberrechtlich geschützten Werk, wie einem Bild auf einer Webseite oder einer Software, nicht erzielt wurden, ist die Lizenzanalogie die beliebteste Berechnungsmethode.

Hiernach kann der Verletzte vermeintlich seine eigene Lizenzierungspraxis zum Maßstab erheben. Die Rechtsprechung bewertet dies jedoch zunehmend strenger. Heutzutage ist bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto, mwN). Dies läuft häufig auf eine Schätzung des Gerichts hinaus.

Eigene Lizenzpraxis - Preisliste reicht nicht

Die Rechteinhaber verweisen hierbei auf den Grundsatz, dass maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zukommt (BGH Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19 mit Verweis auf BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechteinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Werden die von dem Rechteinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19 mit Verweis auf BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag, mwN).

Hieraus ergeben sich allerdings einige Nachweisschwierigkeiten für die Rechteinhaber, denn in konsequenter Anwendung dieser Grundsätze lehnte es der BGH im Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19 - ab, einfach nur auf eine Preisliste des Rechteinhabers zu schauen. Mit der Vorlage der Preisliste ist nicht nachgewiesen, dass das Vergütungssystem am Markt durchgesetzt werden kann. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (GH Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 93/19 mit Verweis auf OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 461 [juris Rn. 32]; MünchKomm.BGB/Schwab, 7. Aufl., § 818 Rn. 106; Raue, Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 306 mwN).

Man wird somit vom Verletzer verlangen können und müssen, dass er eine gewisse Anzahl an tatsächlichen Lizenzverträgen vorlegt, die zu diesen Preisen abgeschlossen wurden. Leider nicht geklärt ist bislang, ob es eine entsprechende Nachweispflicht auch schon vorprozessual gibt oder der Nachweis erst im Prozess vorzulegen ist. In der Regel mauert hier die abmahnende Partei vorprozessual und der Rechtsverletzer kann nicht einschätzen, ob sich eine Verteidigung vor Gericht lohnt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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