Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Kostenvoranschlag und Werklohnrechnung



von
Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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„Was, so viel?“ oder „Wenn ich das vorher gewusst hätte!“, so oder ähnlich fallen die Reaktionen auf Werklohnrechnungen nicht selten aus. Die Dacheindeckung hat bei einem Sturm gelitten, die vermietete Wohnung muss nach Auszug eines Mieters renoviert werden oder der Anstrich der Fenster bedarf der Erneuerung. Keine schriftlichen Verträge, keine Verhandlungen über Preise, der Handwerker beginnt „auf Zuruf“ mit den Arbeiten und präsentiert später eine aus Sicht des Kunden überhöhte Rechnung.

Muss dann dieser Rechnungsbetrag akzeptiert werden?

Rechtlich ist die Situation klar. Alle vorgenannten Verträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff BGB. Wird nicht ausdrücklich über Vergütung gesprochen, so hilft § 632 I BGB dem Handwerker mit einer lebensnahen Fiktion: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Zur Höhe der Vergütung verweist § 632 II BGB auf die Ortsüblichkeit. Im Klartext bedeutet dies, dass z. B. bei allen Kleinaufträgen in der Regel der entstandene Zeitaufwand mit üblichen Stundensätzen (im Handwerk 40 – 50 €) zzgl. des verarbeiteten Materiales zu bezahlen ist. Ob die Zeit objektiv notwendig war, lässt sich später nur schwer feststellen. Solange der Kunde jedoch nicht beweisen kann, das Zeit vertrödelt wurde, muss er den nachgewiesenen Aufwand zahlen. Eine Anmerkung am Rande: Bei Kleinaufträgen sieht es die Rechtsprechung als üblich an, dass auch die tatsächlich entstandenen Fahrtzeiten abgerechnet werden.

Festzuhalten bleibt: Es muss kein „Mondpreis“ gezahlt werden, aber die Situation ist durchaus günstig für den Handwerker.

Manchmal wird nach dem Preis gefragt und es gibt entweder schriftlich oder mündlich eine Aussage zu den zu erwartenden Kosten. Was ist zu tun, wenn die Rechnung hinterher deutlich höher ausfällt?

Vorab eine Abgrenzung: Gemeint ist nicht die Situation, in dem die Vertragspartner wirksam einen Festpreis vereinbart haben. Hier geht es nur um den Fall, in dem der Handwerker als Fachmann eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten vorlegt. Dies kann durch einen schriftlichen Kostenvoranschlag geschehen, aber auch mündlich dergestalt erfolgen, dass der Dachdecker auf Nachfrage mitteilt, das Problem sei erkannt, die Reparatur werde höchstens 500,00 € kosten.

Wird nach erfolgreicher Instandsetzung dann eine Rechnung über 1200,00 € präsentiert, ist der Kunde nicht zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Nach § 650 BGB hat der Auftraggeber einer Werkleistung bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenvoranschlages ein besonderes Kündigungsrecht. Wesentlich ist eine Überschreitung jedenfalls dann, wenn die Rechnung mehr als 25 % über dem Kostenvoranschlag liegt. Nach § 650 II BGB ist der Handwerker zum Schutze des Kunden verpflichtet, diesem unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages zu erwarten ist, damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen.

Unterlässt der Handwerker diese Anzeige und betreibt er den höheren Aufwand ohne Rücksprache mit dem Kunden, so steht ihm ein Vergütungsanspruch lediglich in Höhe des Kostenvoranschlage zuzüglich der zulässigen Überschreitung zu. Der Dachdecker bekommt also, obwohl objektiv ein Vergütungsanspruch von 1200,00 € gerechtfertigt wäre, nur 625,00 €.

Diese für beide Seiten unerfreuliche Situation ist vermeidbar, wenn Kunde und Handwerker den verbindlichen Vertrag erst abschließen, wenn der Aufwand tatsächlich feststeht.

Der Kunde sollte also zunächst nur um einen verbindlichen Kostenvoranschlag bitten, in dem der Aufwand konkret beziffert ist. Der Handwerker sollte, wenn für ihn der Aufwand nicht sicher abschätzbar ist, mit Kostenvoranschlägen ebenso vorsichtig sein wie mit Festpreisvereinbarungen und sich zunächst, ggf. durch sorgfältige Untersuchung einen Überblick verschaffen.

Hier ist jedoch Vorsicht für den Unternehmer geboten: Nach § 632 III BGB ist die Erstellung eines Kostenanschlages im Zweifel nicht zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn für die Herstellung aufwändige Untersuchungen durchgeführt oder Pläne, Berechnungen etc. angefertigt werden müssen. Der Handwerker sollte daher nachweisbar, am besten schriftlich, für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Vergütung vereinbaren, wenn besonderer Aufwand ansteht.

Empfehlungen:

Kunde:
Kein Auftrag ohne Preisvereinbarung oder zumindest Kostenvoranschlag

Handwerker:
Kein Kostenvoranschlag ohne sorgfältige Preisermittlung, jedenfalls deutlicher Hinweis bei Überschreitung des Kostenvoranschlages

Handwerker:
Falls Erstellung des Kostenvoranschlages Kosten und Aufwand verursachen, gesonderte Vergütung für den Kostenvoranschlag vereinbaren.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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