Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 11.09.2005

Internetnutzung am Arbeitsplatz



von
Horst-Walter Bodenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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In vielen Unternehmen haben Mitarbeiter von ihrem Arbeitsplatz aus die Möglichkeit, E-Mails zu versenden und zu empfangen sowie im Internet zu surfen. Aber nur in wenigen Betrieben gibt es eine klare Anweisung des Arbeitgebers, ob und wenn ja, in welchem Umfange der Mitarbeiter das Internet bzw. den E-Mail Account privat nutzen darf. Dies erstaunt, da der Arbeitgeber einseitig entscheiden darf, ob er die private Nutzung gestatten will oder nicht. Es ist den Unternehmern daher im eigenen Interesse und auch im Interesse ihrer Mitarbeiter zu raten, eine klare Regelung zu schaffen.

Gibt es im Betrieb keine Regelung, darf nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt, Urteil vom 02.01.2002, Az. 2 Ca 5340/01, der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er zur privaten Nutzung des Internet-Zugangs berechtigt ist, solange diese nicht größere Teile seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber auslöst. Deshalb darf ein Arbeitgeber, der bei einem Mitarbeiter die private Nutzung des Internet-Zugangs feststellt, dessen Arbeitsverhältnis erst dann kündigen, wenn er zuvor den Arbeitnehmer aus gleichem Anlass schon einmal abgemahnt und die private Nutzung ausdrücklich verboten hat.

Ein Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt jedoch nicht berechtigt, über den betrieblichen Internet-Zugang in größerem Maße Webseiten mit pornografischem Inhalt aufzusuchen und herunterzuladen, auch wenn die private Nutzung nicht ausdrücklich verboten ist. In einem solchen Fall sei eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung zulässig. Der Abmahnung bedürfe es nicht, da in dem entschiedenen Fall der Mitarbeiter umfangreiche betriebliche Speicherkapazität in Anspruch genommen habe, um über einen längeren Zeitraum hinweg eine Sammlung von pornografischen Dokumenten anzulegen. Ein derart ausschweifendes und systematisches Vorgehen bringt eindeutig und nachhaltig zum Ausdruck, dass der Mitarbeiter sich nicht vertragsgerecht verhalten will. Eine Abmahnung wäre möglicherweise erforderlich gewesen, falls der Mitarbeiter nur in einigen wenigen Fällen pornografische Seiten besucht und gespeichert hätte.

Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, klare Regeln zur E-Mail- und Internet-Nutzung aufzustellen. Ohne solche Regeln dürfen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie betriebliche elektronische Kommunikationsanlagen privat nutzen dürfen, solange dies nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber auslöst.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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