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Freitag, 16.11.2018

Grillen auf dem Balkon als fristloser Kündigungsgrund?



von
Laura Calasso
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Sachverhalt:

Laut Hausordnung war den Mietern untersagt, auf ihrem Balkon in einem Mehrfamilienhaus zu grillen. Die Hausordnung war auch Gegenstand des Mietvertrages geworden. Trotz mehrfacher Abmahnung durch den Vermieter haben die Mieter dieses Verhalten aber beharrlich fortgesetzt. Letztlich kündigte der Vermieter den Mietern fristlos und klagte auf Räumung.

Die Entscheidung:

Zu Recht entschied das LG Essen (Az: 10 S 438/01). Die Kündigung wegen fortdauerndem vertragswidrigen Mietgebrauch durch das Grillen hat das Mietverhältnis wirksam beendet, so dass die Räumungsklage des Vermieters begründet ist. Denn der Vermieter hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht, der Vermieter den Mieter abgemahnt hat, der Mieter ungeachtet dessen den beanstandeten Gebrauch fortsetzt und dieses Verhalten die Rechte des Vermieters in erheblichem Maß verletzt.

Zwar rechtfertige nicht jeder kleinere Verstoß gegen eine wirksam vereinbarte Hausordnung eine Kündigung, aber wenn trotz Abmahnung Verstöße gegen die Hausordnung fortgesetzt werden, die geeignet sind, den Hausfrieden nachhaltig zu stören, sieht die Sache anders aus.

Das LG Essen machte hierbei auch keinen Unterschied, ob der Mieter einen Holzkohlegrill oder einen Elektrogrill benutzte, denn in jedem Fall ist der dabei auftretende Rauch und auch der Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Daher ist es legitim, wenn der Vermieter, um solche möglichen Konfliktherde zwischen den Mietern zu vermeiden, ein Grillverbot ausspricht.

Im konkreten Fall stand fest, dass die Anzahl der Grillaktivitäten derart gewichtig war, dass der Hausfrieden nachhaltig gestört wurde. Mitmieter hatten sich beispielsweise konkret über das rücksichtlose Verhalten des Mieters beschwert und erklärt, sich gestört zu fühlen. 

Praxishinweis:

Vorweg ist zu sagen, dass es keine einheitliche Regelung gibt, wie oft ein Mieter grillen darf und auch wie lange, sei es auf dem Balkon oder auch in einem Garten. Anhand nachfolgender Beispiele soll aufgezeigt werden, wie weit die Entscheidungen einzelner Gerichte auseinandergehen.

Im Auge sollte dabei immer behalten werden, dass mit einer Klage oftmals auch einfach versucht werden kann, eine praktikable Lösung zwischen Vermieter und Mieter auszuhandeln, die ohne Hilfe eines Gerichts zuvor an den verhärteten Fronten der Parteien gescheitert ist.

So entschied das LG Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) und auch schon das AG Hamburg-Mitte (Az 40 C 229/1972), dass auf einem Balkon nicht mit einem Holzkohlegrill gegrillt werden darf.

Das LG Stuttgart (Az. 10 T 359/96) urteilte, dass das Grillen dreimal zwei Stunden im Jahr erlaubt sei.

Nach einem Urteil des LG Bonn im Jahr 1997 (Aktenzeichen: 6 C 545/96) ist das Grillen auf dem Balkon einmal im Monat von April bis September erlaubt, wenn dies 48 Stunden zuvor den anderen Mitbewohnern mitgeteilt wird.

Das Bayrische Oberste Landesgericht (Az. 2 Z BR 6/99) verlangt, dass der Grill in einer Wohnanlange in der äußersten Ecke des Gartens aufgestellt wird- 25 Meter vom Nachbarn entfernt.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) darf grundsätzlich bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Bis zu viermal im Jahr kann es sogar „sozialadäquat“ sein, bis 24.00 Uhr zu grillen.

Demgegenüber steht eine Entscheidung des LG Aachen (AZ: 6 S 2/02), wonach zweimal im Monat zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr gegrillt werden darf.

Das LG München I (Az. 15 S 22735/03) entschied, dass der Grill mit so großem Abstand wie möglich zur Nachbarwohnung aufgestellt werden muss, damit der Qualm nicht in die Wohnung des Nachbarn ziehen kann.

Nach einer Entscheidung des AG Schöneberg (Az. 3 C 14/07) müssen die Nachbarn einer Jugendeinrichtung Grillen bis 21 Uhr 25 Mal im Jahr für jeweils zwei Stunden ertragen.

Das AG Westerstede (Az. 22 C 614/09(II) ) urteilte wie folgt: Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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